Dieses Blog durchsuchen

Freitag, 26. Oktober 2018

Hochwertiges Hörgerät bei Baustellen-Lärm

Ein schwerhöriger Versicherter, der als Projektleiter für die Bauüberwachung von Großbaustellen zuständig ist, hatte Anspruch auf ein höhenwertiges Hörgerät, das sich automatisch wechselnden Geräuschkulissen anpasst.

Das hat das Hessische Landessozialgericht entschieden (Urteil des 1. Senats vom 13.09.2018, Az. L 1 KR 229/17).

Der 55-jährige schwerhörige Kläger hatte bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) die Bewilligung neuer Hörgeräte für 4.300 € beantragt, nachdem sich seine Schwerhörigkeit verschlechtert hatte. Berufsbedingt sei er auf ein sehr gutes Hörverstehen angewiesen.
Sechs Jahre zuvor hatte die DRV ihm Hörgeräte zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt. Nun leitete sie seinen Antrag an die aus ihrer Sicht zuständige Krankenkasse weiter. Diese hielt ein eigenanteilsfreies Hörgerätesystem für ausreichend und leistete dementsprechend den Festbetrag in Höhe von 1.614 €. Eine berufsbedingte Notwendigkeit für eine höhenwertige Versorgung liege nicht vor.
Der Versicherte machte geltend, er sei wegen seiner Tätigkeit auf Baustellen auf Hörgeräte angewiesen, die sich automatisch auf wechselnde Geräuschkulissen einstellten. Die zum Festpreis erhältlichen Hörgeräte müssten jedoch jeweils manuell angepasst werden. Baubesprechungen auf Großbaustellen begründeten Anspruch auf Hörgeräte, die sich automatisch der Geräuschkulisse der Umgebung anpassten.

Sowohl die erste Instanz als auch das LSG haben dem Kläger Recht gegeben.

Das LSG sah den geltend gemachten Anspruch zwar nicht aus Krankenversicherungsrecht. Da die DRV den Antrag des Versicherten aber innerhalb der gesetzlichen Frist weitergeleitet habe, sei die Krankenversicherung allein zuständig und müsse auch aufgrund rentenversicherungsrechtlicher Vorschriften leisten. Danach hätten behinderte Menschen einen Anspruch auf medizinische Rehabilitation, um Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit zu vermeiden, zu überwinden oder zu mindern. Dies umfasse auch Hilfsmittel wie im vorliegenden Fall die Hörgeräte, soweit Versicherte aufgrund der typischen Anforderungen einer Berufstätigkeit hierauf angewiesen seien.

Diese Voraussetzungen lagen beim Kläger vor.

Die Revision wurde nicht zugelassen.


Dienstag, 23. Oktober 2018

Gesetzliche Unfallversicherung - Schutz bei Heimarbeit


Die Zahl der teilweise oder ganz im sogenannen "Home Office" Tätigen nimmt immer weiter zu, 30 Prozent aller Unternehmen sehen hier eine wachsende Bedeutung.

Jetzt hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden, dass ein Unfall, den eine Mutter auf dem Rückweg vom Kindergarten ihrer Tochter zum häuslichen Telearbeitsplatz erlitten hat, kein Arbeits- oder Wegeunfall ist (Urteil vom 26.09.2018, Az. L 16 U 26/16).

Zugleich wies das Gericht jedoch darauf hin, dass die Entscheidung auf einer Gesetzeslage beruht, die in ihren Ursprüngen auf die Rechtslage von 1971 und damit auf eine andere Strukturierung der Arbeitswelt als heute zurück geht. Daher wurde die Revision zum Bundessozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die dortige Klägerin arbeitete im Rahmen von Teleworking von zu Hause aus. Auf dem Rückweg vom Kindergarten ihrer Tochter zum häuslichen Telearbeitsplatz rutschte sie it dem Fahrrad auf Blitzeis weg und brach sich den Ellenbogen. Die Behandlung verursachte Kosten von rund 19.000 €. Die mit den Kosten in Vorlage getretene Krankenkasse nahm die Berufsgenossenschaft in Regress. Diese berief sich darauf, dass es sich nicht u einen Arbeits- oder Wegeunfall, sondern um einen privaten Heimweg gehandelt habe.

Das LSG hat hierzu ausgeführt, dass der schon immer versicherte Arbeitsweg in 1971 um den Kindergartenumweg erweitert worden sei. Versicherungsschutz am häuslichen Arbeitsplatz habe jedoch zu keiner Zeit bestanden. Die von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckten typischen Verkehrsgefahren würden durch Heimarbeit gerade vermieden. Daher sei ein Wegeunfall schon begrifflich ausgeschlossen, wenn Wohnung und Arbeitsstätte in ein- und demselben Gebäude liegen. Daher sei auch der Weg zum Kindergarten als privater einzuordnen.

Über eine Erweiterung des Versicherungsschutzes auch auf Wege zu Heimarbeitsplatz könne jedoch allein der Gesetzgeber entscheiden.


Immer für Sie aktuell im Sozialrecht: Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich.

Montag, 22. Oktober 2018

Meilenstein in der Digitalisierung - ausschließlich elektronische Post für Rechtsanwälte von der Hessischen Sozialgerichtsbarkeit

Nach längerer Vorlaufzeit ist nun für sämtliche deutschen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ein sogenanntes "besonderes elektronisches Anwaltspostfach - beA" von der Bundesrechtsanwaltskammer eingerichtet und nutzbar. Sämtliche Anwältinnen und Anwälte sind zugleich gesetzlich verpflichtet, Posteingänge über dieses Postfach entgegen zu nehmen. 

Die Hessische Sozialgerichtsbarkeit hat nun darüber informiert, dass sie ab sofort nur noch auf diesem elektronischen Weg mit Anwältinnen und Anwälten kommuniziert. Dies bedeutet für alle Beteiligten und damit natürlich auch für Mandantinnen und Mandanten eine erhebliche Arbeitserleichterung und auch eine gewisse Beschleunigung in der Bearbeitung.

Wir haben als Fachkanzlei für Sozialrecht in unserer Kanzlei schon frühzeitig sämtliche elektronischen Postfächer des beA in Betrieb genommen (nämlich schon Anfang 2017) und sind daher insbesondere auch für Zustellungen aus Hessen gut gerüstet.

Ihre Fachanwälte für Sozialrecht Viola Hiesserich und Stephan Störmer.


Freitag, 28. September 2018

Unentgeltliche Beförderung im Fährverkehr


Beim Fährverkehr zwischen Emden und Borkum handelt es sich um Nahverkehr i. S. d. Schwerbehindertenrechts, so dass Menschen mit Behinderungen, die über einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" und eine erforderliche Wertmarke verfügen, Anspruch auf unentgeltliche Beförderung haben.

Das hat das Bundesverwaltungsgericht am 27.09.2018 entschieden (Az. 5 C 7.17).

Nach Klageabweisung in der ersten Instanz, in der das Verwaltungsgericht angenommen hatte, um Nahverkehr mit Wasserfahrzeugen handele es sich nur bei Bewältigung von im Alltag zu überwindenden Strecken zu Schulen, Arbeitsstätten, Behörden und zum Einkauf, hat das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung geändert und dem Kläger Recht gegeben. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Nach den Ausführungen des BVerwG ist Nahverkehr nach der gesetzlichen Regelung anzunehmen, wenn der ÖPNV mit Wasserfahrzeugen im Linien-, Fähr- und Übersetzverkehr der Beförderung von Personen im Orts- und Nachbarschaftsbereich dient und der Ausgangs- und Endpunkt innerhalb dieses Bereiches liegen.
Nachbarschaftsbereich sei danach der Raum zwischen benachbarten Gemeinden, die, ohne unmittelbar aneinander angrenzen zu müssen, durch einen stetigen, mehr als einmal am Tag durchgeführten Verkehr wirtschaftlich und verkehrsmäßig verbunden sind. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, eine Einschränkung auf einen "alltäglichen Verkehr" anzunehmen, und zwar weder in der Systematik noch dem Zweck des Gesetzes.
Der mit der gesetzlich verankerten Vergünstigung verfolgte Nachteilsausgleich für behinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt seien, gehe daher über den Alltagsverkehr hinaus.

Emden und die Insel Borkum seien als benachbarte Gemeinden auch wirtschaftlich miteinander verbunden und sowohl die Touristen als auch die Bewohner der Insel nutzten die Fähren. Ferner würden die zur Versorgung der Insel erforderlichen Waren und Güter über diese Fährverbindung transportiert.

Schwerbehinderte Menschen, denen das Merkzeichen "G" zuerkannt wurde und die die entsprechende Wertmarke verfügen, haben daher einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung.


Dienstag, 28. August 2018

Zeitraum zur Elterngeld-Berechnung

Wenn eine werdende Mutter nach einem Arbeitsplatzverlust wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung keinen neuen Job finden konnte und sich deswegen ihr Erwerbseinkommen in den Monaten vor der Geburt verringert hat, kann sich ausnahmsweise der Zeitraum zur Elterngeldberechnung verschieben.

Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden (Urteil des 2. Senats vom 22.08.2018, Az. L 2 EG 8/18).

Im zugrunde liegenden Fall war der Klägerin gekündigt worden. Sie bemühte sich daraufhin um ein neues Arbeitsverhältnis. Zu einer Einstellung kam es jedoch nicht, da die Klägerin mit Zwillingen schwanger wurde und ihre Gynäkologin ein Beschäftigungsverbot aussprach.

Nach der Geburt berechnete die Beklagte das Elterngeld einschließlich des Null-Einkommens in den Monaten zwischen Jobverlust und Geburt. Sie sah die Ursache des Einkommensverlustes nicht in der Risikoschwangerschaft, sondern in der Beendigung des vorherigen Arbeitsverhältnisses. Dadurch lag das rechnerische Durchschnittseinkommen der Klägerin um ca. 1.000 € niedriger.

Das LSG hat der Klägerin in zweiter Instanz Recht gegeben.

Entscheidend sei der Zusammenhang zwischen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung und einer dadurch bedingten Minderung des Erwerbseinkommens. Dies beurteile sich danach, ob die Klägerin nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge ohne die Erkrankung ein höheres Erwerbseinkommen erzielt hätte.
Im vorliegenden Fall kam das LSG zu der Überzeugung, dass die Klägerin ohne die Risikoschwangerschaft wahrscheinlich eine neue Arbeit gefunden hätte. Sie habe sich als erfahrene Mitarbeiterin in einem Gewerbe mit großem Fachkräftebedarf als Hotelfachfrau intensiv um eine neue Arbeit bemüht und keine weiteren gesundheitlichen Einschränkungen gehabt. Ein etwaig grob fahrlässiges Verschulden des Verlustes des vorherigen Arbeitsplatzes sei ohne Belang.


Mittwoch, 18. Juli 2018

Neue Pflegeausbildungs-Verordnung


Der Gesundheitsausschuss des Bundestages hat mit den Stimmen der Unions-Fraktion sowie der SPD-Fraktion die neue Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe beschlossen.

Im Mittelpunkt steht eine generealistische Ausbildung, mit dem den Pflegefachkräften flexible Einsatzmöglichkeiten eröffnet und der Beruf insgesamt aufgewertet werden soll. Die neue Pflegeausbildung soll 2020 beginnen.
Die Verordnung ist im Bundesrat zustimmungspflichtig.

Im Gesundheitsausschuss dagegen stimmten die Fraktionen von Bündnis90/Die Grünen, Die Linke und AfD. Die FDP-Fraktion enthielt sich.


Dienstag, 3. Juli 2018

Teilhabe-Ausweis - Schwerbehinderten-Ausweis

Die FDP-Fraktion hatte beantragt, den bisherigen Schwerbehinderten-Ausweis in Teilhabe-Ausweis umzubenennen (BT-Drs. 19/1836). Für diesen Antrag stimmten neben der FDP auch Bündnis93/Die Grünen sowie die AfD-Fraktion. Die Fraktion "Die Linke" enthielt sich. Die Koalitionsfraktionen CDU/CSU sowie SPD stimmten dagegen. Sie forderten zunächst einen "breit angelegten Diskussions-Prozess" im Vorfeld.

Quelle: juris GmbH - Juristisches Informationssystem für die BRD mit Verweis auf hab - heute im Bundestag Nr. 459 v. 27.06.2018


Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich - Ihre Ansprechpartner rund um das Sozialrecht.