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Donnerstag, 26. November 2015

Keine Hartz-IV-Minderung bei Heizkostenerstattung

Rückzahlungen aufgrund zu hoher Heizkosten-Vorauszahlungen müssen nicht zwangsläufig zu einer leistungsmindernden Anrechnungen führen.
Dann, wenn das Guthaben vorher aus der Regelleistung angespart wurde oder durch geliehenes Geld zustande gekommen ist, darf die Rückerstattung nicht vom Leistungsträger berücksichtigt werden.
Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden (Urteil vom 23.09.2015, Az. L 13 AS 164/14).

Im zugrunde liegenden Fall musste die Klägerin einen monatlichen Heizkosten-Abschlag in Höhe von 115,- € zahlen. Dies hielt der beklagte Landkreis Leer für zu hoch und übernahm die Heizkosten nur in Höhe von 68,40 € monatlich. Die Deckungslücke in Höhe von 46,60 € monatlich überbrückte die Klägerin, indem sie sich das Geld von einem Bekannten lieh. 
Aus der Jahresabrechnung ergab sich dann, dass auf diese Weise eine Überzahlung in Höhe von 411,96 € entstanden war, die der Energieversorger an die Klägerin auszahlte. Dieses Guthaben rechnete der Landkreis auf die Leistungen an und berief sich dabei auf § 22 Abs. 3 SGB II. 

Den entsprechenden Bescheid hat das Sozialgericht als rechtswidrig aufgehoben, das LSG hat die Entscheidung bestätigt.

Nach Ansicht des LSG beruhte das Guthaben auf dem Teil der Vorauszahlung, der von der Klägerin über das Darlehen des Bekannten finanziert worden war. Von der Rückzahlung sei der von der Beklagten getragene Anteil in Höhe von 68,40 € überhaupt nicht betroffen gewesen, vielmehr sei dieser vollständig verbraucht worden.
Zwar unterscheide der Gesetzeswortlaut nicht, ob ein Guthaben beim Energieversorger durch Zahlungen des Leistungsträgers nach dem SGB II oder aber durch eigene Leistung des Hart-IV-Empfängers zustande gekommen sei. Eine derartige Unterscheidung nach der Herkunft der Überzahlung sei allerdings erforderlich. 
Nach dem Gesetzeszweck sollen den kommunalen Trägern nur solche Guthaben zugute kommen, die wesentlich mit ihren Beiträgen aufgebracht worden seien. Dies könne im vorliegenden Fall aber gerade nicht festgestellt werden.
Auch eine leistungsmindernde Anrechnung der Rückzahlung als Einkommen komme nicht in Betracht. Wenn der Leistungsberechtigte eine höhere Heizkostenvorauszahlung z. B. aus der Regelleistung "angespart" habe bzw. aufgebracht habe, insbesondere, weil er sich im Verhältnis zum Energie-Unternehmen vertragstreu verhalten und die Abschläge nicht eigenmächtig gekürzt habe, dürfe ihm dies nicht bei der Rückzahlung leistungsmindernd vorgehalten werden. Dies ergebe sich auch daraus, dass an anderen Stellen des Gesetzes gerade erwartet werde, dass der Leistungsempfänger aus der Regelleistung auch Ansparungen bilde.

Das LSG hat die Revision zugelassen.



Stephan Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Strafrecht.

Donnerstag, 19. November 2015

Rentenversicherungsbericht 2015

Der durch das Bundeskabinett beschlossene Rentenversicherungsbericht sieht für 2016 konstante Rentenbeiträge bei 18,7 % und eine Steigerung der Rente zum 01.07.2016 um 5 % in den östlichen und 4,4 % in des übrigen Bundesländern vor.

Der Bericht soll einen Ausblick auf die Finanzentwicklung der nächsten 15 Jahre geben, wobei es sich dabei um Modell-Rechnungen auf der Basis der geltenden Rechtslage handelt. Einmal pro Legislaturperiode wird er ergänzt durch den Alterssicherungsbericht, zuletzt im November 2012.

Betroffen sind derzeit rund 20 Millionen Rentner.
Die durchschnittliche Monatsrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt auf Basis der Werte von 2014 869,32 €, wobei die Männer mit 1.013,42 € deutlich mehr erhalten als die Frauen mit 762,11 €.
Senioren-Ehepaare erreichen im Durchschnitt ein monatliches Netto-Einkommen von 2.537 € (West) bzw. 2.019 € (Ost).


Ihre Fachkanzlei für Sozialrecht: Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich in Steinfurt. 

Dienstag, 27. Oktober 2015

Hartz IV: Leistungen bei Untergewicht

Krankheitsbedingtes Untergewicht kann einen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II begründen.
Das hat das Sozialgericht Aurich am 25.08.2015 entschieden (Az. S 55 AS 100/14).

Im zugrunde liegenden Fall litt der Kläger an einer chronischen Erkrankung, die dazu führt, dass er bei einer Körpergröße von 1,78 Metern durchgängig nur noch ein Gewicht von knapp über 50 kg hat und sein Body-Mass-Index (BMI) nur noch bei 16 liegt.
Das zuständige Jobcenter hatte die Bewilligung von Mehrbedarfsleistungen für eine kostenaufwendige Ernährung abgelehnt und berief sich zur Begründung auf eine amtsärztliche Stellungnahme.

Das Sozialgericht hat der Klage auf Bewilligung von Mehrbedarf stattgegeben. 
Bemerkenswert ist in diesem Fall, dass das Gericht festgestellt hat, dass der amtsärztlichen Stellungnahme schon deswegen keine überwiegende Beweiskraft zukommt, weil diese nicht aufgrund beigezogener Arztberichte und auch ohne Untersuchung des Klägers erstellt worden ist. Die Berichte der Fachärzte hingegen belegten die geltend gemachte Erkrankung und zeigten auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Untergewicht nicht durch die Krankheit hervorgerufen wurde.

Jobcenter haben nach dieser Entscheidung die Voraussetzungen des § 21 Abs. 5 SGB II, der einen Mehrbedarf in angemessener Höhe für kostenaufwendige Ernährung aus medizinischen Gründen regelt, medizinisch zu überprüfen, wenn sie darauf hingewiesen werden, dass solche Voraussetzungen vorliegen.


Rechtsanwalt Störmer ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und für Strafrecht.

Donnerstag, 22. Oktober 2015

Fachkräfte-Woche 2015

Vom 26.10.2015 bis zum 01.11.2015 findet unter dem Motto "In Deutschland steckt mehr" die diesjährige Fachkräfte-Woche statt.
Im Rahmen dieser Aktionswoche werden bundesweit mehr als 250 Veranstaltungen angeboten.
Detaillierte Informationen gibt es auf www.fachkraeftewoche.de


Rechtsanwalt Störmer ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Strafrecht.

Mittwoch, 7. Oktober 2015

Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt: 2. Phase

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat 105 Jobcenter mit mehr als 10.000 Förderplätzen für Langzeitarbeitslose ausgewählt, die am Programm "Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt" teilnehmen dürfen. Das Programm ist Teil des Konzepts zum Abbau der Langzeitarbeitslosigkeit "Chancen eröffnen – soziale Teilhabe sichern".

Wie sich aus einer Pressemitteilung des BMAS ergibt, sollen mit dem bis Ende 2018 angelegten Programm rund 10.000 Bezieher von Arbeitslosengeld II gefördert werden. Hierfür stehen 450 Mio. Euro zur Verfügung. Es soll die vorhandenen gesetzlichen Eingliederungsleistungen der Jobcenter ergänzen und erweitern. Gefördert werden Arbeitsverhältnisse, die zusätzlich und wettbewerbsneutral sind und im öffentlichen Interesse liegen. Die Förderung ist als Festbetragsfinanzierung ausgestaltet und beträgt bei 30 Stunden maximal 1.320 Euro.


Das Programm richtet sich an sehr arbeitsmarktferne Personen mit besonderen Problemlagen, die gegenwärtig keine Aussicht auf eine Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt haben. Eine Zielgruppe sind Leistungsberechtigte, die wegen gesundheitlicher Einschränkungen besonderer Förderung bedürfen. Bedarfsgemeinschaften mit Kindern sind unter dem Aspekt sozialer Teilhabe die zweite wichtige Gruppe. Soweit die Pressemitteilung des BMAS.


Der Autor ist Rechtsanwalt in Steinfurt und zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Strafrecht.

Mittwoch, 23. September 2015

Am stärksten benachteiligte Menschen: Förderrichtlinie zur Verbesserung der sozialen Eingliederung

Die Bundesministerien für Arbeit und Soziales sowie für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) haben am 17. Juli die gemeinsame Förderrichtlinie zur Verbesserung der sozialen Eingliederung von besonders benachteiligten neuzugewanderten Unionsbürgern/-innen, deren Kindern sowie von wohnungslosen und von Wohnungslosigkeit bedrohten Personen veröffentlicht. 

Nach Information der EHAP-Hompage ist das Ziel des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (EHAP) in Deutschland die Förderung des sozialen Zusammenhalts und der sozialen Eingliederung von armutsgefährdeten und von sozialer Ausgrenzung bedrohten Menschen.
Demnach läuft die erste Förderperiode von 2014 bis 2020.
So werden Menschen unterstützt, die unter Armut leiden und keinen oder nur unzureichenden Zugang zu den Beratungs- und Unterstützungsangeboten des regulären Hilfesystems haben. Das sind:

  • Besonders benachteiligte neuzugewanderte Unionsbürger/-innen
  • Kinder von besonders benachteiligten neuzugewanderten Unionsbürgern/-innenn
  • Wohnungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Personen


Rein materielle Leistungen können aus den Mitteln des EHAP nicht gefördert werden. Er hat vielmehr eine sogenannte "Brückenfunktion", das heißt, es werden zusätzliche Personalstellen, insbesondere Berater/innen für aufsuchende Arbeit oder in lokalen Beratungsstellen, gefördert. 
In Form von niedrigschwelligen Ansätzen sollen Aktivitäten durchgeführt werden, die bestehende Strukturen flankieren und in ihrer Wirkung verstärken (Brückenfunktion). Sie sollen den Betroffenen je nach ihren individuellen Bedarfen dabei helfen, Zugang zu finden zu bestehenden Angeboten, beispielsweise zu Sprachkursen oder medizinischer Beratung. Kinder von EU-Zugewanderten sollen herangeführt werden an bestehende Angebote der frühen Bildung und der sozialen Betreuung, wie Kindertagesstätten oder andere vorschulische Angebote oder an Freizeitangebote. Falls notwendig können die benachteiligten Menschen auch weiter begleitet werden. Soweit die EHAP-Homepage, wo auch die  Verordnung zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen zu finden.


Ihre Fachkanzlei für Sozialrecht: Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich

Freitag, 11. September 2015

Künstlersozialversicherung: Abgaben 2016

Nach einem Entwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales soll die Künstlersozialabgabe in 2016 stabil bei 5,2  % bleiben.
Einen entsprechenden Verordnungs-Entwurf hat das BMAS vorgelegt.



Stephan Störmer - Ihr Fachanwalt für Sozialrecht.