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Freitag, 13. Juli 2012

Pflegeversicherung: Auslandsleistungen

Seit einer Gesetzesänderung vom 22.06.2011 ist die Fortzahlung von Pflegegeld bei Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedsstaat nicht mehr zeitlich beschränkt.
Die EU-Kommission warf daraufhin Deutschland in einem Vertragsverletzungsverfahren (Az. C-562-10) vor, gegen die Dienstleistungsfreiheit zu verstoßen, indem eine Kostenerstattung in Höhe der innerhalb Deutschlands gewährten Pflegesachleistungen nicht vorgesehen sei, wenn Leistungen der häuslichen Pflege, die bei einem temporären Aufenthalt des Pflegebedürftigen in einem anderen Mitgliedsstaat in Anspruch genommen werden, von einem in diesem Staat niedergelassenen Dienstleister erbracht werden.
Ein weiterer Verstoß sollte darin liegen, dass Deutschland die Kosten der Miete von Pflegehilfsmitteln bei einem temporären Aufenthalt des Pflegebedürftigen in einem anderen Mitgliedsstaat als der Bundesrepublik nicht ersetzt, auch wenn diese in Deutschland erstattet oder als Pflegehilfsmittel bereitgestellt werden und die Erstattung keine Verdoppelung oder sonstige Erhöhung der in Deutschland gewährten Leistungen zur Folge hätte.
Der EuGH hat nun mit Urteil vom 12.07.2012 die Klage der Kommission abgewiesen. Damit sind die Regelungen über die Auslandsleistungen der deutschen Pflegeversicherung mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar. 


Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht.