Bei Überweisungen auf das Konto eines Leistungsberechtigten verletzt der alleinige Zusatz "BG" nicht das Sozialgeheimnis.
Das hat jetzt das Bayrische Landessozialgericht bestätigt (Entscheidung vom 17.06.2013, Az. L 7 AS 48/13).
Die Kundennummer als fortlaufende Zahl zusammen mit dem Zusatz "BG" für "Bedarfsgemeinschaft" enthalte keine erkennbaren Informationen über den einzelnen Leistungsempfänger und sei als solche noch nicht aussagekräftig.
Daher sei diese Buchstabenfolge weder durch eine neutrale Nummer zu ersetzen noch sei die Herkunftsbezeichnung zu neutralisieren.
Das LSG hat damit die Entscheidung der ersten Instanz (Sozialgericht München) bestätigt.
Rechtsanwalt Störmer ist als Strafverteidiger und auf dem Gebiet des Sozialrechts tätig.
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Samstag, 14. September 2013
Freitag, 13. September 2013
Hartz IV - Erhöhung des Regelsatzes zum 01.01.2014
Zum 01.01.2014 erhöhen sich die Grundsicherung (Hartz IV) und die Sozialhilfe. Damit steigen die Regelbedarfsstufen um 2,27 %.
Im Einzelnen:
Im Einzelnen:
- Alleinstehende/Alleinerziehende: 391 € (+ 9 €), Regelbedarfsstufe 1
- Paare/Bedarfsgemeinschaften: 353 € (+ 8 €), Regelbedarfsstufe 2
- Erwachsene im Haushalt anderer: 313 € (+ 7 €), Regelbedarfsstufe 3
- Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren: 296 € (+ 7 €), Regelbedarfsstufe 4
- Kinder von 6 bis unter 14 Jahren: 261 € (+6 €), Regelbedarfsstufe 5
- Kinder von 0 bis 6 Jahren: 229 € (+ 5 €), Regelbedarsstufe 6
Der Bundesrat muss der Änderung noch zustimmen.
Donnerstag, 22. August 2013
Hartz IV - Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Bedürfigkeit
Hat ein Hartz-IV-Empfänger bereits einmal Einnahmen verschwiegen, bestehen erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit.
Das hat das LSG NRW jetzt in einem Eilverfahren rechtskräftig festgestellt (Beschluss vom 05.08.2013, Az. L 2 AS 546/13 B ER).
Der dortige Antragsteller, dem bereits in einem früheren Klageverfahren wegen seiner teilweise undurchsichtigen wirtschaftlichen Verhältnisse keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, war nicht bereit darzulegen, warum jetzt offenkundig früher vorhandene Einnahmequellen versiegt sein sollten. Zugleich hatte er jedoch seinen aufwendigen Lebensstil nicht erkennbar geändert.
In einem solchen Fall bestehen jedoch lt. LSG erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit. Allein das Auflaufenlassen von Miet- und Stromschulden führe nicht dazu, dass nunmehr vom behaupteten Wegfall von zuvor verschwiegenen Einnahmen auszugehen sei.
Der Autor ist Rechtsanwalt in Steinfurt.
Das hat das LSG NRW jetzt in einem Eilverfahren rechtskräftig festgestellt (Beschluss vom 05.08.2013, Az. L 2 AS 546/13 B ER).
Der dortige Antragsteller, dem bereits in einem früheren Klageverfahren wegen seiner teilweise undurchsichtigen wirtschaftlichen Verhältnisse keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, war nicht bereit darzulegen, warum jetzt offenkundig früher vorhandene Einnahmequellen versiegt sein sollten. Zugleich hatte er jedoch seinen aufwendigen Lebensstil nicht erkennbar geändert.
In einem solchen Fall bestehen jedoch lt. LSG erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit. Allein das Auflaufenlassen von Miet- und Stromschulden führe nicht dazu, dass nunmehr vom behaupteten Wegfall von zuvor verschwiegenen Einnahmen auszugehen sei.
Der Autor ist Rechtsanwalt in Steinfurt.
Donnerstag, 1. August 2013
Menschen mit Behinderung: Neuer Ratgeber in leichter Sprache
Das Bundesministerium für Arbeit uns Soziales (BMAS) stellt jährlich einen Ratgeber für Menschen mit Behinderungen zur Verfügung. Diese Informationen sind nicht immer leicht zu verstehen. Deshalb hat das (BMAS) diesen Ratgeber jetzt in leichter Sprache herausgegeben. Er gibt Tipps für den Alltag und erklärt wichtige Fakten.
Hier geht es zum Ratgeber für Menschen mit Behinderungen in leichter Sprache.
Weitere Informationen zum jährlichen Ratgeber für Menschen mit Behinderungen finden Sie hier.
Rechtsanwalt Störmer ist im Sozialrecht und Strafrecht tätig.
Hier geht es zum Ratgeber für Menschen mit Behinderungen in leichter Sprache.
Weitere Informationen zum jährlichen Ratgeber für Menschen mit Behinderungen finden Sie hier.
Rechtsanwalt Störmer ist im Sozialrecht und Strafrecht tätig.
Montag, 29. Juli 2013
Sozialhilfe: Übernahme von Beerdigungskosten
Wie das Sozialgericht Heilbronn jetzt entschieden hat (Urteil vom 09.07.2013, Az. S 11 SO 1712/12), muss ein Sozialhilfeträger weder zusätzliche Beerdigungskosten für ein mehr als 1.000,00 € teureres Wahl- statt Reihengrab noch für einen "Leichenschmaus" übernehmen.
Die Klägerin und Witwe des Verstorbenen verfügte lediglich über eine geringe Rente und bezog zusätzlich Sozialhilfe. Nachdem die Stadt Heilbronn ihr pauschal 4.000,00 € (abzgl. eines von zwei Angehörigen zu tragenden Eigenanteils) bewilligt hatte, machte sie darüber hinaus klageweise ca. 1.200,00 € für ein Wahl- statt Reihengrab, Nutzung der Orgel, Dekobanner, Kerzenständer, Deckengarnitur, einen "Leichenschmaus", und für die Erledigung von Formalitäten seitens des Bestatters geltend. Nur so habe ihr Ehemann würdevoll bestattet werden können.
Das SG Heilbronn hat die Klage jedoch abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Sozialhilfeträger sich an den ortsüblichen Bestattungskosten zu orientieren habe, die bei Beziehern unterer bzw. mittlerer Einkommen entstünden. Hierunter fielen nur die unmittelbar der Bestattung dienenden bzw. hiermit untrennbar verbundenen Kosten. Ein "Leichenschmaus" falle nicht hierunter.
Auch die Aufwendungen für ein Wahlgrab seien nicht übernahmefähig gewesen. Sozialhilferechtlich angemessen sei vielmehr ein ortsübliches, nach der Friedhofssatzung als Standard vorgesehenes Reihengrab gewesen. Die Klägerin habe sich insofern vorher vom Sozialamt beraten lassen können.
Eine Entscheidung über die Benutzung der Orgel, der Kerzenständer und die Finanzierung der Deckengarnitur konnte offen bleiben, da diese bereits durch eine Überzahlung seitens des Sozialhilfeträgers aufgefangen worden seien.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Stephan Störmer ist im Sozialrecht und im Strafrecht tätig.
Die Klägerin und Witwe des Verstorbenen verfügte lediglich über eine geringe Rente und bezog zusätzlich Sozialhilfe. Nachdem die Stadt Heilbronn ihr pauschal 4.000,00 € (abzgl. eines von zwei Angehörigen zu tragenden Eigenanteils) bewilligt hatte, machte sie darüber hinaus klageweise ca. 1.200,00 € für ein Wahl- statt Reihengrab, Nutzung der Orgel, Dekobanner, Kerzenständer, Deckengarnitur, einen "Leichenschmaus", und für die Erledigung von Formalitäten seitens des Bestatters geltend. Nur so habe ihr Ehemann würdevoll bestattet werden können.
Das SG Heilbronn hat die Klage jedoch abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Sozialhilfeträger sich an den ortsüblichen Bestattungskosten zu orientieren habe, die bei Beziehern unterer bzw. mittlerer Einkommen entstünden. Hierunter fielen nur die unmittelbar der Bestattung dienenden bzw. hiermit untrennbar verbundenen Kosten. Ein "Leichenschmaus" falle nicht hierunter.
Auch die Aufwendungen für ein Wahlgrab seien nicht übernahmefähig gewesen. Sozialhilferechtlich angemessen sei vielmehr ein ortsübliches, nach der Friedhofssatzung als Standard vorgesehenes Reihengrab gewesen. Die Klägerin habe sich insofern vorher vom Sozialamt beraten lassen können.
Eine Entscheidung über die Benutzung der Orgel, der Kerzenständer und die Finanzierung der Deckengarnitur konnte offen bleiben, da diese bereits durch eine Überzahlung seitens des Sozialhilfeträgers aufgefangen worden seien.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Stephan Störmer ist im Sozialrecht und im Strafrecht tätig.
Donnerstag, 25. Juli 2013
Sozialhilfe: Finanzierung eines PKW für schwerbhinderte Menschen
Nach einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts (Urteil vom 17.04.2013, Az. L 8 SO 84/11) haben auch schwerbehinderte Menschen keinen Anspruch auf die Finanzierung eines PKW, und zwar weder aus dem deutschen Sozialrecht noch aus der UN-Behindertenrechtskonvention. Dies gilt unabhängig von den jeweiligen finanziellen Verhältnissen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die schwer gehbehinderte Klägerin die Übernahme der monatlichen Raten in Höhe von 66,00 € für einen Kredit (3.500,00 €) beantragt, den sie zur Anschaffung eines PKW aufgenommen hatte. Zugleich verfügte sie jedoch über ein Vermögen im mittleren fünfstelligen Bereich.
Antrag, Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Das LSG hat insoweit auf das "Nachrangprinzip" hingewiesen. Demnach werden Leistungen der Sozialhilfe nur gewährt, soweit der Hilfebedürftige seinen Bedarf nicht durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens decken kann (§ 2 Abs. 1 SGB XII). Das gelte sowohl für die KFZ-Hilfe, mit der behinderten Menschen die Anschaffung eines behindertengerechten KFZ erleichtert werden soll, als auch für alle anderen in Frage kommenden Anspruchsgrundlagen des SGB XII.
Auch aus der von Deutschland 2009 ratifizierten UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ergebe sich nichts anderes. Dies verpflichte die Vertragsstaaten zwar über Art. 20 UN-BRK dazu, behindern Menschen Mobilität zu erschwinglichen Kosten zu erleichtern, was den Nachranggrundsatz allerdings nicht verdränge.
Rechtsanwalt Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt und außerdem auf dem Gebiet des Strafrechts tätig.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die schwer gehbehinderte Klägerin die Übernahme der monatlichen Raten in Höhe von 66,00 € für einen Kredit (3.500,00 €) beantragt, den sie zur Anschaffung eines PKW aufgenommen hatte. Zugleich verfügte sie jedoch über ein Vermögen im mittleren fünfstelligen Bereich.
Antrag, Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Das LSG hat insoweit auf das "Nachrangprinzip" hingewiesen. Demnach werden Leistungen der Sozialhilfe nur gewährt, soweit der Hilfebedürftige seinen Bedarf nicht durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens decken kann (§ 2 Abs. 1 SGB XII). Das gelte sowohl für die KFZ-Hilfe, mit der behinderten Menschen die Anschaffung eines behindertengerechten KFZ erleichtert werden soll, als auch für alle anderen in Frage kommenden Anspruchsgrundlagen des SGB XII.
Auch aus der von Deutschland 2009 ratifizierten UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ergebe sich nichts anderes. Dies verpflichte die Vertragsstaaten zwar über Art. 20 UN-BRK dazu, behindern Menschen Mobilität zu erschwinglichen Kosten zu erleichtern, was den Nachranggrundsatz allerdings nicht verdränge.
Rechtsanwalt Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt und außerdem auf dem Gebiet des Strafrechts tätig.
Dienstag, 9. Juli 2013
Hartz IV - Kürzung bei Kündigung
Wie das Sozialgericht Mainz nunmehr klargestellt hat, darf das Jobcenter das ALG II nach Kündigung einer geringfügigen Beschäftigung durch den Arbeitgeber nur dann kündigen, wenn der Leistungsbezieher "absichtlich" und damit pflichtwidrig zu der Kündigung beigetragen hat (Az. S 15 AS 438/13 ER).
Nur wenn es Leistungsbeziehern aufgrund ihres pflichtwidrigen Verhaltens gerade darauf angekommen sei, gekündigt zu werden, liege eine Absicht vor, nach der das Jobcenter zu einer Leistungskürzung in Höhe von 30 % berechtigt gewesen sei.
Im vorliegenden Fall habe die Antragstellerin die Kündigung lediglich billigend in Kauf genommen. Dies stelle aber gerade keine ahndungsfähige Absicht dar.
Das Jobcenter hat auf entsprechenden Hinweis des Sozialgerichts die Kürzung aufgehoben.
Stephan Störmer ist Rechtsanwalt in Steinfurt.
Nur wenn es Leistungsbeziehern aufgrund ihres pflichtwidrigen Verhaltens gerade darauf angekommen sei, gekündigt zu werden, liege eine Absicht vor, nach der das Jobcenter zu einer Leistungskürzung in Höhe von 30 % berechtigt gewesen sei.
Im vorliegenden Fall habe die Antragstellerin die Kündigung lediglich billigend in Kauf genommen. Dies stelle aber gerade keine ahndungsfähige Absicht dar.
Das Jobcenter hat auf entsprechenden Hinweis des Sozialgerichts die Kürzung aufgehoben.
Stephan Störmer ist Rechtsanwalt in Steinfurt.
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