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Dienstag, 3. Januar 2017

Hartz IV: Eingliederungsvereinbarung und Wohnungssituation

Empfänger von SGB II-Leistungen dürfen nicht ohne Weiteres per Eingliederungsvereinbarung bzw. -Verwaltungsakt zur Wohnungssuche verpflichtet werden.
Insoweit hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg eine erstinstanzliche Entscheidung des Sozialgericht Konstanz aufgehoben (Urteil vom 08.11.2016, Az. L 9 AS 4164/15).

Im zugrunde liegenden Fall lebte der Kläger seit einigen Jahren ohne festen Wohnsitz und nächtigte in einem Pritschenwagen. Hierfür musste das Jobcenter keine Kosten der Unterkunft zahlen (LSG Baden-Württemberg, 10.05.2016, Az. L 9 AS 5116/15).
Das Jobcenter wollte nun die Wohnsituation des Klägers ändern, da eine angemessene Wohnung Voraussetzung sei, um auf dem Arbeitsmarkt eine Beschäftigung zu finden.
Da der Kläger sich weigerte, eine entsprechende Eingliederungsvereinbarung zu schließen, erließ das Jobcenter einen Eingliederungsverwaltungsakt mit dem Ziel "Wohnsituation klären". Hierzu wollte das Jobcenter unter Benennung von Ansprechpartnern Kontakt zur Stadt Radolfzell und zu Notunterkünften herstellen. Der Kläger sollte im Gegenzug aktiv nach einer Wohnung suchen und sich dazu einen Wohnberatungsschein beim Bürgerbüro besorgen.

Das LSG hat nun dem Kläger Recht gegeben.
Nach Klarstellung des LSG sind Eingliederungsvereinbarungen nach den gesetzlichen Vorgaben auf die Eingliederung in den Arbeitsmarkt gerichtet.
Selbst wenn die Vermittlungschancen mit festem Wohnsitz wohl besser seien als bei obdachlosen Menschen, so fehle vorliegend für die Verpflichtung zur Wohnungssuche der unmittelbar arbeitsmarktbezogene Aspekt. Je weiter sich das Jobcenter bei festgelegten Vorgaben zur Eigenbemühung vom Kernbereich der Arbeitseingliederung entferne, desto mehr müsse es das grundrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht des Leistungsempfängers berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall wären die Vorgaben des Jobcenters zudem zu unklar gewesen, um dem Kläger zu verdeutlichen, welche Bemühungen er konkret ergreifen sollte und wie und in welcher Häufigkeit diese zu dokumentieren waren.

Vor diesem Hintergrund war der Eingliederungsverwaltungsakt mit dem Ziel der Klärung der Wohnsituation rechtswidrig.


Auch in 2017 in sozialrechtlichen Angelegenheiten wieder an Ihrer Seite: 
Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich.

Donnerstag, 22. Dezember 2016

Alles Gute für 2017 !

Allen, die diesen Blog in 2016 gelesen und mit Anregungen unterstützt haben, sei an dieser Stelle gedankt. Frohe Weihnachten und für 2017 alles Gute und die besten Wünsche !

Mittwoch, 7. Dezember 2016

Hartz IV - Neue Regelsätze

Ab dem 01.01.2017 gelten folgende neue Regelsätze (Veränderungen gegenüber 2016 in Klammern):

• Regelbedarfsstufe 1: Alleinstehend/Alleinerziehend, nicht-erwerbsfähige Erwachsene/behinderte Menschen: 409 Euro (+ 5 Euro)

• Regelbedarfsstufe 2: Paare je Partner/Bedarfsgemeinschaften: 368 Euro (+ 4 Euro)

• Regelbedarfsstufe 3: erwachsene behinderte Menschen in stationären Einrichtungen (bis Ende 2019), nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 im Haushalt der Eltern: 327 Euro (+ 3 Euro)

• Regelbedarfsstufe 4: Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren: 311 Euro (+ 5 Euro)

• Regelbedarfsstufe 5: Kinder von 6 bis unter 14 Jahren: 291 Euro (+ 21 Euro)


• Regelbedarfsstufe 6: Kinder bis sechs Jahre: 237 Euro (unverändert)


Grundlage ist das am 21.09.2016 vom Bundeskabinett beschlossene Regelbedarfs-Ermittlungsbesetz (RBEG).
Dieses legt die Regelbedarfe nach dem SGB XII (Nichterwerbsfähige, Menschen mit Behinderungen, Bezieher von Grundsicherung im Alter) und die Regelleistungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Erwerbsfähige) fest. Die Neufestlegung der Bedarfe muss alle fünf Jahre erfolgen, wenn neue Daten über das Ausgabeverhalten der Haushalte in Deutschland vorliegen (sog. Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, EVS). Daneben wird mit dem Gesetz auch die aktuelle Rechtsprechung des BSG und des BVerfG berücksichtigt.

Nach der nun verabschiedeten Regelung steigt der monatliche Regelbedarf für Kinder von sechs bis 13 Jahre deutlich von 270,- € auf 291,- €, was daran liegt, dass nach den EVS der Bedarf in dieser Altersgruppe für Lebensmittel und Getränke erheblich höher als bisher berechnet ist.

Für Erwachsene im SGB XII (Nichterwerbsfähige und Menschen mit Behinderungen) gibt es Verbesserungen dahingehend, dass der Anspruch für Erwachsene, die nicht in einem Paarhaushalt zusammenleben (z. B. in WGs), auf Regelbedarfsstufe 1 (100 % der GRegelleistungen) jetzt gesetzlich festgelegt ist. Für Menschen mit Behinderungen, die momentan in stationären Einrichtungen die Regelbedarfsstufe 3 (80 % des Regelsatzes) erhalten, gilt ab 2020 in den durch das Bundesteilhabegesetz eingeführten "neuen Wohnformen" die Regelbedarfsstufe 2 (90 %).

Im SGB XII werden nunmehr Mietkosten, z. B. für volljährige Kinder mit Behinderungen, die bei ihren Eltern wohnen, besser anerkannt.



Der Autor ist als Rechtsanwalt sowie Fachanwalt für Sozialrecht und Strafrecht im Westmünsterland mit seiner Kanzlei ansässig.

Dienstag, 29. November 2016

Flexi-Rente auf dem Weg


Am 25.11.2016 hat der Bundesrat den Weg frei gemacht für die sogenannten Flexi-Rente und sich zugleich für eine Stärkung des Ehrenamtes eingesetzt.

Mit dem sogenannten "Flexi-Renten-Gesetz" wird eine neue Teilrente geschaffen, die auch mit Teilzeitarbeit kombiniert werden kann. Dadurch soll die Flexi-Rente ein Anreiz sein, länger zu arbeiten.

Diejenigen, die mit 63 Jahren in Teilrente gehen, dürfen künftig deutlich mehr hinzu verdienen. Ab Juli 2017 können Rentnerinnen und Rentner damit 6.300 € jährlich anrechnungsfrei hinzu verdienen. Darüber hinaus gehende Verdienste werden zu 40 % auf die Rente angerechnet.

Wer künftig über das "normale" Rentenalter hinaus weiter arbeitet, kann seinen Rentenanspruch erhöhen, auch wenn er eine vorgezogene Vollrente bezieht.

Ferner sollen Versicherte früher und flexibler Beiträge in die Rentenkasse einzahlen können, um Rentenabschläge auszugleichen und einen vorzeitigen Renteneintritt besser absichern zu können.

Schließlich wurde die "Zwangsverrentung" aus der Grundsicherung heraus abgeschafft.


Eine Übersicht hat die Bundesregierung hier zur Verfügung gestellt.


In allen Fragen des Sozialrechts Ihre Ansprechpartner:

Freitag, 25. November 2016

Gesamtkonzept zur Alterssicherung


Am 25.11.2016 hat Bundesministerin Andrea Nahles ihr Gesamtkonzept zur Alterssicherung vorgestellt.

Ziel ist eine "zukunftsfeste und verlässliche Alterssicherung bis 2030 und darüber hinaus".

Die entsprechende Broschüre finden Sie hier.

Rechtsanwalt Störmer berät und vertritt Sie in allen Fragen des Sozialrechts und des Strafrechts als Fachanwalt.

Mittwoch, 19. Oktober 2016

Neue Organisation der Familienkassen

Anstatt der bislang zuständigen insgesamt ca. 8.000 unterschiedlichen Kindergeldkassen soll für die Kindergeldzahlungen an Bundesbeschäftigte zukünftig entweder die Bundesagentur für Arbeit oder das Bundesverwaltungsamt zuständig sein (Entwurf eines Gesetzes zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes).

Derzeit wird in Deutschland für mehr als 16 Mio. Kinder Kindergeld gezahlt, wobei das Auszahlungsvolumen 2015 über 39 Mrd. Euro betragen hat.
Festgesetzt und ausgezahlt wird das Kindergeld von den Familienkassen.
Dabei wird für ca. 87 % aller Kinder in Deutschland das Kindergeld von den 14 Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit bearbeitet. Für die übrigen 13 % der Kinder (solche von öffentlichen Bediensteten) gibt es allerdings über 8.000 einzelne Familienkassen des öffentlichen Dienstes.
Bei einer derart hohen Anzahl seien aber die Gleichmäßigkeit der Rechtsanwendung und ein moderner Verwaltungsaufwand nur schwer zu erreichen.
Die öffentlichen Arbeitgeber von Ländern und Kommunen sollen ebenfalls die Möglichkeit erhalten, Zuständigkeiten und Fallbearbeitung an die Bundesagentur für Arbeit abzugeben.


Ihre Fachkanzlei für Sozialrecht: Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich in Steinfurt.

Dienstag, 4. Oktober 2016

Auswahlentscheidung bei Besetzung eines Vertragsarztsitzes

Bei der Besetzung eines Vertragsarztsitzes ist es den Sozialgerichten durch Gesetz verwehrt, anstelle der zuständigen Gremien eine Auswahlentscheidung zu treffen und zu begründen.
Dies gilt auch dann, wenn der Berufungsausschuss zwar maßgeblich auf Versorgungsgesichtspunkte abgestellt, dies aber weder im Beschluss noch im weiteren Verlauf des Verfahrens dargelegt hat, insbesondere, wenn nicht erkennbar ist, auf welche Tatsachen er den von ihm behaupteten Versorgungsbedarf (im zugrunde liegenden Fall auf dem Gebiet der konservativen Orthopädie) stützt und der Bedarf auch nicht ohne weiteres erkennbar ist. Der Berufungsausschuss muss sodann erneut entscheiden.

Das hat das Thüringer Landessozialgericht klargestellt (25.08.2016, Az. L 11 KA 928/15).


Ihr Ansprechpartner in allen Fragen des Sozialrechts: Rechtsanwalt Stephan Störmer.