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Freitag, 20. März 2015

Krankengeld: Wegfall bei nicht rechtzeitiger Anschluss-Feststellung

Wer mehrfach aufeinander folgend zeitlich begrenzt arbeitsunfähig wird, sollte dringend darauf achten, dass die Bescheinigungen nahtlos aneinander anschließen. 

Dies ergibt sich aus einem Urteil des Sozialgerichts Detmold (Urteil vom 15.10.2015, Az. S 5 KR 518/12), das damit an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anschließt.

Dabei ist unbedingt zu berücksichtigen, dass nach der AU-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses der Krankenkassen auch Samstage, Sonntage und Feiertage bescheinigt werden müssen. Endet die Arbeitsunfähigkeit nach der aktuellen Bescheinigung an einem Freitag, so muss spätestens an diesem Tag der Arzt zur Weiterbescheinigung aufgesucht werden, sollte die AU noch nicht vorüber sein. Es reicht dann nicht, sich erst am Montag dort zu melden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn als (vorläufig) letzter Tag der AU der Sonntag oder ein Feiertag bescheinigt würde.

Wenn man am letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit keinen Arzttermin beim behandelnden Arzt bekommt, so geht dies voll zu Lasten des Arbeitsunfähigen. In einem solchen Fall sollte man also alles daran setzen, um die Folgebescheinigung von einem anderen Arzt zu bekommen. Ansonsten kann eine Lücke zwischen den AU-Bescheinigungen grundsätzlich rechtmäßig zu einem Wegfall des Krankengeldes führen. 
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn er Arzt im Rahmen seiner schriftlichen Prognoseentscheidung davon ausgeht, dass AU dauerhaft oder zumindest für einen längeren Zeitraum gegeben ist.


Rechtsanwalt Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht und für Strafrecht.

Freitag, 20. Februar 2015

In eigener Sache

Es freut mich sehr, mitteilen zu können, dass meine Kollegin, Frau Rechtsanwältin Hiesserich im letzten Jahr ihre Fachanwaltsausbildung an der Hagen-Law-School mit dem dort besten Notendurchschnitt bundesweit absolviert hat. Deshalb hat sie der Präsident der Rechtsanwaltskammer Hamm nun ebenfalls zur Fachanwältin für Sozialrecht ernannt. Ab sofort sind wir also als Fachkanzlei für Sozialrecht bundesweit für Sie da.


Der Autor und Rechtsanwältin Hiesserich führen gemeinsam ihre Kanzlei in Steinfurt Borghorst.

Dienstag, 3. Februar 2015

Hartz IV - Tilgungsraten/Eigenheimfinanzierung

In Ausnahmefällen können Grundsicherungsleistungen auch als Zuschuss für Tilgungsraten gewährt werden. Das hat das Hessische Landessozialgericht in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 29.10.2014 klargestellt (Az. L 6 AS 422/12).
Zwar werden üblicherweise nur Schuldzinsenabzüge in angemessenem Umfnag übernommen. 
Allerdings hatte der Kläger im vorliegenden Fall das Haus gekauft, als er sich noch nicht im Leistungsbezug befand, bei Nicht-Übernahme hätte der Verkauf des Hauses gedroht und die Finanzierung war weitgehend abgeschlossen. Der zu noch zu tilgende Anteil habe nur noch 18,7 % betragen. Außerdem war aufgrund einer inzwischen eingetretenen Verrentung nur von einem Gesamtleistungsbezug auf die Tilgung von 2,7 % auszugehen. Schließlich lagen die Gesamtleistungen für die Unterkunft einschließlich Tilgung unter denen in der Stadt als angemessenen Mietkosten für einen Ein-Personen-Haushalt.

Das LSG hat die Revision zum BSG zugelassen.


Stephan Störmer ist als Rechtsanwalt in Steinfurt tätig.

Montag, 2. Februar 2015

Erwerbsminderungsrente nach Fahrt ohne Fahrerlaubnis

Wenn die Erwerbsminderung durch einen Verkehrsunfall verursacht wurde, wegen dem der Versicherte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafrechtlich verurteilt worden ist, kann der Rentenanspruch des Versicherten versagt werden (Hessisches Landessozialgericht, Entscheidung vom 20.11.2014, Az. L 5 R 129/14).
Im zugrunde liegenden Fall sei der Kläger nicht nur "bei Gelegenheit" aufgrund eines fremdverschuldeten Verkehrsunfalls ohne eigenes Zutun verletzt worden. Vielmehr habe sich genau jene Gefahr realisiert, wegen derer der Kläger zuvor durch den Entzug der Fahrerlaubnis "aus dem Verkehr gezogen" worden war.
Die beklagte Rentenversicherung habe bei ihrer Ermessensentscheidung zutreffend neben der Schwere der Tat, dem Tathergang sowie den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers berücksichtigt, dass das Sozialrecht zwar einerseits keine strafrechtliche Funktion habe, strafbares Verhalten andererseits auch nicht leistungsrechtlich "belohnt" werden solle.
Die Revision wurde nicht zugelassen.


In sozialrechtlichen Fragen Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Stephan Störmer

Dienstag, 27. Januar 2015

Abhängen von Weihnachtsbaum-Deko

Wer seinen Verwandten in deren Ladenlokal freiwillig und unentgeltlich bei der Entfernung der Weihnachrs-Dekoration hilft, dabei von der Leiter stürzt und sich aufgrund dessen Verletzungen zuzieht, erleidet keinen Arbeitsunfall. 
Zwar hätte die Deko grundsätzlich auch von Arbeitnehmern des Verwandten entfernt werden können. Im Gesamtbild habe die Tätigkeit jedoch nicht einer arbeitnehmerähnlichen entsprochen (sog. "Wie-Beschäftigung"). Vielmehr sei die Tätigkeit von der verwandtschaftlichen Beziehung geprägt gewesen, so das Sozialgericht Heilbronn, Entscheidung vom 02.07.2014, veröffentlicht am 19.12.2014, Az. S 3 U 2979/13.


Rechtsanwalt Störmer ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Strafrecht.

Montag, 26. Januar 2015

Allgemeiner Rentenwert Ost 2014

Bei der Berechnung der Höhe eines gesetzlichen Altersrentenanspruchs verstößt die Zugrundelegung des allgemeinen Rentenwerts (Ost) nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Mit dieser Entscheidung hat das Sächsische Landessozialgericht am 06.01.2015 (Az. L 5 R 970/13) die Vorinstanz bestätigt.
Der aktuelle Rentenwert (Ost) sei für alle Versicherten, bei denen in der Rente persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde zu legen sind, gleich. Die immer noch bestehende Ungleichheit der Lebensverhätnisse in den alten und neuen Bundesländern rechtfertige weiterhin unterschiedliche Rentenwerte. § 254b Abs. 1 SGB VI verstoße deshalb nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs . 1 GG.


Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht und Strafrecht.

Dienstag, 23. Dezember 2014

Alles Gute für 2015 !

Allen, die diesen Blog in 2014 gelesen und mit Anregungen unterstützt haben, sei an dieser Stelle gedankt. Frohe Weihnachten und für 2015 alles Gute und die besten Wünsche !

Ihr Rechtsanwalt Stephan Störmer.