Dieses Blog durchsuchen

Montag, 13. Juni 2016

Nachhilfekosten - Übernahme durch Jobcenter


Wenn sich in einer Einzelfallprüfung unter Einbeziehung der Schule und der Lehrkräfte herausstellt, dass auch mit erheblichem Aufwand eine Versetzung nicht erreicht werden kann, besteht kein Anspruch auf Lernförderung. Vielmehr sei bei gravierenden strukturellen Defiziten, die eine grundsätzliche Überforderung des Schülers beim Besuch einer höheren Schule zeigen, in eine geeignetere Schulform zu wechseln.
Das geht aus einer Pressemitteilung des LSG Baden-Württemberg hervor (Entscheidung vom 23.05.2016, Az. L 12 AS 1643/16 ER-B).

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Mutter einer Schülerin nach einem schlechten Halbjahreszeugnis im Februar 2016 (u. a. in Deutsch, Mathe, Naturwissenschaftlichem Arbeiten jeweils Note 5, Versetzung gefährdet, Schulwechsel empfohlen) beim Jobcenter mehrere Anträge auf Bildung und Teilhabe in Form von Lernförderung (Nachhilfe) gestellt, die abgelehnt wurden.
Das SG Freiburg hatte darauf hin in einem Eilverfahren das Jobcenter verpflichtet, Nachhilfe im Umfang von 6 Stunden pro Woche zu zahlen.
Nach dieser Entscheidung wurde jedoch eine ausführliche Stellungnahme der Schule vorgelegt, die davon ausgeht, dass eine Versetzung auch mit zusätzlicher Lernförderung nicht zu erwarten und ein Wechsel auf eine Werkrealschule angezeigt sei.
Das LSG hat sodann der Beschwerde des Jobcenters stattgegeben, die Entscheidung des Sozialgerichts aufgehoben und die Anträge auf Lernförderung in vollem Umfang abgelehnt.


Freitag, 10. Juni 2016

Beiträge SOKA-Bau


Die Verpflichtung eines Bauunternehmens, zusätzlich zu den normalen Sozialabgaben die gleiche Summe auch noch an die Sozialkasse Bau abführen zu müssen, verletzt Unternehmen der Baubranche nicht in ihren Rechten aus Art. 11 EMRK (Vereinigungsfreiheit) und Art. 1 Protokoll Nr. 1 zur EMRK (Schutz des Eigentums).
Das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 02.06.2016 entschieden (Az. 23646/09).

Beschwerdeführerin war ein auf Erdwärme spezialisiertes Unternehmen der Baubranche.
Nach den vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe sind Arbeitgeber der Brache zur Entrichtung von Beiträgen in Höhe von 19,8 % des Bruttolohns ihrer Angestellten verpflichtet, unabhängig davon, ob sie einer der tarifschließenden Arbeitgebervereinigungen als Mitglieder angehören oder nicht.

Nach Auffassung des EGMR verstoßen deutsche Tarifverträge, die alle Arbeitgeber einer Branche zu Sozialbeiträgen verpflichten, nicht gegen das Menschenrecht auf Vereinigungsfreiheit. Die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes zu entrichten, sei im Interesse aller Mitarbeiter in der Bauindustrie und beruhe auf dem Solidaritätsprinzip. Zwar könne die Beitragspflicht als Anreiz gesehen werden, Mitglied zu werden, um Einfluss auf die Aktivitäten der Sozialkassen zu nehmen. Dieser Anreiz sei aber zu vage, um die Vereinigungsfreiheit ihm Kern zu berühren. Die Einrichtung des Sozialfonds, in das die Beschwerdeführerin zur Einzahlung verpflichtet sei, unterliege der Aufsicht der "BaFin". Es gebe daher eine Beteiligung und Regelung durch die öffentliche Hand.


Mittwoch, 8. Juni 2016

Rentenantrag durch Betreuer

Die Verantwortung eines gerichtlich bestellten Betreuers umfasst auch die Pflicht zu rechtzeitiger Rentenantragstellung.
Das geht aus einer jetzt veröffentlichten Pressemitteilung des Sozialgerichts Mainz vom 07.04.2016 hervor (Az. S 10 AS 330/14).

Die dortige Klägerin hatte seit dem 01.06.2011 die Möglichkeit, eine Altersrente zu beziehen, worauf die Rentenversicherung schriftlich hingewiesen hatte. Zu diesem Zeitpunkt litt die Frau jedoch bereits an einer wahnhaften Störung, die sie von der Stellung eines Rentenantrags abhielt.
Ende Oktober 2012 wurde für sie ein Betreuer mit umfangreichen Befugnissen bestellt. Zwar war es dem Betreuer über einen längeren Zeitraum nicht möglich, einen persönlichen Kontakt zu der Betreuten herzustellen.
Allerdings waren ihm bereits zum Zeitpunkt der Bekanntgabe seiner Bestellung alle Umstände bekannt, aus denen sich die Rentenberechtigung der Klägerin ergab. An die umgehende Beantragung habe er einfach nicht gedacht. Der Antrag wurde letztlich im Januar 2014 gestellt und sodann ab Antragstellung auch bewilligt.

Das Sozialgericht hat nun klargestellt, dass eine Bewilligung ab dem 01.06.2011 nicht in Betracht kam.
Aufgrund seiner Befugnisse hätte der Betreuer innerhalb von drei Monaten seit Bekanntgabe seiner Bestellung der Frage der Möglichkeit einer Altersrente für seine Betreute nachgehen und diese beantragen können.
Da ihm der Beschluss im November 2012 bekanntgegeben worden sei, hätte der Antrag bis Ende Februar 2013 gestellt werden müssen.



Ihre Fachkanzlei für Sozialrecht: Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich 

Montag, 30. Mai 2016

Meldeverfahren zur Sozialversicherung

Die elektronischen Meldeverfahren in der Sozialversicherung sollen vereinfacht werden.
Hierzu hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorgelegt. Die dort enthaltenen Änderungsvorschläge basieren auf dem Projekt "Optimiertes Meldeverfahren in der sozialen Sicherung " (OMS).

Hierzu gehören der Einsatz einer maschinenlesbaren Verschlüsselung der Daten auf dem Sozialversicherungsausweis, eine eindeutige Definition von Verfahrenskomponenten wie die betriebs- und Zahlstellennummer sowie die Umsetzung einer elektronischen Beantragung und Rückübermittlung der Bescheinigungen über die Fortgeltung des Versicherungsschutzes im Ausland.

Ferner sollen mittelständische Unternehmen von Bürokratie entlastet werden. Hierzu ist unter anderem die Einrichtung eines Informationsportals im Internet geplant, auf dem Arbeitgebern Basisinformationen zu sozialversicherungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit den Melde- und Beitragsverfahren zur Verfügung gestellt werden.
Schließlich soll die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen werden, die Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten zu vereinfachen.


Der Autor ist Rechtsanwalt in Steinfurt.

Mittwoch, 4. Mai 2016

Rentenerhöhung zum 1. Juli 2016

Das Bundeskabinett hat der Rentenwertbestimmungsverordung 2016 zugestimmt.
Damit wird die im März errechnete Anpassung der Renten in den neuen Bundesländern um 5,95 % und in den alten Ländern um 4,25 % formell bestätigt.
Nach Zustimmung des Bundesrates können die höheren Renten erstmals im Juli 2016 ausgezahlt werden.

Die Rentenanpassung basiert auf der Lohnentwicklung. Die für die Rentenanpassung relevante Lohnsteigerung beträgt in den neuen Ländern 5,48 % und in den alten Ländern 3,78 %. Eingang findet hier die vom Statistischen Bundesamt gemeldete Lohnentwicklung nach den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR), wobei "Ein-Euro-Jobs" außer acht bleiben. Ferner wird die beitragspflichtige Entgeltentwicklung der Versicherten berücksichtigt, die für die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist. Schließlich kommt noch ein statistischer Sondereffekt aufgrund der Revision der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) aus dem Jahr 2014 zum Tragen, der die anpassungsrelevante Lohnentwicklung bei der diesjährigen Rentenanpassung um rund einen Prozentpunkt steigert. Hierdurch wird der statistische Effekt, der die letztjährige Rentenanpassung gedämpft hatte, wieder ausgeglichen.

Der Nachhaltigkeitsfaktor wirkt sich in diesem Jahr rechnerisch mit + 0,18 Prozentpunkten steigernd auf die Rentenanpassung aus, die Altersvorsorgeaufwendungen wirken rechnerisch mit 0,26 Prozentpunkten anpassungssteigernd.

Auf dieser Basis ergibt sich eine Anhebung des Rentenwerts (West) von 29,21 € auf 30,45 € und (Ost) von 27,05 € auf 28,66 €.
Damit beträgt der aktuelle Rentenwert in den neuen Ländern nun 94,1 % des Westwerts (bisher 92,6 %).



Rechtsanwalt Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Strafrecht.

Donnerstag, 21. April 2016

Verhinderungspflege bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt

Leistungen der Verhinderungspflege können auch während eines vorübergehenden Aufenthalts in der Schweiz gezahlt werden.

Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 20.04.2016 (Az. B 3 P 4/14 R).

Während Leistungen der Pflegeversicherung für die Zeit eines Auslandsaufenthalts grundsätzlich ruhen, sieht das Gesetz unter anderem für das Pflegegeld eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor. Dies wird bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen weiter gewährt. Zum "Pflegegeld" im Sinne dieser Vorschrift gehöre auch das "Verhinderungspflegegeld", das bei zeitweiliger Verhinderung der Pflegeperson für Kosten bei der Ersatzpflege gezahlt werde, so das BSG.
Nach Ausgestaltung, Zweck und Funktion der Leistungen bei Verhinderung der Pflegeperson treten diese an die Stelle des Pflegegeldes und ersetzen es, auch wenn seit dem 30.10.2012 für längstens vier Wochen die Hälfte des Pflegegeldes während der Verhinderungspflege fortgewährt werde. Werde die Ersatzpflege durch nicht erwerbsmäßig pflegende Angehörige des Pflegebedürftigen erbracht, orientiere sich die Höhe des Verhinderungspflegegeldes am Pflegegeld in Abhängigkeit von der jeweiligen Pflegestufe. Von daher wirke es wie ein Surrogat für das Pflegegeld und sei als solches bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen fortzuzahlen. Dies gelte auch für die als Nebenleistung anzusehende Erstattung notwendiger Fahrt- und Unterkunftskosten, die die Verhinderungspflege im Falle der Ersatzpflege durch Angehörige erst ermöglichen soll. 

Im zugrunde liegenden Fall hatte der 14-jährige pflegebedürftige Kläger mit seiner Familie Urlaub in der Schweiz gemacht. Der mitreisende Großvater übernahm, während die Mutter des Klägers, die ihn ansonsten pflegt, Ski fuhr, stundenweise die Pflege des Klägers. Die beklagte Pflegekasse zahlte zwar das Pflegegeld weiter, lehnte allerdings die beantragte Erstattung der Fahrt- und Unterkunftskosten des Großvaters aufgrund des Auslandsaufenthalts ab.

Das BSG hat aufgrund der obigen Erwägungen entschieden, dass auch die entstandenen Fahrt- und Unterkunftskosten zu erstatten waren.


Ihre Ansprechpartner für alle Fragen des Sozialrecht
Rechtsanwälte und Fachanwälte für Sozialrecht Störmer & Hiesserich

Freitag, 15. April 2016

Auskunftsersuchen Jobcenter

Partner von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten sind gegenüber dem Jobcenter nicht verpflichtet, Vordrucke auszufüllen, die sich ausschließlich an solche Personen richten, die selbst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beanspruchen, so das SG Gießen in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung von 23.02.2016 (Az. S 22 AS 1015/14).

Der dortige Kläger bildete mit einer im Leistungsbezug stehenden Frau nach Ansicht des Jobcenters eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft. Das Jobcenter verlangte mehrfach, zuletzt im Bescheidungsweg vom Kläger die Vorlage von Einkommensnachweisen sowie mehrerer auszufüllender Formblätter, um seine Einkommensverhältnisse zu überprüfen. Diese Formblätter richteten sich ausschließlich an Personen, die ihrerseits Leistungen nach dem SGB II begehren, was sich aus den jeweiligen Fragestellungen und den Unterschriftsleistungen ("Unterschrift Antragsteller/Antragstellerin") ergab.

Hierzu hat das Sozialgericht klargestellt, dass der Kläger jedoch selbst nicht Antragsteller und insofern nicht zur Mitwirkung verpflichtet sei. Gegen seinen Willen könne er selbst dann nicht zum Antragsteller gemacht werden, wenn er Inhaber eines Anspruchs wäre. Der Aufforderung an den Kläger, der selbst die Bewilligung von Leistungen nicht anstrebe, fehlte es damit an der Rechtsgrundlage.

Aufgrund dessen hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben, das Urteil ist rechtskräftig.


Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt Borghorst.