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Dienstag, 29. Oktober 2013

Arbeitsunfall: Trinken während Kopierpause


Ein Unfall, der beim Trinken während des Wartens auf die Betriebsbereitschaft eines Fotokopierers passiert, ist kein Arbeitsunfall.
Nach Meinung des SG Dresden (Urteil vom 01.10.2013, Az. S 5 U 113/13) trete die Nahrungsaufnahme (hier der Verzehr alkoholfreien Biers aus einer Flasche, wobei mehrere Zähne abbrachen) regelmäßig hinter betriebliche Belange zurück. Es liege eine eigenwirtschaftliche Verrichtung vor, mit der der Kläger seine versicherte Tätigkeit unterbrochen habe. Insbesondere sei die Kopiertätigkeit nicht geeignet gewesen, ein vom normalen Ess- und Trinkverhalten des Klägers besonderes Durst- oder Hungergefühl hervorzurufen, was ausnahmsweise eine andere Einschätzung erlaubt hätte.



Montag, 28. Oktober 2013

Mehrbedarf - nicht stillende / stillende Mütter

Stillende Mütter haben keinen Anspruch auf Hartz-IV-Mehrbedarf.
Mit seiner Entscheidung hat das Hessische Landessozialgericht (Urteil vom 21.08.2013, Az. L 6 AS 337/12) das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

Die stillende Klägerin hatte den von ihr geltend gemachten Mehrbedarf mit einem um 635 kcal erhöhten Energiebedarf und infolgedessen mit einer kostenaufwendigeren Ernährung begründet. Dass bei schwangeren, nicht aber bei stillenden Frauen ein Mehrbedarf anerkannt werde, begründe eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung.

Das LSG wies darauf hin, dass anders als für schwangere Frauen für stillende Mütter ein Mehrbedarf nicht gesetzlich vorgesehen sei. Ein erhöhter Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung könne nicht herangezogen werden, da diese nicht krankheitsbedingt sei. Ein unabweisbarer besonderer Bedarf liege deshalb nicht vor, weil erhöhte Kosten, die typischerweise durch das Stillen auftreten würden, kompensiert würden durch die Ersparnisse beim Kauf von Milchnahrung.

Die Revision wurde nicht zugelassen.



Der Autor ist schwerpunktmäßig im Sozialrecht und Strafrecht tätig.

Samstag, 26. Oktober 2013

Hartz IV - Erhöhung zum 01.01.2014

Der Bundesrat hat am 11.10.2013 der Erhöhung der Regelsätze zum 01.01.2014 zugestimmt.
Betroffen vom Anstieg in Höhe von 2,27 % sind rund 6,1 Millionen Menschen.

Weitere Informationen finden Sie hier.


Rechtsanwalt Störmer ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht.

Freitag, 25. Oktober 2013

Hartz IV auch für Migranten


Auch das LSG NRW hat sich zum Anspruch ausländischer Staatsangehöriger auf Hartz-IV-Leistungen geäußert (Urteil vom 10.10.2013, Az. L 19 AS 129/13) und diesen bejaht, soweit sich die Antragsteller nach längerer objektiv aussichtsloser Arbeitssuche weiterhin im Bundesgebiet gewöhnlich aufhalten.
Das LSG hat klargestellt, dass seiner Ansicht nach erwerbsfähige EU-Bürger, die ein Aufenthaltsrecht aus anderen Gründen als zur Arbeitssuche haben, nicht vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II erfasst sind. Das gelte auch für EU-Bürger ohne Aufenthaltsgrund i. S. d. gemeinschaftlichen Freizügigkeitsrechts.
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall waren die Bemühungen der Kläger, eine Arbeitsstelle zu erhalten, zum Zeitpunkt der Antragstellung seit über einem Jahr erfolglos und auch nicht für die Zukunft Erfolg versprechend. Damit seien sie nicht mehr zur Arbeitssuche freizügigkeitsberechtigt gewesen, wodurch sie auch nicht zum ausgeschlossenen Personenkreis gehört hätten.
Bundesweit sind von ähnlichen Fallkonstellationen ca. 130.000 Menschen betroffen.
Das LSG NRW hat deshalb die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.



Hartz IV auch für EU-Bürger


Der Ausschluss von Hartz-IV-Leistungen für Arbeit suchende EU-Bürger ist europarechtswidrig.
Das hat das Bayrische LSG entschieden (Urteil vom 19.06.2013, Az. L 16 AS 847/12).

Nach Ansicht des Bayrischen LSG haben alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die sich berechtigt in Deutschland aufhalten, Anspruch aus Hartz-IV-Leistungen. Die Staatsangehörigkeit ist insoweit unerheblich.
Im vorliegenden Fall sei der Kläger auch nicht gem. § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen ausgeschossen gewesen. Der Ausschussgrund sei niht nvon Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38 EG gedeckt.

Wegen der uneinheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung hat das Bayrische LSG allerdings die Revision zum BSG zugelassen (dortiges Az. B 14 AS 51/13).



Pflegeberufe - kein Abiturzwang

Wie die hessische Landesregierung mitteilt, bleibt es bei der zehnjährigen Schulausbildung als Voraussetzung für die Ausbildung in der Krankenpflege. Dies hat jetzt das Europaparlament beschlossen, nachdem ursprünglich die EU-Kommission zwölf Schuljahre als Voraussetzung hatte festlegen wollen.
Eine Anhebung der Zugangsvoraussetzungen von zehn auf zwölf Schuljahre hätte zu einer faktischen Akademisierung der Pflegeberufe geführt und damit den Fachkräftemangel noch verschärft.

Für Hebammen wird die Berufsanerkennungsrichtlinie allerdings künftig eine zwölfjährige Schulbildung fordern.




Stephan Störmer ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.

Montag, 16. September 2013

Krankenversicherung für Studierende

Rechtzeitig zum Semesterbeginn am 01.10.2013 sollten sich Studierende über ihren Krankenversicherungsschutz informieren.

Viele Studenten sind bei den Eltern familienversichert und müssen deshalb keinen Beitrag für ihre Krankenversicherung zahlen. Dies ist bis zum 25. Lebensjahr möglich, bei freiwilligem Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst und anderen anerkannten Freiwilligendiensten verschiebt sich die Altersgrenze um maximal 12 Monate.

Wenn allerdings ein Elternteil privat versichert ist, ist eine Familienversicherung für Studenten nicht mehr möglich.

Hinzuverdienste sind bei der Familienversicherung erlaubt, allerdings darf das monatliche Einkommen 385 € nicht übersteigen. Bei einem Mini-Job liegt die Grenze bei 450 €.
Bei eigener Krankenversicherung darf die Arbeitsleistung pro Stunde 20 Stunden nicht überschreiten. Nur, wenn die Beschäftigung von vorne herein auf maximal zwei Monate befristet oder auf die Semesterferien begrenzt ist, gilt diese Stundenbeschränkung nicht, die Höhe des Verdienstes spielt keine Rolle.

Wenn eine Familienversicherung nicht möglich ist, können Studentinnen und Studenten sich bei einer gesetzlichen studentischen Krankenkasse versichern. Der bei allen Kassen einheitliche Beitrag beträgt derzeit monatlich 64,77 € und 12,24 € für die Pflegeversicherung (Kinderlose ab 23 Jahren: 13,73 €).

Die ermäßigten Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung gelten bis zum 30. Lebensjahr bzw. bis zum 14. Semester. Läuft das Studium dann noch weiter, kann man sich innerhalb von drei Monaten freiwillig in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Lässt man diese Frist ungenutzt verstreichen, ist nur noch die Versicherung in einer PKV möglich.

Wer sich für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung entscheidet, bekommt den Übergangstarif für Studierende in der Studienabschlussphase für maximal sechs Monate, wenn das monatliche Einkommen 898,00 € nicht übersteigt (KV 97,43 €, PV für Kinderlose 20,65 €, für alle anderen 18,41 €). Danach liegt der Beitrag für die "normale" freiwillige gesetzliche Versicherung bei derzeit 133,80 € zzgl. Pflegeversicherung.

In der privaten Krankenkasse erhalten Studenten unabhängig von der Zahl der Semester den Studententarif bis zum 34. Lebensjahr.

Insgesamt gilt: Die zu Beginn des Studiums getroffene Wahl für eine gesetzliche oder private Krankenversicherung ist für das gesamt Studium bindend.



Der Autor ist Sozius in der Kanzlei Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich in Steinfurt.