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Montag, 22. Oktober 2018

Meilenstein in der Digitalisierung - ausschließlich elektronische Post für Rechtsanwälte von der Hessischen Sozialgerichtsbarkeit

Nach längerer Vorlaufzeit ist nun für sämtliche deutschen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ein sogenanntes "besonderes elektronisches Anwaltspostfach - beA" von der Bundesrechtsanwaltskammer eingerichtet und nutzbar. Sämtliche Anwältinnen und Anwälte sind zugleich gesetzlich verpflichtet, Posteingänge über dieses Postfach entgegen zu nehmen. 

Die Hessische Sozialgerichtsbarkeit hat nun darüber informiert, dass sie ab sofort nur noch auf diesem elektronischen Weg mit Anwältinnen und Anwälten kommuniziert. Dies bedeutet für alle Beteiligten und damit natürlich auch für Mandantinnen und Mandanten eine erhebliche Arbeitserleichterung und auch eine gewisse Beschleunigung in der Bearbeitung.

Wir haben als Fachkanzlei für Sozialrecht in unserer Kanzlei schon frühzeitig sämtliche elektronischen Postfächer des beA in Betrieb genommen (nämlich schon Anfang 2017) und sind daher insbesondere auch für Zustellungen aus Hessen gut gerüstet.

Ihre Fachanwälte für Sozialrecht Viola Hiesserich und Stephan Störmer.


Freitag, 28. September 2018

Unentgeltliche Beförderung im Fährverkehr


Beim Fährverkehr zwischen Emden und Borkum handelt es sich um Nahverkehr i. S. d. Schwerbehindertenrechts, so dass Menschen mit Behinderungen, die über einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" und eine erforderliche Wertmarke verfügen, Anspruch auf unentgeltliche Beförderung haben.

Das hat das Bundesverwaltungsgericht am 27.09.2018 entschieden (Az. 5 C 7.17).

Nach Klageabweisung in der ersten Instanz, in der das Verwaltungsgericht angenommen hatte, um Nahverkehr mit Wasserfahrzeugen handele es sich nur bei Bewältigung von im Alltag zu überwindenden Strecken zu Schulen, Arbeitsstätten, Behörden und zum Einkauf, hat das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung geändert und dem Kläger Recht gegeben. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Nach den Ausführungen des BVerwG ist Nahverkehr nach der gesetzlichen Regelung anzunehmen, wenn der ÖPNV mit Wasserfahrzeugen im Linien-, Fähr- und Übersetzverkehr der Beförderung von Personen im Orts- und Nachbarschaftsbereich dient und der Ausgangs- und Endpunkt innerhalb dieses Bereiches liegen.
Nachbarschaftsbereich sei danach der Raum zwischen benachbarten Gemeinden, die, ohne unmittelbar aneinander angrenzen zu müssen, durch einen stetigen, mehr als einmal am Tag durchgeführten Verkehr wirtschaftlich und verkehrsmäßig verbunden sind. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, eine Einschränkung auf einen "alltäglichen Verkehr" anzunehmen, und zwar weder in der Systematik noch dem Zweck des Gesetzes.
Der mit der gesetzlich verankerten Vergünstigung verfolgte Nachteilsausgleich für behinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt seien, gehe daher über den Alltagsverkehr hinaus.

Emden und die Insel Borkum seien als benachbarte Gemeinden auch wirtschaftlich miteinander verbunden und sowohl die Touristen als auch die Bewohner der Insel nutzten die Fähren. Ferner würden die zur Versorgung der Insel erforderlichen Waren und Güter über diese Fährverbindung transportiert.

Schwerbehinderte Menschen, denen das Merkzeichen "G" zuerkannt wurde und die die entsprechende Wertmarke verfügen, haben daher einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung.


Dienstag, 28. August 2018

Zeitraum zur Elterngeld-Berechnung

Wenn eine werdende Mutter nach einem Arbeitsplatzverlust wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung keinen neuen Job finden konnte und sich deswegen ihr Erwerbseinkommen in den Monaten vor der Geburt verringert hat, kann sich ausnahmsweise der Zeitraum zur Elterngeldberechnung verschieben.

Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden (Urteil des 2. Senats vom 22.08.2018, Az. L 2 EG 8/18).

Im zugrunde liegenden Fall war der Klägerin gekündigt worden. Sie bemühte sich daraufhin um ein neues Arbeitsverhältnis. Zu einer Einstellung kam es jedoch nicht, da die Klägerin mit Zwillingen schwanger wurde und ihre Gynäkologin ein Beschäftigungsverbot aussprach.

Nach der Geburt berechnete die Beklagte das Elterngeld einschließlich des Null-Einkommens in den Monaten zwischen Jobverlust und Geburt. Sie sah die Ursache des Einkommensverlustes nicht in der Risikoschwangerschaft, sondern in der Beendigung des vorherigen Arbeitsverhältnisses. Dadurch lag das rechnerische Durchschnittseinkommen der Klägerin um ca. 1.000 € niedriger.

Das LSG hat der Klägerin in zweiter Instanz Recht gegeben.

Entscheidend sei der Zusammenhang zwischen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung und einer dadurch bedingten Minderung des Erwerbseinkommens. Dies beurteile sich danach, ob die Klägerin nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge ohne die Erkrankung ein höheres Erwerbseinkommen erzielt hätte.
Im vorliegenden Fall kam das LSG zu der Überzeugung, dass die Klägerin ohne die Risikoschwangerschaft wahrscheinlich eine neue Arbeit gefunden hätte. Sie habe sich als erfahrene Mitarbeiterin in einem Gewerbe mit großem Fachkräftebedarf als Hotelfachfrau intensiv um eine neue Arbeit bemüht und keine weiteren gesundheitlichen Einschränkungen gehabt. Ein etwaig grob fahrlässiges Verschulden des Verlustes des vorherigen Arbeitsplatzes sei ohne Belang.


Mittwoch, 18. Juli 2018

Neue Pflegeausbildungs-Verordnung


Der Gesundheitsausschuss des Bundestages hat mit den Stimmen der Unions-Fraktion sowie der SPD-Fraktion die neue Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe beschlossen.

Im Mittelpunkt steht eine generealistische Ausbildung, mit dem den Pflegefachkräften flexible Einsatzmöglichkeiten eröffnet und der Beruf insgesamt aufgewertet werden soll. Die neue Pflegeausbildung soll 2020 beginnen.
Die Verordnung ist im Bundesrat zustimmungspflichtig.

Im Gesundheitsausschuss dagegen stimmten die Fraktionen von Bündnis90/Die Grünen, Die Linke und AfD. Die FDP-Fraktion enthielt sich.


Dienstag, 3. Juli 2018

Teilhabe-Ausweis - Schwerbehinderten-Ausweis

Die FDP-Fraktion hatte beantragt, den bisherigen Schwerbehinderten-Ausweis in Teilhabe-Ausweis umzubenennen (BT-Drs. 19/1836). Für diesen Antrag stimmten neben der FDP auch Bündnis93/Die Grünen sowie die AfD-Fraktion. Die Fraktion "Die Linke" enthielt sich. Die Koalitionsfraktionen CDU/CSU sowie SPD stimmten dagegen. Sie forderten zunächst einen "breit angelegten Diskussions-Prozess" im Vorfeld.

Quelle: juris GmbH - Juristisches Informationssystem für die BRD mit Verweis auf hab - heute im Bundestag Nr. 459 v. 27.06.2018


Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich - Ihre Ansprechpartner rund um das Sozialrecht.

Mittwoch, 20. Juni 2018

Anhebung der Altersgrenze für Kinderpflegekrankengeld


Nach § 45 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld (bezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber), wenn das entsprechend einem ärztlichen Zeugnis erkrankte Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Anspruch besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens zehn Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens 20 Arbeitstage. Weitere Voraussetzung ist, dass das zu beaufsichtigende, zu betreuende und zu pflegende Kind ebenfalls gesetzlich versichert ist, z. B. durch eine Familienversicherung.

1991 ist die Altersgrenze von acht auf zwölf Jahre erhöht worden.

Vor dem Hintergrund, dass andere sozial- und zivilrechtliche Regelungen altersungebundene Möglichkeiten der Betreuung kranker Kinder ermöglichen, sieht der Petitionsausschuss Handlungsbedarf in Sachen Anhebung der Altersgrenze bei erkrankten Kindern.


Mittwoch, 6. Juni 2018

Versorgungsanspruch nach Impfschaden


Eine Erkrankung an Narkolepsie (sogenannte "Schlafkrankheit") infolge der Impfung gegen Schweinegrippe kann zu einem Anspruch auf Versorgung nach dem Infektionsschutzgesetz führen.
Das hat das Sozialgericht Koblenz entschieden (Urteil vom 05.04.2018, Az. 4 VJ 4/15).

Der Fall reicht zurück ins Jahr 2009, als weltweit vor den Folgen der Schweinegrippe gewarnt und die Bevölkerung aufgefordert wurde, sich impfen zu lassen.
Die damals zwölfjährige Klägerin ließ sich deshalb entsprechend impfen.
Einige Monate später traten bei ihr Müdigkeit und weitere Symptome auf, die erst einige Jahre später als erste Anzeichen einer Narkolepsie-Erkrankung erkannt wurden. Die zuständige Behörde lehnte jedoch den Antrag auf Versorgung nach dem Infektionsschutzgesetz ab.

Das Sozialgesetz hat darauf hingewiesen, dass europaweit zahlreiche Fälle dokumentiert sind, die einen Zusammenhang der Impfung mit Narkolepsie bestätigen und zu Entschädigungsansprüchen geführt haben. Ein medizinisches Sachverständigen-Gutachten bestätigte schließlich den Anspruch der Klägerin auf Versorgungsrente.


Rechtsanwalt Störmer berät und vertritt Sie im Sozialrecht und im Strafrecht jeweils als Fachanwalt.