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Freitag, 25. Oktober 2013

Hartz IV auch für EU-Bürger


Der Ausschluss von Hartz-IV-Leistungen für Arbeit suchende EU-Bürger ist europarechtswidrig.
Das hat das Bayrische LSG entschieden (Urteil vom 19.06.2013, Az. L 16 AS 847/12).

Nach Ansicht des Bayrischen LSG haben alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die sich berechtigt in Deutschland aufhalten, Anspruch aus Hartz-IV-Leistungen. Die Staatsangehörigkeit ist insoweit unerheblich.
Im vorliegenden Fall sei der Kläger auch nicht gem. § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen ausgeschossen gewesen. Der Ausschussgrund sei niht nvon Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38 EG gedeckt.

Wegen der uneinheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung hat das Bayrische LSG allerdings die Revision zum BSG zugelassen (dortiges Az. B 14 AS 51/13).



Pflegeberufe - kein Abiturzwang

Wie die hessische Landesregierung mitteilt, bleibt es bei der zehnjährigen Schulausbildung als Voraussetzung für die Ausbildung in der Krankenpflege. Dies hat jetzt das Europaparlament beschlossen, nachdem ursprünglich die EU-Kommission zwölf Schuljahre als Voraussetzung hatte festlegen wollen.
Eine Anhebung der Zugangsvoraussetzungen von zehn auf zwölf Schuljahre hätte zu einer faktischen Akademisierung der Pflegeberufe geführt und damit den Fachkräftemangel noch verschärft.

Für Hebammen wird die Berufsanerkennungsrichtlinie allerdings künftig eine zwölfjährige Schulbildung fordern.




Stephan Störmer ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.

Montag, 16. September 2013

Krankenversicherung für Studierende

Rechtzeitig zum Semesterbeginn am 01.10.2013 sollten sich Studierende über ihren Krankenversicherungsschutz informieren.

Viele Studenten sind bei den Eltern familienversichert und müssen deshalb keinen Beitrag für ihre Krankenversicherung zahlen. Dies ist bis zum 25. Lebensjahr möglich, bei freiwilligem Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst und anderen anerkannten Freiwilligendiensten verschiebt sich die Altersgrenze um maximal 12 Monate.

Wenn allerdings ein Elternteil privat versichert ist, ist eine Familienversicherung für Studenten nicht mehr möglich.

Hinzuverdienste sind bei der Familienversicherung erlaubt, allerdings darf das monatliche Einkommen 385 € nicht übersteigen. Bei einem Mini-Job liegt die Grenze bei 450 €.
Bei eigener Krankenversicherung darf die Arbeitsleistung pro Stunde 20 Stunden nicht überschreiten. Nur, wenn die Beschäftigung von vorne herein auf maximal zwei Monate befristet oder auf die Semesterferien begrenzt ist, gilt diese Stundenbeschränkung nicht, die Höhe des Verdienstes spielt keine Rolle.

Wenn eine Familienversicherung nicht möglich ist, können Studentinnen und Studenten sich bei einer gesetzlichen studentischen Krankenkasse versichern. Der bei allen Kassen einheitliche Beitrag beträgt derzeit monatlich 64,77 € und 12,24 € für die Pflegeversicherung (Kinderlose ab 23 Jahren: 13,73 €).

Die ermäßigten Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung gelten bis zum 30. Lebensjahr bzw. bis zum 14. Semester. Läuft das Studium dann noch weiter, kann man sich innerhalb von drei Monaten freiwillig in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Lässt man diese Frist ungenutzt verstreichen, ist nur noch die Versicherung in einer PKV möglich.

Wer sich für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung entscheidet, bekommt den Übergangstarif für Studierende in der Studienabschlussphase für maximal sechs Monate, wenn das monatliche Einkommen 898,00 € nicht übersteigt (KV 97,43 €, PV für Kinderlose 20,65 €, für alle anderen 18,41 €). Danach liegt der Beitrag für die "normale" freiwillige gesetzliche Versicherung bei derzeit 133,80 € zzgl. Pflegeversicherung.

In der privaten Krankenkasse erhalten Studenten unabhängig von der Zahl der Semester den Studententarif bis zum 34. Lebensjahr.

Insgesamt gilt: Die zu Beginn des Studiums getroffene Wahl für eine gesetzliche oder private Krankenversicherung ist für das gesamt Studium bindend.



Der Autor ist Sozius in der Kanzlei Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich in Steinfurt.

Samstag, 14. September 2013

Hartz IV - Überweisungsvermerk verletzt nicht Sozialgeheimnis

Bei Überweisungen auf das Konto eines Leistungsberechtigten verletzt der alleinige Zusatz "BG" nicht das Sozialgeheimnis.
Das hat jetzt das Bayrische Landessozialgericht bestätigt (Entscheidung vom 17.06.2013, Az. L 7 AS 48/13).
Die Kundennummer als fortlaufende Zahl zusammen mit dem Zusatz "BG" für "Bedarfsgemeinschaft" enthalte keine erkennbaren Informationen über den einzelnen Leistungsempfänger und sei als solche noch nicht aussagekräftig. 
Daher sei diese Buchstabenfolge weder durch eine neutrale Nummer zu ersetzen noch sei die Herkunftsbezeichnung zu neutralisieren.
Das LSG hat damit die Entscheidung der ersten Instanz (Sozialgericht München) bestätigt.



Rechtsanwalt Störmer ist als Strafverteidiger und auf dem Gebiet des Sozialrechts tätig.

Freitag, 13. September 2013

Hartz IV - Erhöhung des Regelsatzes zum 01.01.2014

Zum 01.01.2014 erhöhen sich die Grundsicherung (Hartz IV) und die Sozialhilfe. Damit steigen die Regelbedarfsstufen um 2,27 %.

Im Einzelnen:


  • Alleinstehende/Alleinerziehende: 391 € (+ 9 €), Regelbedarfsstufe 1
  • Paare/Bedarfsgemeinschaften: 353 € (+ 8 €), Regelbedarfsstufe 2
  • Erwachsene im Haushalt anderer: 313 € (+ 7 €), Regelbedarfsstufe 3
  • Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren: 296 € (+ 7 €), Regelbedarfsstufe 4
  • Kinder von 6 bis unter 14 Jahren: 261 € (+6 €), Regelbedarfsstufe 5
  • Kinder von 0 bis 6 Jahren: 229 € (+ 5 €), Regelbedarsstufe 6
Der Bundesrat muss der Änderung noch zustimmen.



Donnerstag, 22. August 2013

Hartz IV - Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Bedürfigkeit

Hat ein Hartz-IV-Empfänger bereits einmal Einnahmen verschwiegen, bestehen erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit.
Das hat das LSG NRW jetzt in einem Eilverfahren rechtskräftig festgestellt (Beschluss vom 05.08.2013, Az. L 2 AS 546/13 B ER).

Der dortige Antragsteller, dem bereits in einem früheren Klageverfahren wegen seiner teilweise undurchsichtigen wirtschaftlichen Verhältnisse keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, war nicht bereit darzulegen, warum jetzt offenkundig früher vorhandene Einnahmequellen versiegt sein sollten. Zugleich hatte er jedoch seinen aufwendigen Lebensstil nicht erkennbar geändert. 

In einem solchen Fall bestehen jedoch lt. LSG erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit. Allein das Auflaufenlassen von Miet- und Stromschulden führe nicht dazu, dass nunmehr vom behaupteten Wegfall von zuvor verschwiegenen Einnahmen auszugehen sei. 



Der Autor ist Rechtsanwalt in Steinfurt.

Donnerstag, 1. August 2013

Menschen mit Behinderung: Neuer Ratgeber in leichter Sprache

Das Bundesministerium für Arbeit uns Soziales (BMAS) stellt jährlich einen Ratgeber für Menschen mit Behinderungen zur Verfügung. Diese Informationen sind nicht immer leicht zu verstehen. Deshalb hat das (BMAS) diesen Ratgeber jetzt in leichter Sprache herausgegeben. Er gibt Tipps für den Alltag und erklärt wichtige Fakten.

Hier geht es zum Ratgeber für Menschen mit Behinderungen in leichter Sprache.

Weitere Informationen zum jährlichen Ratgeber für Menschen mit Behinderungen finden Sie hier.



Rechtsanwalt Störmer ist im Sozialrecht und Strafrecht tätig.