Dieses Blog durchsuchen

Dienstag, 27. Oktober 2015

Hartz IV: Leistungen bei Untergewicht

Krankheitsbedingtes Untergewicht kann einen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II begründen.
Das hat das Sozialgericht Aurich am 25.08.2015 entschieden (Az. S 55 AS 100/14).

Im zugrunde liegenden Fall litt der Kläger an einer chronischen Erkrankung, die dazu führt, dass er bei einer Körpergröße von 1,78 Metern durchgängig nur noch ein Gewicht von knapp über 50 kg hat und sein Body-Mass-Index (BMI) nur noch bei 16 liegt.
Das zuständige Jobcenter hatte die Bewilligung von Mehrbedarfsleistungen für eine kostenaufwendige Ernährung abgelehnt und berief sich zur Begründung auf eine amtsärztliche Stellungnahme.

Das Sozialgericht hat der Klage auf Bewilligung von Mehrbedarf stattgegeben. 
Bemerkenswert ist in diesem Fall, dass das Gericht festgestellt hat, dass der amtsärztlichen Stellungnahme schon deswegen keine überwiegende Beweiskraft zukommt, weil diese nicht aufgrund beigezogener Arztberichte und auch ohne Untersuchung des Klägers erstellt worden ist. Die Berichte der Fachärzte hingegen belegten die geltend gemachte Erkrankung und zeigten auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Untergewicht nicht durch die Krankheit hervorgerufen wurde.

Jobcenter haben nach dieser Entscheidung die Voraussetzungen des § 21 Abs. 5 SGB II, der einen Mehrbedarf in angemessener Höhe für kostenaufwendige Ernährung aus medizinischen Gründen regelt, medizinisch zu überprüfen, wenn sie darauf hingewiesen werden, dass solche Voraussetzungen vorliegen.


Rechtsanwalt Störmer ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und für Strafrecht.

Donnerstag, 22. Oktober 2015

Fachkräfte-Woche 2015

Vom 26.10.2015 bis zum 01.11.2015 findet unter dem Motto "In Deutschland steckt mehr" die diesjährige Fachkräfte-Woche statt.
Im Rahmen dieser Aktionswoche werden bundesweit mehr als 250 Veranstaltungen angeboten.
Detaillierte Informationen gibt es auf www.fachkraeftewoche.de


Rechtsanwalt Störmer ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Strafrecht.

Mittwoch, 7. Oktober 2015

Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt: 2. Phase

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat 105 Jobcenter mit mehr als 10.000 Förderplätzen für Langzeitarbeitslose ausgewählt, die am Programm "Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt" teilnehmen dürfen. Das Programm ist Teil des Konzepts zum Abbau der Langzeitarbeitslosigkeit "Chancen eröffnen – soziale Teilhabe sichern".

Wie sich aus einer Pressemitteilung des BMAS ergibt, sollen mit dem bis Ende 2018 angelegten Programm rund 10.000 Bezieher von Arbeitslosengeld II gefördert werden. Hierfür stehen 450 Mio. Euro zur Verfügung. Es soll die vorhandenen gesetzlichen Eingliederungsleistungen der Jobcenter ergänzen und erweitern. Gefördert werden Arbeitsverhältnisse, die zusätzlich und wettbewerbsneutral sind und im öffentlichen Interesse liegen. Die Förderung ist als Festbetragsfinanzierung ausgestaltet und beträgt bei 30 Stunden maximal 1.320 Euro.


Das Programm richtet sich an sehr arbeitsmarktferne Personen mit besonderen Problemlagen, die gegenwärtig keine Aussicht auf eine Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt haben. Eine Zielgruppe sind Leistungsberechtigte, die wegen gesundheitlicher Einschränkungen besonderer Förderung bedürfen. Bedarfsgemeinschaften mit Kindern sind unter dem Aspekt sozialer Teilhabe die zweite wichtige Gruppe. Soweit die Pressemitteilung des BMAS.


Der Autor ist Rechtsanwalt in Steinfurt und zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Strafrecht.

Mittwoch, 23. September 2015

Am stärksten benachteiligte Menschen: Förderrichtlinie zur Verbesserung der sozialen Eingliederung

Die Bundesministerien für Arbeit und Soziales sowie für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) haben am 17. Juli die gemeinsame Förderrichtlinie zur Verbesserung der sozialen Eingliederung von besonders benachteiligten neuzugewanderten Unionsbürgern/-innen, deren Kindern sowie von wohnungslosen und von Wohnungslosigkeit bedrohten Personen veröffentlicht. 

Nach Information der EHAP-Hompage ist das Ziel des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (EHAP) in Deutschland die Förderung des sozialen Zusammenhalts und der sozialen Eingliederung von armutsgefährdeten und von sozialer Ausgrenzung bedrohten Menschen.
Demnach läuft die erste Förderperiode von 2014 bis 2020.
So werden Menschen unterstützt, die unter Armut leiden und keinen oder nur unzureichenden Zugang zu den Beratungs- und Unterstützungsangeboten des regulären Hilfesystems haben. Das sind:

  • Besonders benachteiligte neuzugewanderte Unionsbürger/-innen
  • Kinder von besonders benachteiligten neuzugewanderten Unionsbürgern/-innenn
  • Wohnungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Personen


Rein materielle Leistungen können aus den Mitteln des EHAP nicht gefördert werden. Er hat vielmehr eine sogenannte "Brückenfunktion", das heißt, es werden zusätzliche Personalstellen, insbesondere Berater/innen für aufsuchende Arbeit oder in lokalen Beratungsstellen, gefördert. 
In Form von niedrigschwelligen Ansätzen sollen Aktivitäten durchgeführt werden, die bestehende Strukturen flankieren und in ihrer Wirkung verstärken (Brückenfunktion). Sie sollen den Betroffenen je nach ihren individuellen Bedarfen dabei helfen, Zugang zu finden zu bestehenden Angeboten, beispielsweise zu Sprachkursen oder medizinischer Beratung. Kinder von EU-Zugewanderten sollen herangeführt werden an bestehende Angebote der frühen Bildung und der sozialen Betreuung, wie Kindertagesstätten oder andere vorschulische Angebote oder an Freizeitangebote. Falls notwendig können die benachteiligten Menschen auch weiter begleitet werden. Soweit die EHAP-Homepage, wo auch die  Verordnung zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen zu finden.


Ihre Fachkanzlei für Sozialrecht: Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich

Freitag, 11. September 2015

Künstlersozialversicherung: Abgaben 2016

Nach einem Entwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales soll die Künstlersozialabgabe in 2016 stabil bei 5,2  % bleiben.
Einen entsprechenden Verordnungs-Entwurf hat das BMAS vorgelegt.



Stephan Störmer - Ihr Fachanwalt für Sozialrecht.

Montag, 10. August 2015

Hartz IV und Betriebsverpflegung

Nicht verzehrte Betriebsverpflegung darf nicht pauschal als Einkommen auf SGB II-Leistungen angerechnet werden.

Damit hat das Sozialgericht Berlin der Klage einer Leistungsempfängerin stattgegeben und die angegriffenen Bescheide des Jobcenters abgeändert (Urteil vom 23.03.2015, Az. S 175 AS 15482/14).

Nach seiner Auffassung verstößt die entsprechende Vorschrift der ALG II-Verordnung zur Anrechnung von Verpflegung gegen höherrangiges Recht. Sie ließe außer acht, dass nach dem Grundprinzip der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine abschließend pauschalierte Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt werde (die sogenannte Regelleistung). Daneben sei eine aufwendige individuelle Bedarfsermittlung weder zugunsten noch zulasten der Leistungsempfänger vorgesehen. Durch die Pauschalierung solle gerade die Eigenständigkeit und Selbstverantwortung der Hilfeempfänger gefördert werden, so dass Bedürfnislosigkeit nicht zum Leistungsentzug führen dürfe.

Selbst die Wirksamkeit der Vorschrift unterstellt, sei eine einschränkende Auslegung geboten gewesen. Ansonsten wäre eine Beeinträchtigung der grundrechtlich geschützten Entscheidungsfreiheit die Folge. Im Ergebnis sei es leistungsrechtlich zu respektieren, wenn Leistungsempfänger auf die angebotene Verpflegung verzichteten.


Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Strafrecht.

Montag, 3. August 2015

Hartz IV: Wann das Jobcenter Darlehen für PKW gewähren muss

Das Jobcenter muss vorläufig ein Darlehen zur Anschaffung eines PKW gewähren, wenn anderenfalls Arbeitslosigkeit droht.
Das hat jetzt das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden (13.05.2015, Az. L 11 AS 676/15 B ER).

Im zugrunde liegenden Fall war die Antragstellerin bei einem Leiharbeitsunternehmen als Pflegehelferin beschäftigt und bezog ergänzend zu ihrem Lohn Leistungen nach dem SGB II. Um zu ihren diversen Einsatzorten zu gelangen, nutzte sie ihren privaten PKW. Nachdem dieser allerdings endgültig liegen geblieben war, beantragte sie beim Jobcenter ein Darlehen zum Kauf eines neuen PKW mit dem Hinweis darauf, sie benötige für ihre Arbeit einen privaten PKW und bitte um Unterstützung bei der Vermeidung der ansonsten drohenden Arbeitslosigkeit.
Diesen Antrag lehnte das Jobcenter ab.

Nachdem das Sozialgericht Hannover zunächst dem Jobcenter Recht gegeben hatte, hob das LSG die Entscheidung in der nächsten Instanz jedoch im Eilverfahren auf und hat das Jobcenter verpflichtet, das Darlehen in Höhe von 2.000,00 € zur Bezahlung des bereits gekauften PKW zu gewähren. Das Jobcenter habe sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, da die individuelle, auch familiäre Situation der Antragstellerin nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Da die Antragstellerin im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses auf den PKW angewiesen sei und sonst Arbeitsplatzverlust drohe, sei es dem Jobcenter im Rahmen einer Folgenabwägung zuzumuten, ein Darlehen zu gewähren, zumal sich die Antragstellerin mit der Rückzahlung in monatlichen Raten in Höhe von jeweils 200,00 € einverstanden erklärt habe. 

§ 16f SGB II gebe dem Jobcenter die Möglichkeit, die gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zu erweitern. Diese Leistungen könnten auch präventiv zur Abwendung des Arbeitsplatzverlustes erbracht werden. Dies gelte auch dann, wenn trotz Erwerbstätigkeit weiter Hilfebedürftigkeit bestehe. Im Rahmen der freien Förderung komme grundsätzlich auch eine Darlehensgewährung zum Erwerb eines PKW in Betracht. Insbesondere erscheine die Anschaffung eines PKW für 2.400,00 € nicht von vornherein unwirtschaftlich.
Ob der gekaufte PKW tatsächlich marktpreisgerecht sei, müsse jedoch im Hauptsacheverfahren geklärt werden.

Insofern sei darauf hingewiesen, dass es sich hier um ein Eilverfahren handelte, dem nun noch das Hauptsacheverfahren nachfolgen wird.

Zugleich wird darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung aufgrund der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles nicht auf jeden anderen ähnlich gelagerten Sachverhalt übertragen werden kann. 

Gern prüfen wir Ihren Einzelfall individuell:

Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich - Ihre Fachkanzlei für Sozialrecht.