Der seit Herbst 2011 laufende Rentendialog nimmt langsam, aber sicher Formen an.
Im Mai diesen Jahres soll vom Bundeskabinett ein Gesetzentwurf beschlossen werden, der vielfältige Änderungen im Rentenrecht und zugehörigen Bereichen vorsieht.
Geplant ist unter anderem eine sogenannte "Zuschuss-Rente", die durch die Berücksichtigung der Lebensleistung einer und eines jeden Einzelnen für mehr Gerechtigkeit sorgen soll. Daneben soll es Verbesserungen bei den Erwerbsminderungsrenten geben. Ferner ist die Kombi-Rente ein Thema. Zudem soll die Riester-Rente verbraucherfreundlicher werden. Schließlich sind Anpassungen bei der freiwilligen Beitragsleistung und beim Reha-Budget vorgesehen.
Das parlamentarische Verfahren zur Umsetzung des Gesetzesentwurfs ist für die zweite Jahreshälfte 2012 geplant, damit die Änderungen in 2013 in Kraft treten können.
Wer sich im Detail informieren möchte, der sei auf die entsprechende Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeits und Soziales hingewiesen.
Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht.
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Donnerstag, 5. April 2012
Mittwoch, 4. April 2012
Neuer Schwerbehinderten-Ausweis geplant
Ab dem 01.01.2013 soll der Schwerbehinderten-Ausweis benutzerfreundlicher werden.
Während der bisherige Papierausweis noch ein relativ unhandliches Format hat, wird der neue Ausweis ebenso wie die neuen Personalausweise eine Plastikkarte im Scheckkartenformat sein. Für blinde Menschen wird in Braille-Schrift die Buchstabenfolge "sch-b-a" aufgedruckt sein, damit der Ausweis besser von anderen Karten in der gleichen Größe unterschieden werden kann. Ferner ist der Nachweis der Schwerbehinderung dann auch in englischer Sprache enthalten.
Ausgestellt werden kann der neue Ausweis grundsätzlich ab dem 01. Januar 2013, den genauen Zeitpunkt der Umstellung legt jedes Bundesland für sich selbst fest. Spätestens ab dem 01. Januar 2015 werden dann nur noch die neuen Ausweise ausgestellt.
Alte Ausweise bleiben aber bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig und müssen nicht umgetauscht werden. Alle Nachteilsausgleiche können auch mit den alten Ausweisen in Anspruch genommen werden.
Diese Neuerungen hat das Bundeskabinett am 28.03.2012 beschlossen. Erforderlich ist nun nur noch die Zustimmung des Bundesrates.
Stephan Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.
Während der bisherige Papierausweis noch ein relativ unhandliches Format hat, wird der neue Ausweis ebenso wie die neuen Personalausweise eine Plastikkarte im Scheckkartenformat sein. Für blinde Menschen wird in Braille-Schrift die Buchstabenfolge "sch-b-a" aufgedruckt sein, damit der Ausweis besser von anderen Karten in der gleichen Größe unterschieden werden kann. Ferner ist der Nachweis der Schwerbehinderung dann auch in englischer Sprache enthalten.
Ausgestellt werden kann der neue Ausweis grundsätzlich ab dem 01. Januar 2013, den genauen Zeitpunkt der Umstellung legt jedes Bundesland für sich selbst fest. Spätestens ab dem 01. Januar 2015 werden dann nur noch die neuen Ausweise ausgestellt.
Alte Ausweise bleiben aber bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig und müssen nicht umgetauscht werden. Alle Nachteilsausgleiche können auch mit den alten Ausweisen in Anspruch genommen werden.
Diese Neuerungen hat das Bundeskabinett am 28.03.2012 beschlossen. Erforderlich ist nun nur noch die Zustimmung des Bundesrates.
Stephan Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.
Mittwoch, 14. März 2012
Rentenerhöhung zum 01.07.2012
Die Renten steigen zum 01. Juli 2012 in Ostdeutschland um 2,26 Prozent und in Westdeutschland um 2,18 Prozent. Der aktuelle Rentenwert erhöht sich damit von 24,37 € auf 24,92 € im Osten und von 27,47 € auf 28,07 € im Westen.
Dass die Rentenerhöhung im Osten etwas höher ausfällt als im Westen, liegt an der Wirtschaftskrise in 2010. Da der Westen seinerzeit mehr von der Rentengarantie profitiert hatte als der Osten, musste jetzt ein entsprechender Ausgleich erfolgen.
Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.
Dass die Rentenerhöhung im Osten etwas höher ausfällt als im Westen, liegt an der Wirtschaftskrise in 2010. Da der Westen seinerzeit mehr von der Rentengarantie profitiert hatte als der Osten, musste jetzt ein entsprechender Ausgleich erfolgen.
Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.
Donnerstag, 8. März 2012
Basispflege bei Neurodermitis
Wie das Bundessozialgericht jetzt entschieden hat, ist der Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel zur Basispflege bei Neurodermitis aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung rechtmäßig.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin vor 2004 ebensolche Mittel nach vertragsärztlicher Verordnung auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten. Mit dem 01.01.2004 schloss jedoch der Gesetzgeber die Verordnungsfähigkeit dieser nicht verschreibungspflichtigen Mittel grundsätzlich aus. Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) ließ die Verordnungsfähigkeit auch nicht ausnahmsweise zu. Die Klägerin hatte daher die Kosten letztlich selbst zu tragen.
Das BSG hat dazu ausgeführt, dass der GBA zu Recht die Versorgung mit Basistherapeutika bei Neurodermitis als verordnungsfähige Standardtherapie abgelehnt habe. Bei Bedürftigkeit sei eine Übernahme z. B. nach dem SGB II bzw. SGB XII möglich. In Mischbereichen stünden insofern alternativ zu Arzneimitteln auch kostengünstigere kosmetische Pflegemittel zur Verfügung. Dies müsse jedenfalls solange gelten, wie nicht ein zusätzlicher krankheitsspezifischer Nutzen der betroffenen Arzneimittel aufgrund von wissenschaftlichen Studien hinreichend belegt sei.
Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht sei in den zugrunde liegenden Regelungen nicht zu sehen. Bei schweren Verlaufsformern sei die Versorgung der Versicherten mit dem allgemein anerkannten Therapiestandard, z. B. der Anwendung lokal applizierter Glukokortikoide oder topischer Behandlung mit Calcineurin-Inhibitoren, gesichert. Der Bereich der Eigenvorsorge sei in verhältnismäßiger Art und Weise ausgestaltet worden. Nicht die ökonomische Bedürftigkeit des Betroffenen, sondern die Qualität der Mittel der Krankheitsbekämpfung und die Schwere der Krankheit bestimmten den Umfang des GKV-Leistungskatalogs.
Soweit das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 06.03.2012 (Az. B 1 KR 24/10 R).
Rechtsanwalt Störmer ist auch Fachanwalt für Sozialrecht.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin vor 2004 ebensolche Mittel nach vertragsärztlicher Verordnung auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten. Mit dem 01.01.2004 schloss jedoch der Gesetzgeber die Verordnungsfähigkeit dieser nicht verschreibungspflichtigen Mittel grundsätzlich aus. Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) ließ die Verordnungsfähigkeit auch nicht ausnahmsweise zu. Die Klägerin hatte daher die Kosten letztlich selbst zu tragen.
Das BSG hat dazu ausgeführt, dass der GBA zu Recht die Versorgung mit Basistherapeutika bei Neurodermitis als verordnungsfähige Standardtherapie abgelehnt habe. Bei Bedürftigkeit sei eine Übernahme z. B. nach dem SGB II bzw. SGB XII möglich. In Mischbereichen stünden insofern alternativ zu Arzneimitteln auch kostengünstigere kosmetische Pflegemittel zur Verfügung. Dies müsse jedenfalls solange gelten, wie nicht ein zusätzlicher krankheitsspezifischer Nutzen der betroffenen Arzneimittel aufgrund von wissenschaftlichen Studien hinreichend belegt sei.
Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht sei in den zugrunde liegenden Regelungen nicht zu sehen. Bei schweren Verlaufsformern sei die Versorgung der Versicherten mit dem allgemein anerkannten Therapiestandard, z. B. der Anwendung lokal applizierter Glukokortikoide oder topischer Behandlung mit Calcineurin-Inhibitoren, gesichert. Der Bereich der Eigenvorsorge sei in verhältnismäßiger Art und Weise ausgestaltet worden. Nicht die ökonomische Bedürftigkeit des Betroffenen, sondern die Qualität der Mittel der Krankheitsbekämpfung und die Schwere der Krankheit bestimmten den Umfang des GKV-Leistungskatalogs.
Soweit das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 06.03.2012 (Az. B 1 KR 24/10 R).
Rechtsanwalt Störmer ist auch Fachanwalt für Sozialrecht.
Donnerstag, 1. März 2012
Neue Hartz-IV- und Sozialhilfe-Regelsätze
Wie heute veröffentlicht, stufen die 2., 5., 19. und 20. Kammer des Sozialgerichts Aachen die neuen "Hartz-IV"- und Sozialhilfe-Regelsätze als verfassungskonform ein.
In fünf Verfahren hatten die Kläger jeweils geltend gemacht, die genannten Neuregelungen genügten nicht den vom Bundesverfassungsgericht im Februar 2010 aufgestellten Vorgaben. Die für haushaltsangehörige Personen berücksichtigten Einsparungen seien nicht hinreichend belegt und es fehle an einer tragfähigen Begründung für die Bemessung der Regelsätze. Außerdem erhielten dauerhaft erwerbsgeminderte Leistungsbezieher, die im Haushalt der Eltern leben, lediglich Regelbedarfsstufe 3, während erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ggf. der volle Satz der Regelbedarfsstufe 1 zusteht.
Alle vier Kammern des Sozialgerichts Aachen sind dieser Argumentation jedoch nicht gefolgt. Ihrer Ansicht nach beruhten die Neuregelungen auf einer Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstatistik von 2008, die das Verbrauchsverhalten der Bevölkerung empirisch abbilde. Eine Überprüfungsmöglichkeit bestehe daher nur hinsichtlich eines sachgerechten und transparenten Verfahrens. Ein solches liege jedoch den zum 01.01.2011 in Kraft getretenen Neuregelungen zugrunde.
In allen Entscheidungen wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung zum Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zugelassen.
Az. S 5 AS 177/ 11, S 5 AS 475/11 (Urteil vom 20.07.2011)
Az. S 2 AS 277/11 (Urteil vom 20.12.2011)
Az. S 20 SO 79/11 (Urteil vom 13.12.2011)
Az. S 19 SO 108/11 (Urteil vom 20.01.2012)
Stephan Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.
In fünf Verfahren hatten die Kläger jeweils geltend gemacht, die genannten Neuregelungen genügten nicht den vom Bundesverfassungsgericht im Februar 2010 aufgestellten Vorgaben. Die für haushaltsangehörige Personen berücksichtigten Einsparungen seien nicht hinreichend belegt und es fehle an einer tragfähigen Begründung für die Bemessung der Regelsätze. Außerdem erhielten dauerhaft erwerbsgeminderte Leistungsbezieher, die im Haushalt der Eltern leben, lediglich Regelbedarfsstufe 3, während erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ggf. der volle Satz der Regelbedarfsstufe 1 zusteht.
Alle vier Kammern des Sozialgerichts Aachen sind dieser Argumentation jedoch nicht gefolgt. Ihrer Ansicht nach beruhten die Neuregelungen auf einer Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstatistik von 2008, die das Verbrauchsverhalten der Bevölkerung empirisch abbilde. Eine Überprüfungsmöglichkeit bestehe daher nur hinsichtlich eines sachgerechten und transparenten Verfahrens. Ein solches liege jedoch den zum 01.01.2011 in Kraft getretenen Neuregelungen zugrunde.
In allen Entscheidungen wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung zum Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zugelassen.
Az. S 5 AS 177/ 11, S 5 AS 475/11 (Urteil vom 20.07.2011)
Az. S 2 AS 277/11 (Urteil vom 20.12.2011)
Az. S 20 SO 79/11 (Urteil vom 13.12.2011)
Az. S 19 SO 108/11 (Urteil vom 20.01.2012)
Stephan Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.
Mittwoch, 8. Februar 2012
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung bei Wegeunfall unter Alkoholeinfluss
Verkehrsunfälle auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstelle nach Hause stehen (nur) dann nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit als (alleinige) wesentliche Unfallursache feststeht.
Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn neben einer festgestellten relativen Fahruntüchtigkeit (BAK unter 1,1 Promille) andere Unfallursachen in Betracht kommen.
Im vorliegenden Fall, in dem ein Versicherter mit einer BAK von 0,93 Promille von der Straße abgekommen und tödlich verunglückt war, erschien jedenfalls ebenso eine betriebsbedingte Übermüdung nach einem Arbeitstag von 13,5 Stunden als Unfallursache möglich.
Das Bayrische Landessozialgericht hat insofern die Berufung des Unfallversicherungsträgers zurückgewiesen und das erstinstanzliche Urteil, das der Witwe und den Halbweisen des Verunglückten Entschädigungsleistungen zugesprochen hatte, bestätigt. (Bayrisches Landessozialgericht, Urteil vom 14.12.2011, Az. L 2 U 566/10)
Stephan Störmer ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.
Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn neben einer festgestellten relativen Fahruntüchtigkeit (BAK unter 1,1 Promille) andere Unfallursachen in Betracht kommen.
Im vorliegenden Fall, in dem ein Versicherter mit einer BAK von 0,93 Promille von der Straße abgekommen und tödlich verunglückt war, erschien jedenfalls ebenso eine betriebsbedingte Übermüdung nach einem Arbeitstag von 13,5 Stunden als Unfallursache möglich.
Das Bayrische Landessozialgericht hat insofern die Berufung des Unfallversicherungsträgers zurückgewiesen und das erstinstanzliche Urteil, das der Witwe und den Halbweisen des Verunglückten Entschädigungsleistungen zugesprochen hatte, bestätigt. (Bayrisches Landessozialgericht, Urteil vom 14.12.2011, Az. L 2 U 566/10)
Stephan Störmer ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.
Dienstag, 7. Februar 2012
Feststellung einer Schwerbehinderung nach Tod des Betroffenen
Der Anspruch auf Feststellung einer Schwerbehinderung erlischt nicht mit dem Tod des Betroffenen, wenn eine solche auch noch nach dessen Tod Wirkungen entfaltet.
Dies hat das SG Speyer am 16.01.2012 (Az.S 5 SB 563/08) entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger während des laufenden Verfahrens eine Altersrente wegen Schwerbehinderung gestellt. Für deren Gewährung war es jedoch nach den gesetzlichen Vorgaben erforderlich, dass der Antragsteller bei deren Beginn als schwerbehinderter Mensch anerkannt war. Die Feststellung der Schwerbehinderung war insofern notwendige Voraussetzung für die Gewährung der beantragten Rente. An deren Gewährung hatte jedoch der Rechtsnachfolger des Klägers bzw. Antragstellers ein berechtigtes Interesse, so dass der Beklagte, hier das Land Rheinland-Pfalz, vertreten für das entsprechende Landesamt, verurteilt wurde, bei dem verstorbenen Kläger einen Gesamt-GdB von 50 festzustellen.
Rechtsanwalt Störmer ist zugleich als Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt tätig.
Dies hat das SG Speyer am 16.01.2012 (Az.S 5 SB 563/08) entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger während des laufenden Verfahrens eine Altersrente wegen Schwerbehinderung gestellt. Für deren Gewährung war es jedoch nach den gesetzlichen Vorgaben erforderlich, dass der Antragsteller bei deren Beginn als schwerbehinderter Mensch anerkannt war. Die Feststellung der Schwerbehinderung war insofern notwendige Voraussetzung für die Gewährung der beantragten Rente. An deren Gewährung hatte jedoch der Rechtsnachfolger des Klägers bzw. Antragstellers ein berechtigtes Interesse, so dass der Beklagte, hier das Land Rheinland-Pfalz, vertreten für das entsprechende Landesamt, verurteilt wurde, bei dem verstorbenen Kläger einen Gesamt-GdB von 50 festzustellen.
Rechtsanwalt Störmer ist zugleich als Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt tätig.
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