Vom 7. bis 9. Mai haben die Präsidentinnen und Präsidenten ihre alljährliche Konferenz abgehalten, an der auch der Präsident des Bundessozialgerichts und eine Vertreterin des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales teilgenommen haben.
Zentrales Thema war dieses Jahr die aktuelle Belastung der Sozialgerichtsbarkeit in den einzelnen Bundesländern. Hierbei traten erhebliche regionale Unterschiede zu Tage. Besonders in den östlichen Bundesländern sind stellenweise die Dezernate mit über 500 Streitsachen pro RichterIn jenseits jeder vertretbaren Grenze überlastet. Dies geht insbesondere auf die massive Klagewelle in Folge der "Hartz-IV-Reform" zurück. Vor diesem Hintergrund in Verbindung mit dem Amtsermittlungsgrundsatz ist zeitnaher Rechtsschutz nicht mehr flächendeckend gewährleistet. Die Präsidentinnen und Präsidenten haben daher ihrer Besorgnis Ausdruck verliehen, dass so das grundgesetzlich verankerte Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gefährdet ist. Dem kann nur durch eine angemessene Ausstattung der Gerichte Rechnung getragen werden.
Bleibt zu hoffen, dass diese Forderungen nicht ungehört verhallten. Schon heute sind die durchweg überlangen Verfahrensdauern keiner Mandantin und keinem Mandanten mehr nachvollziehbar zu vermitteln.
Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht.
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Dienstag, 26. Juni 2012
Freitag, 8. Juni 2012
Pflegereform: Uneinigkeit zwischen Bundesrat und Bundesregierung
Am 26.04.2012 wurde der Gesetzentwurf des Bundesregierung zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (PNG) in erster Lesung im Bundestag beraten. Die daraufhin vom Bundesrat geforderten Änderungsvorschläge zur Nachbesserung hat die Bundesregierung nun weitgehend zurück gewiesen.
So wollte der Bundesrat den Pflegenden eine flexiblere Inanspruchnahme der Pflegezeit ermöglichen und diese von insgesamt vier auf acht Wochen im Jahr ausdehnen. Hiermit ist die Bundesregierung nicht einverstanden.
Ebenso wenig bestand Einverständnis mit dem Vorschlag der Länderkammer, die bestehenden Wohnstrukturen zu pflegender Menschen angemessen zu berücksichtigen. Eine hierfür vorgesehene "Pflege im Quartier", wonach mehrere verwitwete ältere Einzelpersonen einer Siedlung eine gemeinsame Förderung ihrer Pflege erhalten sollten, lehnt die Bundesregierung ab. Dies würde zu einem, so wörtlich, "Ausufern des Leistungsanspruches" führen. Die Förderung soll demnach auf Wohngemeinschaften beschränkt werden, wonach ein Zuschlag von pauschal 200,00 € monatlich für eine gemeinsame Pflegekraft vorgesehen ist.
In einigen wenigen Punkten stimmt die Bundesregierung mit den Vorschlägen des Bundesrates überein. Hierzu gehört beispielsweise die Forderung, ältere Menschen mit Migrationshintergrund während einer Pflegeberatung in verständlicher Form über Pflege- und Betreuungsangebote zu informieren.
An dieser Stelle sei die Frage erlaubt, wie eine solche Selbstverständlichkeit derzeit gehandhabt wird.
Rechtsanwalt Stephan Störmer ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht.
So wollte der Bundesrat den Pflegenden eine flexiblere Inanspruchnahme der Pflegezeit ermöglichen und diese von insgesamt vier auf acht Wochen im Jahr ausdehnen. Hiermit ist die Bundesregierung nicht einverstanden.
Ebenso wenig bestand Einverständnis mit dem Vorschlag der Länderkammer, die bestehenden Wohnstrukturen zu pflegender Menschen angemessen zu berücksichtigen. Eine hierfür vorgesehene "Pflege im Quartier", wonach mehrere verwitwete ältere Einzelpersonen einer Siedlung eine gemeinsame Förderung ihrer Pflege erhalten sollten, lehnt die Bundesregierung ab. Dies würde zu einem, so wörtlich, "Ausufern des Leistungsanspruches" führen. Die Förderung soll demnach auf Wohngemeinschaften beschränkt werden, wonach ein Zuschlag von pauschal 200,00 € monatlich für eine gemeinsame Pflegekraft vorgesehen ist.
In einigen wenigen Punkten stimmt die Bundesregierung mit den Vorschlägen des Bundesrates überein. Hierzu gehört beispielsweise die Forderung, ältere Menschen mit Migrationshintergrund während einer Pflegeberatung in verständlicher Form über Pflege- und Betreuungsangebote zu informieren.
An dieser Stelle sei die Frage erlaubt, wie eine solche Selbstverständlichkeit derzeit gehandhabt wird.
Rechtsanwalt Stephan Störmer ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht.
Mittwoch, 6. Juni 2012
Pflegebranche: ortsübliche Vergütung / Mindestlohn
Nach der geplanten Pflegereform soll eine ortsübliche Vergütung nur noch in solchen Fällen gezahlt werden, in denen keine Verpflichtung zur Zahlung des Pflegemindestlohnes besteht.
Hierzu gehören nach Auskunft der Bundesregierung (BT-Drs. 17/9338) Betreuungs- und Küchenkräfte sowie Pflegepersonen, die aus dem Anwendungsbereich der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche ausgenommen sind. So soll Bürokratie abgebaut werden, da die Pflegeeinrichtungen nur noch für die genannten Beschäftigten verschiedene Entgeltregelungen beachten müssten. Zu Gehaltseinbußen für Beschäftigte soll es nicht kommen.
Rechtsanwalt Störmer ist als Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt ansässig.
Hierzu gehören nach Auskunft der Bundesregierung (BT-Drs. 17/9338) Betreuungs- und Küchenkräfte sowie Pflegepersonen, die aus dem Anwendungsbereich der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche ausgenommen sind. So soll Bürokratie abgebaut werden, da die Pflegeeinrichtungen nur noch für die genannten Beschäftigten verschiedene Entgeltregelungen beachten müssten. Zu Gehaltseinbußen für Beschäftigte soll es nicht kommen.
Rechtsanwalt Störmer ist als Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt ansässig.
Donnerstag, 17. Mai 2012
Sperrzeit bei Nicht-Annahme schlecht vergüteter Tätigkeit
Schlechte Vergütung ist kein wichtiger Grund i. S. d. § 144 Abs. 1 S. SGB III, so dass bei Nicht-Annahme einer schlecht bezahlten Arbeit zu Recht eine Sperrzeit verhängt werden darf.
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin einen mit 5,37 € Stundenlohn dotierten Arbeitsvertrag mit der Begründung abgelehnt, die Annahme der Stelle sei ihr aufgrund des Stundenlohns unzumutbar gewesen. Das Bundessozialgericht hat die daraufhin verhängte Sperrzeit jedoch als rechtmäßig erachtet. Die angebotene Arbeit sei ihr i. S. d. § 121 SGB II zumutbar gewesen. Insbesondere hätte das erzielbare Nettoeinkommen nicht die bis dahin bewilligte Arbeitslosenhilfe unterschritten.
Bundessozialgericht, Entscheidung vom 02.05.2012, Az. B 11 AL 18/11 R
Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin einen mit 5,37 € Stundenlohn dotierten Arbeitsvertrag mit der Begründung abgelehnt, die Annahme der Stelle sei ihr aufgrund des Stundenlohns unzumutbar gewesen. Das Bundessozialgericht hat die daraufhin verhängte Sperrzeit jedoch als rechtmäßig erachtet. Die angebotene Arbeit sei ihr i. S. d. § 121 SGB II zumutbar gewesen. Insbesondere hätte das erzielbare Nettoeinkommen nicht die bis dahin bewilligte Arbeitslosenhilfe unterschritten.
Bundessozialgericht, Entscheidung vom 02.05.2012, Az. B 11 AL 18/11 R
Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.
Mittwoch, 16. Mai 2012
Hartz-IV-Regelsätze: erneute Vorlage an das BVerfG
Das Sozialgericht Berlin hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungswidrigkeit des neuen SGB-II-Regelbedarfs zur Prüfung vorgelegt (SG Berlin, Beschluss vom 25.04.2012, Az. S 55 AS 9238/12).
Dies ist der bundesweit erste Vorlagebeschluss in dieser Sache, nachdem beispielsweise die Landessozialgerichte Bayern und Baden-Würtemberg die Verfassungsmäßigkeit der hier in Rede stehenden Regelsätze bereits bejaht hatten.
Nach Ansicht der 55. Kammer des Sozialgerichts Berlin verstoßen die derzeitigen Vorschriften zur Höhe des Regelsatzes gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums.
Es sei zwar nicht zu bemängeln, dass der Gesetzgeber zur Bemessung ein Statistikmodell verwendet habe, das auf der Auswertung einer Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 beruhe. Allerdings sei die Auswahl der unteren 15 % der Alleinstehenden als Referenzgruppe mit massiven Fehlern behaftet. Die Wertung sei nicht nachvollziehbar und insofern willkürlich. Es sei nicht begründet worden, wie aus dem Ausgabeverhalten dieser Gruppe auf eine Bedarfsdeckung der Leistungsberechtigten geschlossen werden könne. Insbesondere enthalte die Referenzgruppe unter anderem auch Haushalte von Erwerbstätigen mit aufstockendem Bezug von existenzsichernden Leistungen sowie Stunden im BAföG-Bezug. Die im Anschluss an die Bedarfsermittlungen vorgenommenen Kürzungen seien hinsichtlich der Positionen "Verkehr", "Mahlzeiten in Restaurants/Cafés/Kantinen", "alkoholische Gestränke", "Schnittblumen" und "chemische Reinigung" nicht nachvollziehbar begründet. Der Gesetzgeber habe insofern nicht berücksichtigt, dass auch die Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen den Leistungsbeziehern möglich sein muss.
Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits mit Urteil vom 09.02.2010 entschieden, dass die damaligen Regelleistungen nach dem SGB II verfassungswidrig waren und hatte dem Gesetzgeber zugleich aufgegeben, bis zum 31.12.2010 eine Neuregelung zu treffen. Diese dürfte nunmehr also wieder auf dem Prüfstand stehen.
Stephan Störmer ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.
Dies ist der bundesweit erste Vorlagebeschluss in dieser Sache, nachdem beispielsweise die Landessozialgerichte Bayern und Baden-Würtemberg die Verfassungsmäßigkeit der hier in Rede stehenden Regelsätze bereits bejaht hatten.
Nach Ansicht der 55. Kammer des Sozialgerichts Berlin verstoßen die derzeitigen Vorschriften zur Höhe des Regelsatzes gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums.
Es sei zwar nicht zu bemängeln, dass der Gesetzgeber zur Bemessung ein Statistikmodell verwendet habe, das auf der Auswertung einer Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 beruhe. Allerdings sei die Auswahl der unteren 15 % der Alleinstehenden als Referenzgruppe mit massiven Fehlern behaftet. Die Wertung sei nicht nachvollziehbar und insofern willkürlich. Es sei nicht begründet worden, wie aus dem Ausgabeverhalten dieser Gruppe auf eine Bedarfsdeckung der Leistungsberechtigten geschlossen werden könne. Insbesondere enthalte die Referenzgruppe unter anderem auch Haushalte von Erwerbstätigen mit aufstockendem Bezug von existenzsichernden Leistungen sowie Stunden im BAföG-Bezug. Die im Anschluss an die Bedarfsermittlungen vorgenommenen Kürzungen seien hinsichtlich der Positionen "Verkehr", "Mahlzeiten in Restaurants/Cafés/Kantinen", "alkoholische Gestränke", "Schnittblumen" und "chemische Reinigung" nicht nachvollziehbar begründet. Der Gesetzgeber habe insofern nicht berücksichtigt, dass auch die Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen den Leistungsbeziehern möglich sein muss.
Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits mit Urteil vom 09.02.2010 entschieden, dass die damaligen Regelleistungen nach dem SGB II verfassungswidrig waren und hatte dem Gesetzgeber zugleich aufgegeben, bis zum 31.12.2010 eine Neuregelung zu treffen. Diese dürfte nunmehr also wieder auf dem Prüfstand stehen.
Stephan Störmer ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.
Donnerstag, 5. April 2012
Gesetzentwurf zur Rentenreform
Der seit Herbst 2011 laufende Rentendialog nimmt langsam, aber sicher Formen an.
Im Mai diesen Jahres soll vom Bundeskabinett ein Gesetzentwurf beschlossen werden, der vielfältige Änderungen im Rentenrecht und zugehörigen Bereichen vorsieht.
Geplant ist unter anderem eine sogenannte "Zuschuss-Rente", die durch die Berücksichtigung der Lebensleistung einer und eines jeden Einzelnen für mehr Gerechtigkeit sorgen soll. Daneben soll es Verbesserungen bei den Erwerbsminderungsrenten geben. Ferner ist die Kombi-Rente ein Thema. Zudem soll die Riester-Rente verbraucherfreundlicher werden. Schließlich sind Anpassungen bei der freiwilligen Beitragsleistung und beim Reha-Budget vorgesehen.
Das parlamentarische Verfahren zur Umsetzung des Gesetzesentwurfs ist für die zweite Jahreshälfte 2012 geplant, damit die Änderungen in 2013 in Kraft treten können.
Wer sich im Detail informieren möchte, der sei auf die entsprechende Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeits und Soziales hingewiesen.
Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht.
Im Mai diesen Jahres soll vom Bundeskabinett ein Gesetzentwurf beschlossen werden, der vielfältige Änderungen im Rentenrecht und zugehörigen Bereichen vorsieht.
Geplant ist unter anderem eine sogenannte "Zuschuss-Rente", die durch die Berücksichtigung der Lebensleistung einer und eines jeden Einzelnen für mehr Gerechtigkeit sorgen soll. Daneben soll es Verbesserungen bei den Erwerbsminderungsrenten geben. Ferner ist die Kombi-Rente ein Thema. Zudem soll die Riester-Rente verbraucherfreundlicher werden. Schließlich sind Anpassungen bei der freiwilligen Beitragsleistung und beim Reha-Budget vorgesehen.
Das parlamentarische Verfahren zur Umsetzung des Gesetzesentwurfs ist für die zweite Jahreshälfte 2012 geplant, damit die Änderungen in 2013 in Kraft treten können.
Wer sich im Detail informieren möchte, der sei auf die entsprechende Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeits und Soziales hingewiesen.
Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht.
Mittwoch, 4. April 2012
Neuer Schwerbehinderten-Ausweis geplant
Ab dem 01.01.2013 soll der Schwerbehinderten-Ausweis benutzerfreundlicher werden.
Während der bisherige Papierausweis noch ein relativ unhandliches Format hat, wird der neue Ausweis ebenso wie die neuen Personalausweise eine Plastikkarte im Scheckkartenformat sein. Für blinde Menschen wird in Braille-Schrift die Buchstabenfolge "sch-b-a" aufgedruckt sein, damit der Ausweis besser von anderen Karten in der gleichen Größe unterschieden werden kann. Ferner ist der Nachweis der Schwerbehinderung dann auch in englischer Sprache enthalten.
Ausgestellt werden kann der neue Ausweis grundsätzlich ab dem 01. Januar 2013, den genauen Zeitpunkt der Umstellung legt jedes Bundesland für sich selbst fest. Spätestens ab dem 01. Januar 2015 werden dann nur noch die neuen Ausweise ausgestellt.
Alte Ausweise bleiben aber bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig und müssen nicht umgetauscht werden. Alle Nachteilsausgleiche können auch mit den alten Ausweisen in Anspruch genommen werden.
Diese Neuerungen hat das Bundeskabinett am 28.03.2012 beschlossen. Erforderlich ist nun nur noch die Zustimmung des Bundesrates.
Stephan Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.
Während der bisherige Papierausweis noch ein relativ unhandliches Format hat, wird der neue Ausweis ebenso wie die neuen Personalausweise eine Plastikkarte im Scheckkartenformat sein. Für blinde Menschen wird in Braille-Schrift die Buchstabenfolge "sch-b-a" aufgedruckt sein, damit der Ausweis besser von anderen Karten in der gleichen Größe unterschieden werden kann. Ferner ist der Nachweis der Schwerbehinderung dann auch in englischer Sprache enthalten.
Ausgestellt werden kann der neue Ausweis grundsätzlich ab dem 01. Januar 2013, den genauen Zeitpunkt der Umstellung legt jedes Bundesland für sich selbst fest. Spätestens ab dem 01. Januar 2015 werden dann nur noch die neuen Ausweise ausgestellt.
Alte Ausweise bleiben aber bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig und müssen nicht umgetauscht werden. Alle Nachteilsausgleiche können auch mit den alten Ausweisen in Anspruch genommen werden.
Diese Neuerungen hat das Bundeskabinett am 28.03.2012 beschlossen. Erforderlich ist nun nur noch die Zustimmung des Bundesrates.
Stephan Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.
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