Am 06.03.2015 hat der Bundesrat einem Gesetz zugestimmt, nachdem Renten, die Deutschland für Arbeitsleistungen in ehemaligen NS-Ghettos auf polnischem Gebiet zahlt, auch an Berechtigte in Polen ausgezahlt werden können.
Bisher verhinderte dies ein 1975 geschlossenes Abkommen zwischen der Bundesrepublik und der Volksrepublik Polen.
Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten soll das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Stephan Störmer ist als Rechtsanwalt in Steinfurt ansässig.
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Mittwoch, 25. März 2015
Montag, 23. März 2015
Kostenübernahme für transportable Sauerstoffflaschen
Das LSG Bremen-Niedersachsen hat jetzt in einem Eilverfahren entschieden, dass eine 16-Jährige Jugendliche, die neben einer geistigen Behinderung auch durch eine chronische Herzinsuffizienz und einen massiven Lungenschaden betroffen ist, Anspruch auf Kostenübernahme für monatlich drei befüllte transportable Sauerstoffdruckgasflaschen zur Erhaltung ihrer Mobilität hat (Beschluss vom 21.12.2014, Az. L 4 KR 485/14 B ER).
Die Jugendliche, für die die Krankenkasse über zwölf Jahre Flüssigsauerstoff und zusätzliche Sauerstoffdruckgasflaschen im Umfang von 12 Flaschen pro Monat übernommen hatte, nun aber nicht mehr von der Krankenkasse in diesem Umfang versorgt werden sollte, hatte geltend gemacht, mit der nun bewilligten Druckgasfüllstation und zwei Sauerstoffflaschen sei ihre Mobilität in Schule, Freizeit und Urlaub nicht mehr gewährleistet.
Das LSG hat die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und bekräftigt, dass es sich bei der Versorgung mit Sauerstoffdruckgasflaschen um ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich handelt, weil es die Auswirkungen der Behinderung im täglichen Leben beseitige bzw. mildere. Es betreffe damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens. Hierzu zähle auch die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums. Dabei sei bei der Integration von Kindern und Jugendlichen in den Kreis Gleichaltriger eine über den Nahbereich hinausgehende Mobilität als Grundbedürfnis anerkannt. Es sei ausreichend, dass durch das begehrte Hilfsmittel die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft wesentlich gefördert werde.
Der Autor ist als Rechtsanwalt in Steinfurt tätig.
Freitag, 20. März 2015
Krankengeld: Wegfall bei nicht rechtzeitiger Anschluss-Feststellung
Wer mehrfach aufeinander folgend zeitlich begrenzt arbeitsunfähig wird, sollte dringend darauf achten, dass die Bescheinigungen nahtlos aneinander anschließen.
Dies ergibt sich aus einem Urteil des Sozialgerichts Detmold (Urteil vom 15.10.2015, Az. S 5 KR 518/12), das damit an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anschließt.
Dabei ist unbedingt zu berücksichtigen, dass nach der AU-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses der Krankenkassen auch Samstage, Sonntage und Feiertage bescheinigt werden müssen. Endet die Arbeitsunfähigkeit nach der aktuellen Bescheinigung an einem Freitag, so muss spätestens an diesem Tag der Arzt zur Weiterbescheinigung aufgesucht werden, sollte die AU noch nicht vorüber sein. Es reicht dann nicht, sich erst am Montag dort zu melden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn als (vorläufig) letzter Tag der AU der Sonntag oder ein Feiertag bescheinigt würde.
Wenn man am letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit keinen Arzttermin beim behandelnden Arzt bekommt, so geht dies voll zu Lasten des Arbeitsunfähigen. In einem solchen Fall sollte man also alles daran setzen, um die Folgebescheinigung von einem anderen Arzt zu bekommen. Ansonsten kann eine Lücke zwischen den AU-Bescheinigungen grundsätzlich rechtmäßig zu einem Wegfall des Krankengeldes führen.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn er Arzt im Rahmen seiner schriftlichen Prognoseentscheidung davon ausgeht, dass AU dauerhaft oder zumindest für einen längeren Zeitraum gegeben ist.
Rechtsanwalt Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht und für Strafrecht.
Dies ergibt sich aus einem Urteil des Sozialgerichts Detmold (Urteil vom 15.10.2015, Az. S 5 KR 518/12), das damit an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anschließt.
Dabei ist unbedingt zu berücksichtigen, dass nach der AU-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses der Krankenkassen auch Samstage, Sonntage und Feiertage bescheinigt werden müssen. Endet die Arbeitsunfähigkeit nach der aktuellen Bescheinigung an einem Freitag, so muss spätestens an diesem Tag der Arzt zur Weiterbescheinigung aufgesucht werden, sollte die AU noch nicht vorüber sein. Es reicht dann nicht, sich erst am Montag dort zu melden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn als (vorläufig) letzter Tag der AU der Sonntag oder ein Feiertag bescheinigt würde.
Wenn man am letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit keinen Arzttermin beim behandelnden Arzt bekommt, so geht dies voll zu Lasten des Arbeitsunfähigen. In einem solchen Fall sollte man also alles daran setzen, um die Folgebescheinigung von einem anderen Arzt zu bekommen. Ansonsten kann eine Lücke zwischen den AU-Bescheinigungen grundsätzlich rechtmäßig zu einem Wegfall des Krankengeldes führen.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn er Arzt im Rahmen seiner schriftlichen Prognoseentscheidung davon ausgeht, dass AU dauerhaft oder zumindest für einen längeren Zeitraum gegeben ist.
Rechtsanwalt Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht und für Strafrecht.
Freitag, 20. Februar 2015
In eigener Sache
Es freut mich sehr, mitteilen zu können, dass meine Kollegin, Frau Rechtsanwältin Hiesserich im letzten Jahr ihre Fachanwaltsausbildung an der Hagen-Law-School mit dem dort besten Notendurchschnitt bundesweit absolviert hat. Deshalb hat sie der Präsident der Rechtsanwaltskammer Hamm nun ebenfalls zur Fachanwältin für Sozialrecht ernannt. Ab sofort sind wir also als Fachkanzlei für Sozialrecht bundesweit für Sie da.
Der Autor und Rechtsanwältin Hiesserich führen gemeinsam ihre Kanzlei in Steinfurt Borghorst.
Der Autor und Rechtsanwältin Hiesserich führen gemeinsam ihre Kanzlei in Steinfurt Borghorst.
Dienstag, 3. Februar 2015
Hartz IV - Tilgungsraten/Eigenheimfinanzierung
In Ausnahmefällen können Grundsicherungsleistungen auch als Zuschuss für Tilgungsraten gewährt werden. Das hat das Hessische Landessozialgericht in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 29.10.2014 klargestellt (Az. L 6 AS 422/12).
Zwar werden üblicherweise nur Schuldzinsenabzüge in angemessenem Umfnag übernommen.
Allerdings hatte der Kläger im vorliegenden Fall das Haus gekauft, als er sich noch nicht im Leistungsbezug befand, bei Nicht-Übernahme hätte der Verkauf des Hauses gedroht und die Finanzierung war weitgehend abgeschlossen. Der zu noch zu tilgende Anteil habe nur noch 18,7 % betragen. Außerdem war aufgrund einer inzwischen eingetretenen Verrentung nur von einem Gesamtleistungsbezug auf die Tilgung von 2,7 % auszugehen. Schließlich lagen die Gesamtleistungen für die Unterkunft einschließlich Tilgung unter denen in der Stadt als angemessenen Mietkosten für einen Ein-Personen-Haushalt.
Das LSG hat die Revision zum BSG zugelassen.
Stephan Störmer ist als Rechtsanwalt in Steinfurt tätig.
Zwar werden üblicherweise nur Schuldzinsenabzüge in angemessenem Umfnag übernommen.
Allerdings hatte der Kläger im vorliegenden Fall das Haus gekauft, als er sich noch nicht im Leistungsbezug befand, bei Nicht-Übernahme hätte der Verkauf des Hauses gedroht und die Finanzierung war weitgehend abgeschlossen. Der zu noch zu tilgende Anteil habe nur noch 18,7 % betragen. Außerdem war aufgrund einer inzwischen eingetretenen Verrentung nur von einem Gesamtleistungsbezug auf die Tilgung von 2,7 % auszugehen. Schließlich lagen die Gesamtleistungen für die Unterkunft einschließlich Tilgung unter denen in der Stadt als angemessenen Mietkosten für einen Ein-Personen-Haushalt.
Das LSG hat die Revision zum BSG zugelassen.
Stephan Störmer ist als Rechtsanwalt in Steinfurt tätig.
Montag, 2. Februar 2015
Erwerbsminderungsrente nach Fahrt ohne Fahrerlaubnis
Wenn die Erwerbsminderung durch einen Verkehrsunfall verursacht wurde, wegen dem der Versicherte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafrechtlich verurteilt worden ist, kann der Rentenanspruch des Versicherten versagt werden (Hessisches Landessozialgericht, Entscheidung vom 20.11.2014, Az. L 5 R 129/14).
Im zugrunde liegenden Fall sei der Kläger nicht nur "bei Gelegenheit" aufgrund eines fremdverschuldeten Verkehrsunfalls ohne eigenes Zutun verletzt worden. Vielmehr habe sich genau jene Gefahr realisiert, wegen derer der Kläger zuvor durch den Entzug der Fahrerlaubnis "aus dem Verkehr gezogen" worden war.
Die beklagte Rentenversicherung habe bei ihrer Ermessensentscheidung zutreffend neben der Schwere der Tat, dem Tathergang sowie den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers berücksichtigt, dass das Sozialrecht zwar einerseits keine strafrechtliche Funktion habe, strafbares Verhalten andererseits auch nicht leistungsrechtlich "belohnt" werden solle.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
In sozialrechtlichen Fragen Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Stephan Störmer
Im zugrunde liegenden Fall sei der Kläger nicht nur "bei Gelegenheit" aufgrund eines fremdverschuldeten Verkehrsunfalls ohne eigenes Zutun verletzt worden. Vielmehr habe sich genau jene Gefahr realisiert, wegen derer der Kläger zuvor durch den Entzug der Fahrerlaubnis "aus dem Verkehr gezogen" worden war.
Die beklagte Rentenversicherung habe bei ihrer Ermessensentscheidung zutreffend neben der Schwere der Tat, dem Tathergang sowie den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers berücksichtigt, dass das Sozialrecht zwar einerseits keine strafrechtliche Funktion habe, strafbares Verhalten andererseits auch nicht leistungsrechtlich "belohnt" werden solle.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
In sozialrechtlichen Fragen Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Stephan Störmer
Dienstag, 27. Januar 2015
Abhängen von Weihnachtsbaum-Deko
Wer seinen Verwandten in deren Ladenlokal freiwillig und unentgeltlich bei der Entfernung der Weihnachrs-Dekoration hilft, dabei von der Leiter stürzt und sich aufgrund dessen Verletzungen zuzieht, erleidet keinen Arbeitsunfall.
Zwar hätte die Deko grundsätzlich auch von Arbeitnehmern des Verwandten entfernt werden können. Im Gesamtbild habe die Tätigkeit jedoch nicht einer arbeitnehmerähnlichen entsprochen (sog. "Wie-Beschäftigung"). Vielmehr sei die Tätigkeit von der verwandtschaftlichen Beziehung geprägt gewesen, so das Sozialgericht Heilbronn, Entscheidung vom 02.07.2014, veröffentlicht am 19.12.2014, Az. S 3 U 2979/13.
Rechtsanwalt Störmer ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Strafrecht.
Zwar hätte die Deko grundsätzlich auch von Arbeitnehmern des Verwandten entfernt werden können. Im Gesamtbild habe die Tätigkeit jedoch nicht einer arbeitnehmerähnlichen entsprochen (sog. "Wie-Beschäftigung"). Vielmehr sei die Tätigkeit von der verwandtschaftlichen Beziehung geprägt gewesen, so das Sozialgericht Heilbronn, Entscheidung vom 02.07.2014, veröffentlicht am 19.12.2014, Az. S 3 U 2979/13.
Rechtsanwalt Störmer ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Strafrecht.
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