Wer im Rahmen einer Dienstreise an einem Fußballspiel teilnimmt und sich dabei verletzt, hat keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Dies hat jetzt das Hessische Landessozialgericht entschieden (Urteil vom 13.07.2011, Az. L 3 U 64/06).
Der dortige Kläger hatte einen Antrag auf Verletztenrente gestellt, nachdem er sich im Rahmen eines Freundschafts-Fußballspiels während einer Dienstreise am Knie verletzt hatte. Die zuständige Berufsgenossenschaft hatte die Gewährung einer Verletztenrente abgelehnt, da kein Arbeitsunfall vorläge. Das Spiel sei vielmehr eine Freizeitaktivität nach Abschluss des berufsbedingten Teils der Tagung gewesen. Dies hat das Gericht im Ergebnis bestätigt. Unfallversicherungsschutz bestehe auf einer Dienstreise nur für Tätigkeiten, die mit dem Dienstverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen. Dies sei bei einem Fußballspiel jedoch nicht der Fall. Es diene vielmehr der Auflockerung der Veranstaltung. Daran ändere es auch nichts, dass das Spiel Teil der Tagesordnung gewesen sei. Ansonsten läge es im Machtbereich des jeweiligen Unternehmens, auf diese Art und Weise den Versicherungsschutz zu Lasten der Versichertengemeinschaft beliebig auszuweiten.
Zu einer Teilnahme sei der dortige Kläger im Übrigen weder arbeitsvertraglich noch sonst verpflichtet gewesen. Daran ändere es auch nichts, dass das Spiel Teil der Tagesordnung gewesen sei
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht und als solcher tätig bei Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte in Steinfurt.
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Freitag, 15. Juli 2011
Donnerstag, 14. Juli 2011
Höhere Erwerbstätigen-Freibeträge für ALG-II-Empfänger
Seit dem 01.07.2011 gelten höhere Hinzuverdienstgrenzen für das ALG II für die Spanne zwischen 100,- € und 1.000,00 €. Hier werden statt wie bisher 10 % nun 20 % nicht auf die Leistungen nach dem SGB II angerechnet.
Ansonsten bleibt es bei den bisherigen Regelung der Freibeträge.
Danach werden Einkommen bis 100,- € überhaupt nicht und Einkommen über 1.000,- € in Höhe von 10 % angerechnet (bis zur Höhe von 1.200,00 € bzw. 1.500,00 € bei Haushalten mit Kindern).
Rechtsanwalt Störmer ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht.
Ansonsten bleibt es bei den bisherigen Regelung der Freibeträge.
Danach werden Einkommen bis 100,- € überhaupt nicht und Einkommen über 1.000,- € in Höhe von 10 % angerechnet (bis zur Höhe von 1.200,00 € bzw. 1.500,00 € bei Haushalten mit Kindern).
Rechtsanwalt Störmer ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht.
Dienstag, 5. Juli 2011
Thema: Sozialhilfe im Ausland
Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten grundsätzlich keine Leistungen der Sozialhilfe. Ausnahme: bei Bestehen einer außergewöhnlichen Notlage.
Dies hat jetzt das Landessozialgericht Baden-Würtemberg entschieden (Beschluss vom 27.06.2011, Az. L 2 SO 2138/11 ER-B).
Im dortigen Fall konnte ein in Thailand lebender Mann eben gerade nicht nachweisen, dass er sich in einer solchen Notlage befand bzw. befindet, so dass sein entsprechender Antrag abgewiesen wurde. Der Beschluss ist rechtskräftig.
Rechtsanwalt Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht und als solcher in der Sozietät Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte in Steinfurt tätig.
Donnerstag, 30. Juni 2011
nochmals: Rückzahlung von Sozialleistungen
Es gibt nicht nur Fälle, in denen (versehentlich) zu wenig Sozialleistungen an Bedürftige seitens des Leistungsträgers überwiesen werden.
Im umgekehrten Fall war durch ein Behördenversehen doppelt so viel Miete gezahlt worden wie beantragt. Gegen die darauf folgende Rückzahlungsforderung wandte sich der Leistungsempfänger mit seiner Klage, die es sage und schreibe bis in die zweite Instanz geschafft hat.
Das LSG Sachsen-Anhalt (Entscheidung vom 03.03.2011, Az. L 5 AS 160/09) hat jedoch klar gestellt, dass solche Beträge, die offensichtlich irrtümlicherweise und für den Leistungsempfänger erkennbar zuviel geleistet wurden, zurück zu erstatten sind.
Wer sich allerdings gegen derartige offenkundig begründete Rückforderungsansprüche ernsthaft bis zur zweiten Instanz zur Wehr setzt, sollte berücksichtigen, dass er damit zugleich viele redliche Leistungsempfänger in Misskredit bringen und mögliche Vorurteile schüren kann.
Im umgekehrten Fall war durch ein Behördenversehen doppelt so viel Miete gezahlt worden wie beantragt. Gegen die darauf folgende Rückzahlungsforderung wandte sich der Leistungsempfänger mit seiner Klage, die es sage und schreibe bis in die zweite Instanz geschafft hat.
Das LSG Sachsen-Anhalt (Entscheidung vom 03.03.2011, Az. L 5 AS 160/09) hat jedoch klar gestellt, dass solche Beträge, die offensichtlich irrtümlicherweise und für den Leistungsempfänger erkennbar zuviel geleistet wurden, zurück zu erstatten sind.
Wer sich allerdings gegen derartige offenkundig begründete Rückforderungsansprüche ernsthaft bis zur zweiten Instanz zur Wehr setzt, sollte berücksichtigen, dass er damit zugleich viele redliche Leistungsempfänger in Misskredit bringen und mögliche Vorurteile schüren kann.
Erbenhaftung für "Hartz-IV"-Leistungen
Wie jetzt das Sozialgericht Berlin entschieden hat (Az. S 149 AS 21300/08), sind Erben eines Leistungsempfängers von Sozialleistungen grundsätzlich verpflichtet, nach dessen Tod solche Leistungen zurück zu erstatten, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod erhalten hat.
Dies gilt nur dann nicht, wenn die Erben mit dem Verstorbenen zusammengelebt und diesen gepflegt haben und das Erbe 15.500,00 € nicht übersteigt oder in besonderen Härtefällen.
In der Höhe ist die Ersatzpflicht auf das Erbe beschränkt.
Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt in der Kanzlei Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte.
Dies gilt nur dann nicht, wenn die Erben mit dem Verstorbenen zusammengelebt und diesen gepflegt haben und das Erbe 15.500,00 € nicht übersteigt oder in besonderen Härtefällen.
In der Höhe ist die Ersatzpflicht auf das Erbe beschränkt.
Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt in der Kanzlei Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte.
Donnerstag, 26. Mai 2011
Familienpflegezeit-Gesetz
Im Juli 2008 ist das derzeit gültige Pflegezeitgesetz in Kraft getreten, durch das pflegende Angehörige die Möglichkeit haben, ihre Eltern, Kinder oder sonstigen Angehörigen auch über längere Zeiträume pflegen zu können, ohne dadurch dauerhafte berufliche Nachteile zu erleiden.
Diese Regelung soll voraussichtlich zum 01.01.2012 vom jetzt in Planung befindlichen Familienpflegezeitgesetz abgelöst werden. Zunächst vorbereitet durch den Referenten-Entwurf vom 17.02.2011, weicht der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23.03.2011 in einigen Punkten von diesem ab.
Die Stellungnahme im Bundesrat ist für morgen, den 27.05.2011 vorgesehen.
Rechtsanwalt Stephan Störmer aus Steinfurt ist auch Fachanwalt für Sozialrecht.
Diese Regelung soll voraussichtlich zum 01.01.2012 vom jetzt in Planung befindlichen Familienpflegezeitgesetz abgelöst werden. Zunächst vorbereitet durch den Referenten-Entwurf vom 17.02.2011, weicht der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23.03.2011 in einigen Punkten von diesem ab.
Die Stellungnahme im Bundesrat ist für morgen, den 27.05.2011 vorgesehen.
Rechtsanwalt Stephan Störmer aus Steinfurt ist auch Fachanwalt für Sozialrecht.
Mittwoch, 25. Mai 2011
Pflegekräfte aus Osteuropa
Die Praxis zeigt es immer wieder: Der Bedarf an Pflegekräften ist riesig, qualifizierte Kräfte zu finden, ist nach wie vor schwierig. Da kommt Hilfe aus dem osteuropäischen Ausland oft als Rettung in der Not. Pferdefuss bisher: Gesetzliche Beschränkungen für Bürger aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn. Nicht selten schafften es dubiose Vermittlungen, Betroffenen trotzdem eine scheinbar unkomplizierte Abwicklung vorzugaukeln, die dann nicht selten zu erheblichen Problemen führte.
Seit dem 01.05.2011 gilt nunmehr jedoch die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit. Die letzten Beschränkungen der insgesamt sieben Jahre dauernden Übergangszeit sind damit weggefallen.
Für Interessierte bietet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Informationsbroschüre in deutscher, englischer und polnischer Sprache an.
Rechtsanwalt Störmer aus Steinfurt ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht.
Seit dem 01.05.2011 gilt nunmehr jedoch die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit. Die letzten Beschränkungen der insgesamt sieben Jahre dauernden Übergangszeit sind damit weggefallen.
Für Interessierte bietet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Informationsbroschüre in deutscher, englischer und polnischer Sprache an.
Rechtsanwalt Störmer aus Steinfurt ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht.
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