Dieses Blog durchsuchen

Dienstag, 3. Juli 2012

Transplantationsgesetz - sozial- und arbeitsrechtliche Änderungen

Am 25.05.2012 hat der Bundestag umfangreiche Änderungen im Transplantationsrecht beschlossen, am 15.06.2012 hat der Bundestag dem Gesetzesentwurf zugestimmt.

Bei der Novellierung stand vor allem die sogenannte Entscheidungslösung im Vordergrund. Danach sollen die Krankenversicherungen die Versicherten zu einer Erklärung über ihre Organspendebereitschaft im Todesfall auffordern. Ferner soll die Organspende zu Lebzeiten gefördert werden.

Die Änderungen im Überblick:

§ 27 SGB V: 
Hiernach haben Versicherte Anspruch auf eine Behandlung aufgrund einer Organspende. Sie wird nun vom Katalog der zu erstattenden Leistungen erfasst.

§ 44 a SGB V: 
Versicherte haben aufgrund einer Organspende einen Anspruch auf Krankengeld.

§ 12a SGB VII: 
Gesundheitsschäden im Rahmen einer Organspende können einen Versicherungsfall nach dem SGB VII darstellen.

§ 3a EFZG: 
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu einer Dauer von sechs Wochen, wenn er aufgrund der Organspende arbeitsunfähig ist. Der Arbeitgeber kann die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge beantragen.

Hinzu kommen weitere Änderungen im SGB III, VI und XI, bei denen es sich um Folgeänderungen (insbesondere die Einbeziehung in die Versicherungs- bzw. Beitragspflicht der Leistungen, die aufgrund einer Organspende gewährt werden) handelt.


Stephan Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.