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Mittwoch, 27. Januar 2016

Sozialversicherungsabkommen mit Russland


Auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat die Bundesregierung mitgeteilt, dass trotz intensiver Bemühungen bislang mit Russland kein Sozialversicherungsabkommen besteht.
Ein solches bilaterales Abkommen über soziale Sicherheit mit den Nachfolgestaaten der UdSSR soll vielen Beschäftigten vor allem aus der DDR, die vor der deutschen Einheit in der UdSSR beschäftigt waren, die Anrechnung von Rentenanwartschaften aus diesen Zeiträumen für ihre Altersrenten ermöglichen.
Ein Abschluss der Verhandlungen wird weiterhin angestrebt.


Dienstag, 12. Januar 2016

Kraftfahrzeughilfe

Kleinwüchsige Menschen können einen Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe haben, wenn sie zur Zurücklegung der Wegstrecken zwischen Wohnung und Arbeitsplatz auf ein Auto angewiesen sind.
Das geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Sozialgerichts Mainz hervor (Entscheidung vom 19.11.2015, Az. S 1 R 701/13).

Demnach ist es nicht erforderlich, dass die Behinderung die alleinige Ursache für das Angewiesensein auf ein Auto ist. Zusätzliche andere Gründe, wie vorliegend eine ungünstige Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel, sind insofern unschädlich.
Ob auch ein nichtbehinderter Mensch in der gegebenen Situation zur Erreichung seines Arbeitsplatzes auf ein Auto angewiesen ist, stellt folglich kein entscheidendes Abgrenzungskriterium dar. Dies hat seinen Ursprung unter anderem in der Inklusion behinderter Menschen im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention. Diese sei bei der Ausübung des dem Leistungsträger in solchen Fällen eingeräumten Ermessens zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall musste die beklagte Rentenversicherung dem Kläger deshalb einen Zuschuss für die Neuanschaffung eines PKW und den entsprechenden behindertengerechten Umbau gewähren.


Rechtsanwalt Störmer ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Strafrecht.

Freitag, 1. Januar 2016

Hartz IV - Neue Regelsätze

Ab dem 01.01.2016 gelten neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II und in der Sozialhilfe.

Im Detail:

  • Regelbedarfsstufe 1 (Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt; dies gilt auch dann, wenn in diesem Haushalt eine oder mehrere weitere erwachsene Personen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind.): 404,00 €
  • Regelbedarfsstufe 2 (Für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen.): 364,00 €
  • Regelbedarfsstufe 3 (Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt.): 324,00 
  • Regelbedarfsstufe 4 (Für eine leistungsberechtigte Jugendliche oder einen leistungsberechtigten Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.): 306,00 €
  • Regelbedarfsstufe 5 (Für ein leistungsberechtigtes Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.): 270,00 €
  • Regelbedarfsstufe 6 (Für ein leistungsberechtigtes Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.): 237,00 €.

Die Regelbedarfsstufen auch für die letzten Jahre finden Sie in der Anlage zu § 28 SGB XII.


Stephan Störmer ist bundesweit als Fachanwalt für Sozialrecht und Strafrecht für Sie tätig.

Mittwoch, 23. Dezember 2015

Alles Gute für 2016 !

Allen, die diesen Blog in 2015 gelesen und mit Anregungen unterstützt haben, sei an dieser Stelle gedankt. Frohe Weihnachten und für 2016 alles Gute und die besten Wünsche !

Ihr Rechtsanwalt Stephan Störmer !

Mittwoch, 16. Dezember 2015

2. Pflegestärkungsgesetz

Nachdem das Bundeskabinett am 12.08.2015 das Zweite Pflegestärkungsgesetz beschlossen hatte, stimmte jetzt auch der Bundestag zu.

Kernstück des Gesetzes ist ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff, bei dem zukünftig der tatsächliche Unterstützungsbedarf im Mittelpunkt stehen soll. Gemessen wird dieser am Grad der Selbständigkeit, und zwar unabhängig davon, ob jemand an einer geistigen oder körperlichen Einschränkung leidet. 
Pflegebedürftig sind demnach Menschen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen.
Maßgeblich hierfür sollen Beeinträchtigungen in den folgenden sechs Bereichen sein:


  • Mobilität,
  • kognitive und kommunikative Fähigkeiten,
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen,
  • Selbstversorgung,
  • Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen,
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Diesen Bereichen seien bei der Begutachtung verschiedene prozentuale Anteile zugeordnet, die im Begutachtungsverfahren mit einer Punkteskala beurteilt und zusammengerechnet werden.

Insofern soll es auch ein neues Begutachtungssystem geben. Demnach soll die Einstufung nicht mehr wie bisher in drei Pflegestufen, sondern in fünf Pflegegraden erfolgen.
Dies soll zu einer Erhöhung der Leistungsbeträge in der Pflege führen.

Die Leistungen nach den neuen Pflegegraden in der Übersicht:


Ambulant:

125 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1
689 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2
1.298 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3
1.612 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4
1.995 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5

Stationär:

125 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1
770 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2
1.262 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3
1.775 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4
2.005 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5

Pflegegeld:

Wenn Angehörige oder Pflegepersonen pflegen: Bei Pflegegrad 1 entfällt Pflegegeld. Es gibt einen Anspruch auf einen Beratungsbesuch des Pflegedienstes einmal halbjährlich.

316 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2
545 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3
728 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4
901 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5


Das Gesetz könnte damit bis zu 500.000 Menschen zugute kommen, die bislang keine Unterstützung erhalten.
Bislang sind in Deutschland ca. 2,8 Millionen Menschen pflegebedürftig.

Wer bereits Leistungen der Pflegeversicherung erhält, wird ohne neue Begutachtung in das neue System übergeleitet. Ein neuer Antrag muss daher nicht gestellt werden.
Außerdem enthält das Gesetz einen Leistungs- und Bestandsschutz, nach dem keiner schlechter gestellt werden soll als bisher.

Auch pflegende Angehörige sollen besser abgesichert werden.


Bei Fragen rund um das Sozialrecht für Sie da: Ihre Fachkanzlei für Sozialrecht:


Donnerstag, 3. Dezember 2015

Radio-Jod-Therapien: Zahlungspflicht der Krankenkasse

Krankenkassen müssen vollstationäre Radiojodtherapien leisten.
Das hat das Bundessozialgericht am 17.11.2015 entschieden (Az. B 1 KR 18/15 R).

Im zugrunde liegenden Fall sei die vollstationäre Behandlung der Versicherten im Rechtssinne aus allein medizinischen Gründen erforderlich gewesen. Hierfür habe es genügt, dass die Versicherte medizinisch dieser Therapie bedurfte und sie strahlenschutzrechtlich nur stationär erbracht werden durfte.


Der Autor ist Rechtsanwalt und auf das Sozialrecht und das Strafrecht spezialisiert.

Donnerstag, 26. November 2015

Keine Hartz-IV-Minderung bei Heizkostenerstattung

Rückzahlungen aufgrund zu hoher Heizkosten-Vorauszahlungen müssen nicht zwangsläufig zu einer leistungsmindernden Anrechnungen führen.
Dann, wenn das Guthaben vorher aus der Regelleistung angespart wurde oder durch geliehenes Geld zustande gekommen ist, darf die Rückerstattung nicht vom Leistungsträger berücksichtigt werden.
Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden (Urteil vom 23.09.2015, Az. L 13 AS 164/14).

Im zugrunde liegenden Fall musste die Klägerin einen monatlichen Heizkosten-Abschlag in Höhe von 115,- € zahlen. Dies hielt der beklagte Landkreis Leer für zu hoch und übernahm die Heizkosten nur in Höhe von 68,40 € monatlich. Die Deckungslücke in Höhe von 46,60 € monatlich überbrückte die Klägerin, indem sie sich das Geld von einem Bekannten lieh. 
Aus der Jahresabrechnung ergab sich dann, dass auf diese Weise eine Überzahlung in Höhe von 411,96 € entstanden war, die der Energieversorger an die Klägerin auszahlte. Dieses Guthaben rechnete der Landkreis auf die Leistungen an und berief sich dabei auf § 22 Abs. 3 SGB II. 

Den entsprechenden Bescheid hat das Sozialgericht als rechtswidrig aufgehoben, das LSG hat die Entscheidung bestätigt.

Nach Ansicht des LSG beruhte das Guthaben auf dem Teil der Vorauszahlung, der von der Klägerin über das Darlehen des Bekannten finanziert worden war. Von der Rückzahlung sei der von der Beklagten getragene Anteil in Höhe von 68,40 € überhaupt nicht betroffen gewesen, vielmehr sei dieser vollständig verbraucht worden.
Zwar unterscheide der Gesetzeswortlaut nicht, ob ein Guthaben beim Energieversorger durch Zahlungen des Leistungsträgers nach dem SGB II oder aber durch eigene Leistung des Hart-IV-Empfängers zustande gekommen sei. Eine derartige Unterscheidung nach der Herkunft der Überzahlung sei allerdings erforderlich. 
Nach dem Gesetzeszweck sollen den kommunalen Trägern nur solche Guthaben zugute kommen, die wesentlich mit ihren Beiträgen aufgebracht worden seien. Dies könne im vorliegenden Fall aber gerade nicht festgestellt werden.
Auch eine leistungsmindernde Anrechnung der Rückzahlung als Einkommen komme nicht in Betracht. Wenn der Leistungsberechtigte eine höhere Heizkostenvorauszahlung z. B. aus der Regelleistung "angespart" habe bzw. aufgebracht habe, insbesondere, weil er sich im Verhältnis zum Energie-Unternehmen vertragstreu verhalten und die Abschläge nicht eigenmächtig gekürzt habe, dürfe ihm dies nicht bei der Rückzahlung leistungsmindernd vorgehalten werden. Dies ergebe sich auch daraus, dass an anderen Stellen des Gesetzes gerade erwartet werde, dass der Leistungsempfänger aus der Regelleistung auch Ansparungen bilde.

Das LSG hat die Revision zugelassen.



Stephan Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Strafrecht.