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Dienstag, 4. Juni 2013

Rentenüberzahlung: Haftung der Angehörigen nach Tod

Wie das Sozialgericht Dortmund jetzt entschieden hat (Entscheidung vom 13.05.2013, Az. S 34 R 355/12), kann die Deutsche Rentenversicherung von Angehörigen die Erstattung einer Rentenüberzahlung nach Tod des Versicherten nicht bereits deshalb verlangen, weil diese eine Kontovollmacht hatten.

Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Verstorbene seinem Sohn vor vielen Jahren eine Kontovollmacht erteilt, von der dieser jedoch keinen Gebrauch machte. Die DRV Bund überwies wenige Tage nach dem Tod des Vaters die Monatsrente für den Folgemonat, die sodann im Lastschriftverfahren teilweise für Versicherungen und Mitgliedsbeiträge verbraucht wurde. Die DRV machte im Nachgang einen Erstattungsanspruch gegen den Sohn geltend, weil dieser mit den Lastschrifteinzügen bankübliche Zahlungsgeschäfte zugelassen und so über die Rente verfügt habe.

Das Sozialgericht hat nunmehr den Forderungsbescheid auf Erstattung aufgehoben.
Eine Verfügung des Sohnes über die Rente des Vater habe nicht vorgelegen. Eine entsprechende Handlungsverpflichtung hätte vorausgesetzt, dass der Sohn sowohl Kenntnis von der Rentenüberzahlung als auch vom aktuellen Kontostand sowie von den laufenden Einzugsermächtigungen bzw. Lastschriften auf das Girokonto gehabt hätte. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall und konnte auch nicht aus der (formellen) Vollmachtserteilung vor geraumer Zeit hergeleitet werden. 

Der Klage des Sohnes wurde daher statt gegeben.


Stephan Störmer ist schwerpunktmäßig im Sozialrecht und Strafrecht tätig.

Montag, 3. Juni 2013

Jugendbett als "Erstausstattung" i. S. d. SGB II

Wie das Bundessozialgericht nun klargestellt hat (Entscheidung vom 23.05.2013, Az. B 4 AS 79/12 R), handelt es sich bei der erstmaligen Beschaffung eines Jugendbettes um eine "Erstausstattung für die Wohnung" i. S. d. § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II.

Nachdem der Kläger noch in der ersten und zweiten Instanz gescheitert war, hatte er nun beim Bundessozialgericht teilweise Erfolg.
Dieses stellte nämlich fest, dass die Versagung von Leistungen für das Jugendbett rechtswidrig war, da es sich nicht, wie vom Beklagten vorgetragen, um eine Ersatzbeschaffung, sondern um eine Erstausstattung handelte, die auch dem Grunde nach angemessen war.
Aufgrund fehlender Feststellungen des Landessozialgerichts konnte das BSG jedoch nicht beurteilen, ob die Anschaffung auch der Höhe nach (hier 272,25 €) angemessen war.
Die Sache wurde daher zur erneuten Entscheidung und Verhandlung an das Landessozialgericht zurück verwiesen.


Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht.

Donnerstag, 23. Mai 2013

Hartz IV: Auskunftspflichten Dritter

Das sächsische Landessozialgericht hat klargestellt, dass auch Dritte zur Auskunft gegenüber Grundsicherungsträgern verpflichtet sein können (Entscheidung vom 28.02.2013, Az. L 7 AS 745/11).

In zugrunde liegenden Fall bezog die Ex-Frau des Klägers Leistungen nach dem SGB II. Der Kläger, der ihr zunächst Unterhaltszahlungen geleistet hatte, stellte ab 2010 die Zahlungen ein. Gegen das darauf folgende Auskunftsverlangen des Jobcenters wandte er ein, es gebe keinen Unterhaltstitel, insofern habe seine Ex-Frau auch keine dementsprechenden Ansprüche gegen ihn. Jedenfalls seien mögliche Unterhaltsansprüche verjährt. Seine gegen das Auskunftsverlangen gerichtete Klage hatte weder in der ersten noch in der zweiten Instanz Erfolg.

Das LSG hat zum Ausdruck gebracht, dass eine Pflicht zur Auskunftserteilung Dritter nur dann ausscheidet, wenn Ansprüche gegen diese ganz offensichtlich (evident) nicht bestehen. Wenn solche nach sorgfältiger Prüfung nicht ganz offensichtlich ausscheiden, sondern Zweifel hinsichtlich des Bestehens verbleiben, bleibt die Verpflichtung zur Auskunftserteilung bestehen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.



Rechtsanwalt Störmer ist im Sozialrecht und Strafrecht in Steinfurt tätig.

Dienstag, 21. Mai 2013

PKH / Beratungshilfe: Neuregelung beschlossen

Nach langer Vorlaufzeit hat der Bundestag nun Änderungen des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts zum 01.01.2014 beschlossen.

Ob diese, wie immer wieder betont,"sozial ausgewogen" ausfallen werden, bleibt allerdings abzuwarten.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sah zunächst folgende Änderungen vor:

  • Die Unterhaltsfreibeträge für die Partei und ihre unterhaltsberechtigten Kinder bleiben bestehen. 
  • zusätzliche Freibeträge für Erwerbstätige und deren Ehegatten oder Lebenspartner sollen gesenkt werden
  • die Ratenhöchstzahlungsdauer wir von 48 auf 72 Monate verlängert
  • erstrittener Unterhalt muss nicht zur Rückzahlung von VKH genutzt werden
Der Bundestag hat verschiedene Vorschläge der Bundesregierung jedoch nicht aufgegriffen.

Im Einzelnen:

  • Die Freibeträge bleiben erhalten
  • Die Ratenhöchstzahlungsdauer von 48 Monaten bleibt unangetastet
  • Die Beiordnung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in familiengerichtlichen Verfahren wird nicht eingeschränkt
  • Die Möglichkeit der nachträglichen Antragstellung im Beratungshilferecht bleiubt unter Einführung einer Frist von vier Wochen erhalten
  • Ein Rechtsmittel für die Staatskasse gegen Bewilligungsentscheidungen wird es weiterhin nicht geben.
Weitere Informationen ergeben sich aus den Beschlussempfehlungen des Rechtsausschusses




Stephan Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht und Strafverteidiger in Steinfurt.

Montag, 29. April 2013

Renten-Anpassung 2013

Das Bundeskabinett hat die Rentenwertbestimmung 2013 beschlossen.
Aufgrund dessen werden die Renten zum 1. Juli um 3,29 Prozent in den ostdeutschen Bundesländern und um 0,25 Prozent in den westdeutschen Bundesländern erhöht.

Zu den Einzelheiten hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Pressemitteilung heraus gegeben.


Der Autor dieses Blogs ist schwerpunktmäßig in den Bereichen des Sozialrechts und des Strafrechts tätig.

Dienstag, 9. April 2013

Bulli: Keine Unterkunft i. S. d. SGB II

Ein mit einer Schlafstelle eingerichteter und im Übrigen als Stauraum genutzter VW-Bus mit Anhänger ist keine Unterkunft, für deren Kosten das Jobcenter ALG II leisten muss. 
Das hat das LSG Mainz in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes klargestellt (Az. L 3 AS 69/13 B ER, 07.03.2013).

Der Antragsteller hatte keinen festen Wohnsitz, war jedoch Halter des oben genannten Busses mit Matratze, auf der er schläft und das nachts im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt wird. 
Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wollte der Antragsteller die Übernahme der Kosten für verschiedene Ersatzteile, die KFZ-Steuer und eine Pauschale für die Heizung mittels Heizstrahler erreichen.
Das Sozialgericht Mainz hatte in erster Instanz das Jobcenter verpflichtet, die Kosten für die KFZ-Steuer und einen neuen Reifen zu tragen. Das LSG Mainz hat den Beschluss auf die Beschwerde jedoch aufgehoben und den Antrag abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, dass der Bulli deshalb nicht als Unterkunft einzuordnen ist, weil darin (anders als in einem Wohnmobil, das in einer Entscheidung des BSG als Unterkunft anerkannt worden war) die Privatsphäre nicht gewährleistet sei.


Rechtsanwalt Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht und Strafverteidiger in Steinfurt.

Donnerstag, 4. April 2013

Rentenversicherung: Warnung vor Trickbetrügern

Wie das Justizministerium des Landes NRW in Zusammenarbeit mit der Deutschen Rentenversicherung Rheinland mitteilt, haben in letzter Zeit vermehrt Trickbetrüger versucht, an Kontodaten älterer Menschen zu kommen und sie zu Überweisungen zu Gunsten der Betrüger zu überreden. Dabei würden gezielt die Begriffe "Pfändung" und "fehlerhafte Berechnung" verwendet, um die Opfer zu verunsichern. Die Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei den Anrufern nicht um ihre Mitarbeiter handelt. Ähnliche Fälle waren bereits in Bayern vorgekommen.



Stephan Störmer ist als Rechtsanwalt in Steinfurt tätig.