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Donnerstag, 5. Juli 2012

Grundsicherung: Kostenübernahme für Wahrnehmung des Umgangsrechts

Gerade für Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherung löst der Kontakt mit entfernt lebenden Kindern oft erhebliche finanzielle Probleme aus. Insofern stellt sich hier regelmäßig die Frage, in welcher Höhe der zuständige Träger die Kosten zu übernehmen hat, insbesondere, wenn der andere Elternteil mit dem Kind/den Kindern im Ausland lebt.
Zu dieser Problematik hat sich nun das LSG Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 20.06.2012 geäußert (Az. L 3 AS 210/12 B ER).
Hiernach ist grundsätzlich, insbesondere im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes, darauf abzustellen, ob ein Durchschnittsverdiener in der Lage wäre, diese Kosten aufzubringen oder nicht. Können die Kosten von einem Durchschnittsverdiener nicht aufgebracht werden, so muss auch der Träger der Grundsicherung diese Kosten nicht übernehmen. In einem solchen Fall würden sich die Kosten nämlich in einem unangemessen hohen und damit nicht mehr "sozialüblichen" Bereich bewegen.
Die grundsätzliche Kostenübernahmepflicht  des Sozialleistungsträgers für die Wahrnehmung des Umgangsrechts, die sich aus § 21 Abs. 6 SGB II ergibt, müsse sich in einem Bereich bewegen, den den Einsatz öffentlicher Mittel noch rechtfertigt. Auch aus Art. 6 Abs. 2 GG ergebe sich kein Anspruch auf Übernahme in unbegrenzter Höhe.
Das Gericht hatte im entschiedenen Fall aufgrund des hohen finanziellen, zeitlichen und persönlichen Aufwandes einen einmaligen Besuch pro Jahr für angemessen gehalten. Zwar sei auf diese Art und Weise der körperliche Kontakt erheblich eingeschränkt bzw. überhaupt nicht möglich. Allerdings hat das Gericht auf die mittlerweile bestehenden elektronischen Kommunikationsmöglichkeiten wie beispielsweise E-Mail und Skype hingewiesen.


Stephan Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.