Die Beitragsbemessung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) zur Altersversorgung niedergelassener Vertragsärzte ist verfassungswidrig, soweit Sachosten, die bei bestimmten Arztgruppen einen maßgeblichen Anteil des Honorars ausmachen, nicht beitragsmindernd berücksichtigt ist.
Das hat das Hessische LSG entschieden (Urteil vom 11.04.2018).
Als einzige KV in Deutschland verfügt die KV Hessen mit der sogenannten EHV (erweiterten Honorarverteilgung) über eine eigene Altersversorgung für niedergelassene Vertragsärzte.
Die Grundsätze der EHV wurden zum Juli 2012 dahingehend geändert, dass die Beiträge nach der Honorarhöhe ohne Abzug von Kostenerstattungen festgesetzt werden.
Hiergegen wandte sich eine niedergelassene Fachärztin für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Nephrologie, die im Rahmen ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit insbesondere Dialysebehandlungen erbringt.
Ab 01.07.2013 wurde sie aufgrund der Änderung in eine höhere Beitragsklasse eingestuft.
Hiergegen wandte sich die Ärztin mit dem Einwand, 90 % ihres Honorars resultiere auch nichtärztlichen Dialyse-Leistungen. Um diese Sachkosten sei ihr Honorar im Rahmen der Beitragsbemessung bereinigt werden. Ihr Quartalsbeitrag betrüge dann jedoch nicht, wie von festgesetzt, ca. 5.800 €, sondern nur 1.254 €.
Das Sozialgericht hat die Beitragsbemessung für verfassungswidrig erklärt, das LSG hat diese Entscheidung bestätigt und die Revision zugelassen.
Die EHV sei eine solidarische Pflichtversicherung. Daher habe der Satzungsgeber das beitragsrechtliche Äquivalenzprinzip und den solidarischen Charakter der Alterssicherung gegeneinander abzuwägen und in Einklang zu bringen.
Zwar könne der Beitrag an der Höhe des Honorars angeknüpft werden. Wenn allerdings vertragsärztliche Umsätze verschiedener Arztgruppen nicht mehr tendenziell Überschüsse in ähnlicher Größenordnung erwarten lassen, müsse dies bei den Beitragsbelastungen, die allein an Umsätzen ausgerichtet sind, berücksichtigt werden. Eine verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung sei deshalb immer dann gegeben, wenn Arztgruppen mit überdurchschnittlich hohen Sachkostenanteilen in der Vergütung im Verhältnis zum Gewinnanteil höhere Beiträge zahlen bzw. denselben Beitrag aus einem niedrigeren Gewinn erwirtschafte müssen. Das sei der Fall, wenn hohe Sachkosten wie im Fall der Klägerin für nichtärztliche Dialyseleistungen bei der Beitragsbemessung nicht entsprechend berücksichtigt würden.
Mit Wirkung zum 01.01.201 wurden die Grundsätze der EHV wiederum geändert.
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Mittwoch, 16. Mai 2018
Donnerstag, 3. Mai 2018
Begrenzung der Krankenkassen-Beiträge
Die Initiative von Gesundheitsminister Jens Spahn, das Beitragssystem der gesetzlichen Krankenversicherung zu reformieren, wird durch den Bund der Steuerzahler unterstützt. In der gesetzlichen Krankenversicherung bestünden Rücklagen in Höhe von ca. 20 Mrd. Euro, in der Arbeitslosenversicherung von ca. 17 Mrd.
Der Bund der Steuerzahler fordert daher vergleichbare Anpassungs-Mechanismen, wie sie bereits für die Gesetzliche Rentenversicherung bestehen. Sobald festgelegte Grenzen über- oder unterschritten werden, sollten die Beiträge automatisch sinken oder steigen, hießt es in einer Pressemitteilung des Bundes der Steuerzahler vom 23.04.2018.
Hingegen sage die Vorstandsvorsitzende des Spitzenverbandes der GKV am 25.04.2018 im Gesundheitsausschuss des Bundestages, die Gestaltung der Beitragssätze sollten weiterhin den Krankenkassen vorbehalten bleiben. Aufgrund der Koalitionsvereinbarungen sei zukünftig mit erheblichen Ausgabensteigerungen im Gesundheitssystem zu rechnen, so dass es fragwürdig sei, Beitragssenkungen zu erzwingen.
Hingegen sage die Vorstandsvorsitzende des Spitzenverbandes der GKV am 25.04.2018 im Gesundheitsausschuss des Bundestages, die Gestaltung der Beitragssätze sollten weiterhin den Krankenkassen vorbehalten bleiben. Aufgrund der Koalitionsvereinbarungen sei zukünftig mit erheblichen Ausgabensteigerungen im Gesundheitssystem zu rechnen, so dass es fragwürdig sei, Beitragssenkungen zu erzwingen.
Wir unterstützen Sie im Sozialrecht, Arbeitsrecht und Strafrecht - Kanzlei Störmer und Hiesserich Rechtsanwälte aus Steinfurt.
Mittwoch, 25. April 2018
Forderung nach Ende von Sanktionen beim ALG II
Nach dem Willen der Fraktion Bündnis90/Die Grünen sollen Sanktionen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (ALG II) abgeschafft werden (BT-Drs. 19/1711).
Darüber hinaus sollen Steuern, Sozialabgaben und Sozialleistungen so aufeinander abgestimmt werden, dass zusätzliche Erwerbsarbeit die Menschen "spürbar besser" stellt.
Hierfür sollen die Verwaltungs- und Personalkosten sowie die Aufwendungen für die Eingliederungshilfe Bedarfsdeckend erhöht werden.
Schließlich soll eine bessere Beratung der Arbeitsuchenden erfolgen und die Lohkostenzuschüsse für über 25-jährige, die länger als 24 Monate arbeitslos sind und absehbar keine Perspektive auf dem Arbeitsmarkt haben, sollen erhöht werden.
Rechtsanwalt Störmer und Rechtsanwältin Hiesserich - Ihre Ansprechpartner rund ums Sozialrecht.
Darüber hinaus sollen Steuern, Sozialabgaben und Sozialleistungen so aufeinander abgestimmt werden, dass zusätzliche Erwerbsarbeit die Menschen "spürbar besser" stellt.
Hierfür sollen die Verwaltungs- und Personalkosten sowie die Aufwendungen für die Eingliederungshilfe Bedarfsdeckend erhöht werden.
Schließlich soll eine bessere Beratung der Arbeitsuchenden erfolgen und die Lohkostenzuschüsse für über 25-jährige, die länger als 24 Monate arbeitslos sind und absehbar keine Perspektive auf dem Arbeitsmarkt haben, sollen erhöht werden.
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Dienstag, 17. April 2018
Wirtshausbesuch = Arbeitsunfall ?
Ein abendlicher Gaststättenbesuch einer Gruppe von Rehabilitanden außerhalb der Reha-Einrichtung ist dem privaten (Freizeit-)Bereich zuzuordnen, so dass ein Sturz auf dem nächtlichen Heimweg nicht dem Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung unterhält.
Das hat das LSG Baden-Württemberg entschieden (Urteil vom 23.03.2018, Az. L 8 U 3286/17).
Die 53-jährige Klägerin hatte ich wegen einer Anpssungsstörung in einer dreiwöchigen Kur befunden und hatte sich an einem Samstagabend mit einigen Mitrehabilitanden zu einer Gaststätte außerhalb der Reha-Klinik begeben. Auf dem Rückweg stolperte sie und brach sich beim anschließenden Sturz einen Finger. Sie berief sich darauf, der Ausflug sei Teil der Therapie gewesen und von den Ärzten der Klinik empfohlen worden. Die Klinik hatte auf Nachfrage jedoch mitgeteilt, der abendliche Ausflug habe zur privaten Freizeitgestaltung gehört und sei ärztlicherseits nicht verordnet worden. Es habe lediglich eine allgemeine Empfehlung gegeben, Freizeitaktivitäten mit anderen Mitpatienten der Bezugsgruppe zu unternehmen. Zudem sei die Gruppe nicht von Fachpersonal der Klinik begleitet worden.
Das LSG hat die Klage abgewiesen.
Zwar stünden Unfälle, die sich im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ereigneten, grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Erforderlich sei aber ein spezifischer sachlicher Zusammenhang zu der durchgeführten Reha-Maßnahme, so dass nicht jedwede Tätigkeit bzw. Aktivität währen der Kur erfasst werde. Vorliegend habe der Ausflug weder der stationären Behandlung gedient noch sei er auf den Rehabilitiationszweck ausgerichtet gewesen. Auch habe es keine ärztliche Anordnung gegeben noch sei diese therapeutisch überwacht oder begleitet worden.
Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Strafrecht.
Das hat das LSG Baden-Württemberg entschieden (Urteil vom 23.03.2018, Az. L 8 U 3286/17).
Die 53-jährige Klägerin hatte ich wegen einer Anpssungsstörung in einer dreiwöchigen Kur befunden und hatte sich an einem Samstagabend mit einigen Mitrehabilitanden zu einer Gaststätte außerhalb der Reha-Klinik begeben. Auf dem Rückweg stolperte sie und brach sich beim anschließenden Sturz einen Finger. Sie berief sich darauf, der Ausflug sei Teil der Therapie gewesen und von den Ärzten der Klinik empfohlen worden. Die Klinik hatte auf Nachfrage jedoch mitgeteilt, der abendliche Ausflug habe zur privaten Freizeitgestaltung gehört und sei ärztlicherseits nicht verordnet worden. Es habe lediglich eine allgemeine Empfehlung gegeben, Freizeitaktivitäten mit anderen Mitpatienten der Bezugsgruppe zu unternehmen. Zudem sei die Gruppe nicht von Fachpersonal der Klinik begleitet worden.
Das LSG hat die Klage abgewiesen.
Zwar stünden Unfälle, die sich im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ereigneten, grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Erforderlich sei aber ein spezifischer sachlicher Zusammenhang zu der durchgeführten Reha-Maßnahme, so dass nicht jedwede Tätigkeit bzw. Aktivität währen der Kur erfasst werde. Vorliegend habe der Ausflug weder der stationären Behandlung gedient noch sei er auf den Rehabilitiationszweck ausgerichtet gewesen. Auch habe es keine ärztliche Anordnung gegeben noch sei diese therapeutisch überwacht oder begleitet worden.
Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Strafrecht.
Mittwoch, 14. März 2018
BMAS - Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Heute hat der neue Bundesarbeits- und Sozialminister Hubertus Heil sein Amt angetreten.
Parlamentarische Staatssekretärinnen sind Anette Kramme und Kerstin Griese.
Beamtete Staatssekretärin ist Leonie Gerbers und beamteter Staatssekretär sind Dr. Rolf Schmachtenberg und Björn Böhning.
Nähere Informationen wurden auf der Seite des BMAS zur Verfügung gestellt.
Mittwoch, 7. März 2018
Hartz IV: Keine Anrechnung von Taschengeld
Taschengeld in Höhe von 50,- €, das eine Großmutter an ihren Enkel, einen 24-jährigen Leistungsberechtigten, zahlt, ist wegen grober Unbilligkeit nicht auf seine SGB-II-Leistungen anzurechnen.
Das hat das Sozialgericht Düsseldorf in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden (Urteil vom 07.06.2017, Az. S 12 AS 3570/15).
Der dortige Kläger erhielt neben Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit von seiner Mutter 110,- € monatlich und weitere 50,- € monatlich von seiner Großmutter.
Das beklagte Jobcenter bewilligte aufstockende Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung dieser weiteren Beträge.
Mit seiner Klage wandte sich der Leistungsberechtigte gegen die Anrechnung des Taschengeldes in Höhe von 50,- €.
Das Sozialgericht ist seiner Argumentation gefolgt und hat die Anrechnung als grob unbillig angesehen.
Zwar seien grundsätzlich alle Einnahmen auf die Grundsicherungsleistungen anzurechnen.
Im vorliegenden Fall sei das Taschengeld seitens der Großmutter allerdings nicht zum Bestreiten des Lebensunterhalts gedacht gewesen, sondern es sei dafür bestimmt gewesen, Bewerbungskosten zu finanzieren. Eine Anrechnung würde die Bemühungen des Klägers nach einer selbständigen und letztlich unabhängigen Lebensführung beeinträchtigen. Des weiteren sei ein Taschengeld in Höhe von 50,- € so gering, dass daneben ein Leistungsbezug noch gerechtfertigt sei; 50,- € entsprächen lediglich ca. einem Achtel des Regelbedarfs.
Das Urteil ist rechtskräftig.
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Das hat das Sozialgericht Düsseldorf in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden (Urteil vom 07.06.2017, Az. S 12 AS 3570/15).
Der dortige Kläger erhielt neben Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit von seiner Mutter 110,- € monatlich und weitere 50,- € monatlich von seiner Großmutter.
Das beklagte Jobcenter bewilligte aufstockende Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung dieser weiteren Beträge.
Mit seiner Klage wandte sich der Leistungsberechtigte gegen die Anrechnung des Taschengeldes in Höhe von 50,- €.
Das Sozialgericht ist seiner Argumentation gefolgt und hat die Anrechnung als grob unbillig angesehen.
Zwar seien grundsätzlich alle Einnahmen auf die Grundsicherungsleistungen anzurechnen.
Im vorliegenden Fall sei das Taschengeld seitens der Großmutter allerdings nicht zum Bestreiten des Lebensunterhalts gedacht gewesen, sondern es sei dafür bestimmt gewesen, Bewerbungskosten zu finanzieren. Eine Anrechnung würde die Bemühungen des Klägers nach einer selbständigen und letztlich unabhängigen Lebensführung beeinträchtigen. Des weiteren sei ein Taschengeld in Höhe von 50,- € so gering, dass daneben ein Leistungsbezug noch gerechtfertigt sei; 50,- € entsprächen lediglich ca. einem Achtel des Regelbedarfs.
Das Urteil ist rechtskräftig.
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Montag, 26. Februar 2018
Verletzung beim Eislaufen als Arbeitsunfall
Ein Unfall auf einer Eisbahn im Rahmen einer teambildenden Maßnahme ist kein Arbeitsunfall.
Das hat das Sozialgericht Detmold jetzt entschieden (Urteil vom 09.02.2018, Az. S 1 U 263/15).
Die Klägerin war Teamleiterin einer zehnköpfigen Abteilung eines Modeunternehmens.
Alle Mitarbeiter ihrer Abteilung hatten an einem Tag vorzeitig die Arbeit beendet und als teambildende Maßnahme einen Ausflug zur Eisbahn unternommen.
Beim Betreten der Eisfläche kam die Klägerin ins Rutschen und brach sich durch den Sturz das Handgelenk.
Das Sozialgericht stützte seine Entscheidung darauf, dass die Teilnahme am Eislaufen nicht zu den arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten der Klägerin gehört habe. Zwar könne Versicherungsschutz grds. auch bei der Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen bestehen, z. B. einer betrieblichen Weihnachtsfeier.
Eine solche betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung habe hier jedoch nicht vorgelegen.
Die Maßnahme sei weder von der Unternehmensleitung noch von der dem Team der Klägerin übergeordneten Leitung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung angeregt oder organisiert worden. Weder sie noch die anderen Beschäftigten des Teams seien von der Unternehmensleitung mit der Durchführung der Veranstaltung beauftragt worden.
Eine Initiierung der Organisation des Ausflugs lediglich durch die Teamleiterin reiche nicht aus, der Maßnahme den Charakter einer von der Unternehmensleitung getragenen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung zu geben.
Des weiteren hätten die Mitarbeiter für den Ausflug keine Zeitgutschrift erhalten und die Klägerin habe selbst die Kosten für die Veranstaltung getragen. Beides spräche für den Charakter als Privatveranstaltung. Selbst, wenn diese betriebsbedingt oder betriebsdienlich gewesen sein und von der Unternehmensleitung geduldet oder gebilligt worden sein sollte, löse dies keinen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung aus, denn letztlich wirke sich auch jede gemeinsame Freizeitveranstaltung positiv auf die Teamfähigkeit aus und fördere die Kommunikation und den Zusammenhalt unter den Kollegen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Der Autor ist Sozius in der Kanzlei Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte in Steinfurt.
Das hat das Sozialgericht Detmold jetzt entschieden (Urteil vom 09.02.2018, Az. S 1 U 263/15).
Die Klägerin war Teamleiterin einer zehnköpfigen Abteilung eines Modeunternehmens.
Alle Mitarbeiter ihrer Abteilung hatten an einem Tag vorzeitig die Arbeit beendet und als teambildende Maßnahme einen Ausflug zur Eisbahn unternommen.
Beim Betreten der Eisfläche kam die Klägerin ins Rutschen und brach sich durch den Sturz das Handgelenk.
Das Sozialgericht stützte seine Entscheidung darauf, dass die Teilnahme am Eislaufen nicht zu den arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten der Klägerin gehört habe. Zwar könne Versicherungsschutz grds. auch bei der Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen bestehen, z. B. einer betrieblichen Weihnachtsfeier.
Eine solche betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung habe hier jedoch nicht vorgelegen.
Die Maßnahme sei weder von der Unternehmensleitung noch von der dem Team der Klägerin übergeordneten Leitung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung angeregt oder organisiert worden. Weder sie noch die anderen Beschäftigten des Teams seien von der Unternehmensleitung mit der Durchführung der Veranstaltung beauftragt worden.
Eine Initiierung der Organisation des Ausflugs lediglich durch die Teamleiterin reiche nicht aus, der Maßnahme den Charakter einer von der Unternehmensleitung getragenen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung zu geben.
Des weiteren hätten die Mitarbeiter für den Ausflug keine Zeitgutschrift erhalten und die Klägerin habe selbst die Kosten für die Veranstaltung getragen. Beides spräche für den Charakter als Privatveranstaltung. Selbst, wenn diese betriebsbedingt oder betriebsdienlich gewesen sein und von der Unternehmensleitung geduldet oder gebilligt worden sein sollte, löse dies keinen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung aus, denn letztlich wirke sich auch jede gemeinsame Freizeitveranstaltung positiv auf die Teamfähigkeit aus und fördere die Kommunikation und den Zusammenhalt unter den Kollegen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Der Autor ist Sozius in der Kanzlei Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte in Steinfurt.
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