Bislang wurde von der Rechtsprechung die vorläufige Gewährung von Kosten für Unterkunft und Heizung im Eilrechtsweg regelmäßig pauschal davon abhängig gemacht, ob der Vermieter bereits Räumungsklage erhoben hatte.
Dieser Praxis hat das Bundesverfassungsgericht jetzt eine klare Absage erteilt und diese Vorgehensweise als verfassungswidrig eingestuft (Beschluss vom 01.08.2017, Az. 1 BvR 1910/12).
Vielmehr muss in jedem Einzelfall individuell geprüft werden, ob tatsächlich die notwendige Eilbedürftigkeit für die vorläufige Leistungsgewährung vorliegt. Es verbietet sich insofern eine schematische Beurteilung. Im Einzelnen haben die Sozialgerichte zu prüfen, welche negativen Folgen den Betroffenen drohen. Hierzu gehört nicht nur Wohnungs- und Obdachlosigkeit. Da § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zur Übernahme der "angemessenen" Kosten verpflichtet, soll nicht nur Obdachlosigkeit verhindert, sondern darüber hinaus auch das Existenzminimum gesichert werden. Hierzu gehört es, möglichst in der gewählten Wohnung zu bleiben. Bei der Prüfung des Anordnungsgrundes sind daher negative Folgen auch finanzieller, sozialer, gesundheitlicher und sonstiger Art zu prüfen, die sich aus einem Verlust gerade der konkreten Wohnung für den Beschwerdeführer ergeben.
Die Gerichte dürfen die Anforderungen an einen Anordnungsgrund im Eilrechtsschutz auch nicht dadurch überspannen, wenn sie eine drohende Wohnungs- und Obdachlosigkeit zeitlich erst dann annehmen, wenn das Mietverhältnis bereits gekündigt und Räumungsklage erhoben worden ist. Es darf nicht pauschal angenommen werden, dass zu diesem Zeitpunkt der Verlust der Wohnung noch verhindert werden kann. Wenn auch möglicherweise der Grund für eine fristlose Kündigung beseitigt werden kann, so verbleibt immer noch die Möglichkeit, dass das Mietverhältnis aufgrund des Verlaufs ordentlich beendet wurde, was im Ergebnis dann ebenso zum Verlust der Wohnung führen würde.
Eine übermäßig strenge Handhabung des Verfahrensrechts verstoße daher gegen Art 19 Abs. 4 GG, der einen effektiven und möglichst lückenlosen gerichtlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt garantieren soll. Diese Anforderungen gelten auch im sozialrechtlichen Eilrechtsschutz.
Die Entscheidung ist im Original auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts veröffentlicht.
Der Autor ist Rechtsanwalt in Steinfurt und zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Strafrecht.
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Freitag, 1. September 2017
Donnerstag, 24. August 2017
Bundesministerium für Arbeit und Soziales - Tag der offenen Tür
Am kommenden Wochenende (26./27. August) lädt das BMAS mit einem Straßenfest auf dem Zietenplatz in Berlin zum Tag der offenen Tür ein. Der Eintritt ist frei.
Das Programm finden Sie hier.
An Ihrer Seite bei allen Fragen rund ums Sozialrecht:
Ihre Fachkanzlei für Sozialrecht Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich
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Donnerstag, 10. August 2017
Jobcenter muss Kosten einer Räumungsklage tragen
Das Jobcenter muss die Kosten einer Räumungsklage tragen, wenn es einem Leistungsberechtigten zu Unrecht Leistungen versagt, dadurch Mietrückstände entstehen und der Vermieter in der Folge Räumungsklage erhebt.
Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg jetzt entschieden (Urteil des 9. Senats vom 27.06.2017, Az. L 9 AS 1742/14).
Die anfallenden Gerichtskosten seien als einmalig anfallende Bedarfe der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen.
Das Gericht hat klargestellt, dass es sich bei diesen Kosten nicht um Wohnungsbeschaffungskosten i. S. d. § 22 Abs. 6 handelt und auch nicht um Schulden oder um Forderungen, die mit Schulden im Zusammenhang stehen, weshalb auch § 22 Abs. 8 SGB II nicht als Anspruchsgrundlage herangezogen werden kann.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das LSG die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
Weitere Einzelheiten des konkreten Sachverhalts hat das LSG in dieser Pressemitteilung veröffentlicht.
Ihr Fachanwalt für Sozialrecht: Stephan Störmer
Kanzlei Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich aus Steinfurt.
Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg jetzt entschieden (Urteil des 9. Senats vom 27.06.2017, Az. L 9 AS 1742/14).
Die anfallenden Gerichtskosten seien als einmalig anfallende Bedarfe der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen.
Das Gericht hat klargestellt, dass es sich bei diesen Kosten nicht um Wohnungsbeschaffungskosten i. S. d. § 22 Abs. 6 handelt und auch nicht um Schulden oder um Forderungen, die mit Schulden im Zusammenhang stehen, weshalb auch § 22 Abs. 8 SGB II nicht als Anspruchsgrundlage herangezogen werden kann.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das LSG die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
Weitere Einzelheiten des konkreten Sachverhalts hat das LSG in dieser Pressemitteilung veröffentlicht.
Ihr Fachanwalt für Sozialrecht: Stephan Störmer
Kanzlei Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich aus Steinfurt.
Donnerstag, 3. August 2017
Fünf neue Berufskrankheiten
Zum 01.08.2017 wurden durch die 4. Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung fünf neue Krankheiten in die Berufskrankheitenliste aufgenommen:
- Leukämie durch 1,3-Butadien,
- Harnblasenkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe,
- Fokale Dystonie bei Instrumentalmusikern,
- Ovarialkarzinom (Eierstockkrebs) durch Asbest und
- Kehlkopfkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe.
Schwerpunktmäßig betroffen sind Beschäftigte in der Kunstkautschuk- und Gummi-Industrie, der Aluminium- und Gießereiindustrie, der Asbesttextilindustrie, Schornsteinfeger, Hochofenarbeiter und Musizierende wie z. B. Orchestermusiker oder Musiklehrer.
Betroffene haben damit grds. Anspruch auf Leistungen aus der Gesetzlichen Unfallversicherung.
Rechtsanwalt Störmer ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Strafrecht.
Mittwoch, 19. Juli 2017
Überbrückungsgeld für EU-Ausländer
EU-Ausländer, deren Aufenthaltsreht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, haben keinen Anspruch auf laufende Sozialleistungen.
Das hat das Hessische Landessozialgericht in einem Eilverfahren entschieden (Beschluss des 4. Senats, L 4 SO 70/17 B ER).
Da der Gesetzgeber diesen Leistungsausschluss mit einem Anspruch auf Überbrückungsleistungen bis zur Ausreise, regelmäßig längstens für einen Monat, verbunden habe, verstoße der Ausschluss von laufenden Sozialleistungen weder gegen Europarecht, noch verletzte er das Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums.
Auch sei es verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die Überbrückungsleistungen geringer seien als andere Grundsicherungsleistungen. Der Gesetzgeber habe insoweit einen gewissen Gestaltungsspielraum. Es bestehe die Annahme, dass nicht (mehr) freizügigkeitsberechtigte EU-Ausländer sich rechtstreu verhalten und im Rahmen des sozialhilferechtlichen Gebots der Selbsthilfe so schnell wie möglich wieder ausreisten. Die in dieser Situation entstehenden Bedarfe würden durch die Überbrückungsleistungen ausreichend abgedeckt.
Mittwoch, 12. Juli 2017
Reform der Pflegeberufe
Heute, am 0.07.2017, hat der Bundesrat dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe zugestimmt und damit das letzte große Änderungsvorhaben im Gesundheitsbericht in dieser Wahlperiode abgeschlossen.
Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann sie sodann am 01.01.2020 in Kraft treten.
Durch die Änderungen soll der Pflegeberuf an die neuen (und alten) Herausforderungen angepasst werden.
Der bisherige Einzelabschluss wird damit abgeschafft und die Berufszweige Altenpflege, Krankenpflege und Kinderkrankenpflege werden in einer zweijährigen genrealistischen Ausbildung vereint. Im Anschluss daran entscheiden die Auszubildenden, in welchem der der drei Bereiche sie ihren Schwerpunkt setzen möchten.
Durch diese Organisation soll der breitere Einsatz von Pflegekräften ermöglicht werden, da der Anteil der älteren, an Demenz erkrankten Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern steigt, während der medizinische Behandlungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen zunimmt.
Die kostenlose Ausbildung Dauer in Vollzeit drei Jahre. Das in einigen Ländern noch erhobene Schulgeld entfällt.
Voraussetzung ist ein mittlerer Schulabschluss oder ein Hauptschulabschluss mit abgeschlossener Berufsausbildung.
Zusätzlich ist nun eine Pflegeausbildung auch an Hochschulen im Rahmen eines dreijährigen Studiums möglich, dass vertieftes Wissen über die Grundlagen der Pflegewissenschaft vermitteln soll.
Sie brauchen juristen Rat und Hilfe rund um die Pflege ?
Wir helfen: Rechtsanwälte und Fachanwälte für Sozialrecht
Dienstag, 4. Juli 2017
Europa-weiter Austausch von Sozialversicherungsdaten
Ab dem 03.07.2017 können rund 15.000 Sozialversicherungsträger in den EU-Mitgliedsstaaten, Island, Lichtenstein, Norwegen und der Schweizer das IT-System "Elektronischer Austausch von Sozialversicherungsdaten (EESSI)" Informationen austauschen.
Ein solcher Austausch bis dahin grundsätzlich in Papierform statt.
Durch die neuen elektronischen Möglichkeiten soll die Bearbeitung von Anträgen beschleunigt werden, damit Leistungen schneller berechnet und ausgezahlt werden können.
Die teilnehmenden Ländern haben zwei Jahre Zeit, ihre nationalen Systeme mit der zentralen IT-Plattform des EESSi zu verbinden.
Rechtsanwalt Störmer ist Sozius in der Kanzlei Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich in Steinfurt.
Ein solcher Austausch bis dahin grundsätzlich in Papierform statt.
Durch die neuen elektronischen Möglichkeiten soll die Bearbeitung von Anträgen beschleunigt werden, damit Leistungen schneller berechnet und ausgezahlt werden können.
Die teilnehmenden Ländern haben zwei Jahre Zeit, ihre nationalen Systeme mit der zentralen IT-Plattform des EESSi zu verbinden.
Rechtsanwalt Störmer ist Sozius in der Kanzlei Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich in Steinfurt.
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