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Montag, 10. August 2015

Hartz IV und Betriebsverpflegung

Nicht verzehrte Betriebsverpflegung darf nicht pauschal als Einkommen auf SGB II-Leistungen angerechnet werden.

Damit hat das Sozialgericht Berlin der Klage einer Leistungsempfängerin stattgegeben und die angegriffenen Bescheide des Jobcenters abgeändert (Urteil vom 23.03.2015, Az. S 175 AS 15482/14).

Nach seiner Auffassung verstößt die entsprechende Vorschrift der ALG II-Verordnung zur Anrechnung von Verpflegung gegen höherrangiges Recht. Sie ließe außer acht, dass nach dem Grundprinzip der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine abschließend pauschalierte Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt werde (die sogenannte Regelleistung). Daneben sei eine aufwendige individuelle Bedarfsermittlung weder zugunsten noch zulasten der Leistungsempfänger vorgesehen. Durch die Pauschalierung solle gerade die Eigenständigkeit und Selbstverantwortung der Hilfeempfänger gefördert werden, so dass Bedürfnislosigkeit nicht zum Leistungsentzug führen dürfe.

Selbst die Wirksamkeit der Vorschrift unterstellt, sei eine einschränkende Auslegung geboten gewesen. Ansonsten wäre eine Beeinträchtigung der grundrechtlich geschützten Entscheidungsfreiheit die Folge. Im Ergebnis sei es leistungsrechtlich zu respektieren, wenn Leistungsempfänger auf die angebotene Verpflegung verzichteten.


Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Strafrecht.

Montag, 3. August 2015

Hartz IV: Wann das Jobcenter Darlehen für PKW gewähren muss

Das Jobcenter muss vorläufig ein Darlehen zur Anschaffung eines PKW gewähren, wenn anderenfalls Arbeitslosigkeit droht.
Das hat jetzt das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden (13.05.2015, Az. L 11 AS 676/15 B ER).

Im zugrunde liegenden Fall war die Antragstellerin bei einem Leiharbeitsunternehmen als Pflegehelferin beschäftigt und bezog ergänzend zu ihrem Lohn Leistungen nach dem SGB II. Um zu ihren diversen Einsatzorten zu gelangen, nutzte sie ihren privaten PKW. Nachdem dieser allerdings endgültig liegen geblieben war, beantragte sie beim Jobcenter ein Darlehen zum Kauf eines neuen PKW mit dem Hinweis darauf, sie benötige für ihre Arbeit einen privaten PKW und bitte um Unterstützung bei der Vermeidung der ansonsten drohenden Arbeitslosigkeit.
Diesen Antrag lehnte das Jobcenter ab.

Nachdem das Sozialgericht Hannover zunächst dem Jobcenter Recht gegeben hatte, hob das LSG die Entscheidung in der nächsten Instanz jedoch im Eilverfahren auf und hat das Jobcenter verpflichtet, das Darlehen in Höhe von 2.000,00 € zur Bezahlung des bereits gekauften PKW zu gewähren. Das Jobcenter habe sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, da die individuelle, auch familiäre Situation der Antragstellerin nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Da die Antragstellerin im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses auf den PKW angewiesen sei und sonst Arbeitsplatzverlust drohe, sei es dem Jobcenter im Rahmen einer Folgenabwägung zuzumuten, ein Darlehen zu gewähren, zumal sich die Antragstellerin mit der Rückzahlung in monatlichen Raten in Höhe von jeweils 200,00 € einverstanden erklärt habe. 

§ 16f SGB II gebe dem Jobcenter die Möglichkeit, die gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zu erweitern. Diese Leistungen könnten auch präventiv zur Abwendung des Arbeitsplatzverlustes erbracht werden. Dies gelte auch dann, wenn trotz Erwerbstätigkeit weiter Hilfebedürftigkeit bestehe. Im Rahmen der freien Förderung komme grundsätzlich auch eine Darlehensgewährung zum Erwerb eines PKW in Betracht. Insbesondere erscheine die Anschaffung eines PKW für 2.400,00 € nicht von vornherein unwirtschaftlich.
Ob der gekaufte PKW tatsächlich marktpreisgerecht sei, müsse jedoch im Hauptsacheverfahren geklärt werden.

Insofern sei darauf hingewiesen, dass es sich hier um ein Eilverfahren handelte, dem nun noch das Hauptsacheverfahren nachfolgen wird.

Zugleich wird darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung aufgrund der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles nicht auf jeden anderen ähnlich gelagerten Sachverhalt übertragen werden kann. 

Gern prüfen wir Ihren Einzelfall individuell:

Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich - Ihre Fachkanzlei für Sozialrecht.

Mittwoch, 15. Juli 2015

Fettabsaugung - wann die Krankenkasse bezahlen muss

Gesetzliche Krankenkassen haben immer dann die Kosten eines stationären Aufenthalts im Krankenhaus für eine Fettabsaugung zu tragen, wenn diese medizinisch notwendig war.
Das hat das Sozialgericht Dresden in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung klargestellt (Entscheidung vom 13.03.2015, Az. S 47 KR 541/11).

Im zugrunde liegenden Fall litt die 51-jährige Versicherte an beiden Beinen an einem Lipödem ("Reiterhosen") im schwersten Stadium mit erheblichen Schmerzen und massiven Bewegungseinschränkungen der Beine. Konservative Behandlungsmaßnahmen (manuelle Lymphdrainage, Kompressionsbehandlung und Gewichtsreduktion) waren ohne Erfolg geblieben. Dennoch hatte die AOK Plus die Übernahme der Kosten für eine stationäre operative Fettabsaugung zur Reduktion des kranken Gewebes mit der Begründung abgelehnt, es handele sich um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode, zu der es auch keine Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses gebe.

Zu Unrecht, wie das SG Dresden jetzt der Klägerin bestätigt hat.
Allein durch die Fettabsaugung könne eine deutliche Schmerzlinderung, eine Verbesserung der Berührungsempfindlichkeit, eine bessere Beweglichkeit und eine Verbesserung der psychischen Gesamtsituation der Klägerin erreicht werden. Im vorliegenden Fall habe die Behandlung auch nur stationär durchgeführt werden können.
Anders als bei neuen Behandlungsmethoden im ambulanten Bereich seien im stationären Bereich neue Behandlungsmethoden grundsätzlich zugelassen, solange sie nicht durch den Gemeinsamen Bundesausschuss negativ beurteilt worden seien und der Nutzen der Methode durch wissenschaftliche Studien belegt sei. An den Umfang solcher Studien dürften nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. Anderenfalls komme es in einem so massiven Erkrankungsstadium wie dem der Klägerin zu einer faktischen Behandlungsverweigerung.

Das Sozialgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung allerdings die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.


Ihre Fachkanzlei für Sozialrecht: Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte

Mittwoch, 8. Juli 2015

Hartz- IV: Cash statt Handy

Die Sofortauszahlung, die ein Hartz-IV-Empfänger anstatt eines subventionierten Handy-Kaufs erhält ("Cash statt Handy"), ist grundsätzlich bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Das hat jetzt das Hessische Landessozialgericht entschieden (15.04.2015, Az. L 6 AS 828/12).
Dies gilt jedenfalls immer dann, wenn die Sofortauszahlung geringer ist als die Gebühren, die der Hartz-IV-Empfänger ohne Telefonie an das Mobilfunkunternehmen zahlt. Insoweit komme es nicht zu einem Vermögenszuwachs, der zur Deckung des Lebensunterhalts verwendet werden könne, führt das LSG in seiner Entscheidung aus.

Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, bei der eine Leistungsempfängerin mit der Firma Handytraum24.de vier Mobilfunkverträge mit einer zweijährigen Laufzeit geschlossen hatte. Die monatlichen Grundgebühren betrugen im ersten Jahr 14,95 € und im zweiten Jahr 10,25 €. Anstatt des subventionierten Handys erhielt die Frau eine Barauszahlung in Höhe von 1.200,00 €. Diese Zahlung hatte das Jobcenter als Einkommen berücksichtigt und reduzierte sechs Monate lang den Grundsicherungsbetrag um jeweils 200,00 €. 

Hiergegen hatte die Frau geklagt und sowohl in der ersten und zweiten Instanz Recht bekommen. Die Berücksichtigung als Einkommen durch das Jobcenter war in diesem Fall rechtswidrig.

Die Revision wurde nicht zugelassen.


Rechtsanwalt Störmer vertritt Sie als Fachanwalt für Sozialrecht bundesweit.

Mittwoch, 1. Juli 2015

Übersicht über das Sozialrecht 2015/2016

Wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in einer Presseerklärung mitteilt, ist ab sofort die aktuelle Übersicht über das Sozialrecht 2015/2016 im Buchhandel oder im BW-Verlag zu beziehen. Das Buch kostet inklusive CD-ROM 36,00 €.

Die Veröffentlichung soll praxisnah und verständlich über alle Bereiche der sozialen Sicherung informieren, so z. B. die neuen Regelbedarfe der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und in der Sozialhilfe (SGB XII), die erste Stufe der Pflegerefom mit allen neuen Leistungen und Regelungen für Pflegebedürftige sowie aktuelle Rentenzahlung und detaillierte Bestimmungen zur abschlagsfreien Rente mit 63 und zur Mütterrente. Ferner wird informiert über das Elterngeld Plus, die Änderung in der Ausbildungsförderung nach BAföG sowie die Novellierung der Leistungen für Asylbewerber.


Mittwoch, 24. Juni 2015

Wohngeld: Erhöhung für 2016 geplant

Ab dem 01.01.2016 soll erstmalig seit 2009 wieder das Wohngeld erhöht werden.
Damit soll es an die Entwicklung der Einkommen und Warmmieten angepasst werden. Betroffen sind ca. 870.000 Haushalte, davon 90.000 Haushalte, die bisher auf Leistungen aus der Grundsicherung angewiesen waren.
Wohngeld wird je zur Hälfte von Bund und Ländern finanziert.
Neben dem Bundestag muss auch der Bundesrat der Wohngeldreform zustimmen, zu der Bundesbauministerin Hendricks jetzt einen Gesetzentwurf vorgelegt hat.


Montag, 15. Juni 2015

Rentenanpassung zum 01.07.2015

Zum 01.07.2015 wird der aktuelle Rentenwert von derzeit 28,61 € auf 29,21 € (West) und von 26,39 € auf 27,05 € (Ost) angehoben. 
Dies entspricht einer Rentenanpassung von 2,1 % in den westlichen und 2,5 % in den östlichen Bundesländern, der Ostwert beträgt dann 92,6 % des Westwerts anstatt wie bisher 92,2 %.
Der sogenannte Nachhaltigkeitsfaktor wirkt sich mit 0,01 Prozentpunkten nicht spürbar auf die Rentenanpassung aus. Der Faktor "Altersvorsorgeaufwendungen" hat in diesem Jahr überhaupt keinen Einfluss auf die Rentenanpassung.


Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich in Steinfurt - zugleich Fachkanzlei für Sozialrecht