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Dienstag, 5. Januar 2021

Oberarmstraffung als Kassenleistung

Eine beidseitige Oberarmstraffung kann im Ausnahmefall von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu übernehmen sein. Voraussetzung ist allerdings, dass eine entstellende Wirkung des Erscheinungsbildes vorliegt, so das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 17.11.2020 (Az. L 16 KR 143/18).

Häufig wird in der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass Normabweichungen vorrangig zu tolerieren sind und Korrekturen im Sinne von Kosmetik eigenverantwortlich durchzuführen sind. Entstellung werden insofern nur selten festgestellt.

In vorliegenden Fall hatte die 58-jährige Klägerin nach einer Schlauchmagen-OP ca. 50 kg an Gewicht verloren. Dennoch verblieb eine Fettverteilungsstörung mit massivem Hautüberschuss im Bereich der Oberarme, so dass trotz unauffälliger, weitgeschnittener und lockerer Alltagskleidung diese im Bereich der Oberarme sehr eng an lag, währen sie sich im Bereich der Unterarme bewegte "wie eine Fahne im Wind". Die Ellenbogen wurden von einem eiförmigen, voluminösen Gewebeüberhang deutlich überdeckt.

Die im Verfahren herangezogenen Gutachter konnten den Zustand der Oberarme nicht als Krankheit im medizinischen Sinne bewerten. Das Landessozialgericht hat sich daraufhin auf die persönliche In-Augenschein-Nahme der Klägerin gestützt und eine massive Asymmetrie ihres Erscheinungsbildes festgestellt. Die körperliche Auffälligkeit sei von einer solchen Ausprägung, dass sie sich schon in Alltagssituationen bei flüchtiger Begegnung bemerkbar mache und regelmäßig zur Fixierung des Interesses auf die Betroffene führe. Daher sei liege im Fall der Klägerin eine Entstellung vor, die zu Lasten der Beklagten Krankenkasse zu behandeln war.


Ihre Ansprechpartner im Bereich des Sozialrechts:

Fachanwälte für Sozialrecht Stephan Störmer und Viola Hiesserich



Samstag, 5. September 2020

Altersvorsorge: digitale Rentenübersicht geplant

Am 26.08.2020 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf beschlossen, nach dem Versicherte zukünftig Informationen zum Stand ihrer gesetzlichen, betrieblichen und privaten Rente digital in einem Internet-Portal abrufen können. 

Geplant ist, das Portal schrittweise bis 2023 aufzubauen. Zur Umsetzung soll bei der DRV Bund eine "Zentrale Stelle für die digitale Rentenversicherung" eingerichtet werden.

Mit dem Gesetzentwurf zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen werden vor allem drei Ziele verfolgt:

• die Einführung einer Digitalen Rentenübersicht,

• die Stärkung der Selbstverwaltung und die Modernisierung der Sozialversicherungswahlen,

• Transparenz in der Rehabilitation


Quelle: Pressemitteilung des BMAS v. 26.08.2020

Das Sozialrecht für Sie im Blick: Rechtsanwalt Stephan Störmer

Donnerstag, 19. Dezember 2019

Alles Gute für 2020!

Allen, die diesen Blog in 2019 gelesen und mit Anregungen unterstützt haben, sei an dieser Stelle gedankt. Frohe Weihnachten und für 2019 alles Gute und die besten Wünsche !

Ihr Rechtsanwalt Stephan Störmer.

Montag, 14. Oktober 2019

Hartz IV: Erhöhung der Regelbedarfssätze zum 01.01.2019

Am 11.09. hat der Bundesrat der vom Bundeskabinett beschlossenen Erhöhung der Regelsätze für ALG II sowie im Alter und bei Erwerbsminderung zum 01.01.2020 zugestimmt.

Folgende Sätze gelten ab dem 01.01.2020 für die einzelnen Regelbedarfsstufen (RBS),
(in Klammern die Erhöhung in €):

RBS 1: 432,00 € (+8,00 €)
RBS 2: 389,00 € (+7,00 €)
RBS 3: 345,00 € (+6,00 €)
RBS 4: 328,00 € (+6,00 €)
RBS 5: 308,00 € (+6,00 €)
RBS 6: 250,00 € (+5,00 €)

Leistungsbezieher werden nach den folgenden Kriterien den Regelbedarfsstufen zugeordnet:

Regelbedarfsstufe 1:
Für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 SBG XII lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt.

Regelbedarfsstufe 2:
Für jede erwachsene Person, wenn sie in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 SGB XII mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt.

Regelbedarfsstufe 3:
Für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b SGB XII bestimmt.

Regelbedarfsstufe 4:
Für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Regelbedarfsstufe 5:
Für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

Regelbedarfsstufe 6:

Für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), Pressemitteilungen vom 18.09.2019 und 11.10.2019.


Bei Fragen rund ums Sozialrecht sind wir gerne für Sie da:
Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich aus Steinfurt

Freitag, 11. Oktober 2019

Lipödem: Liposuktion als befristete Kassenleistung in Stadium III

Wie der Gemeinsame Bundesausschuss bekannt gegeben hat, können Patientinnen, die an einem Lipödem im Stadium III leiden, zukünftig unter bestimmten Bedingungen mit einer Liposuktion ambulant oder stationär zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung behandelt werden.

Der Einschluss der Methode ist zunächst bis zum 31.12.2024 befristet. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die Ergebnisse der vom G-BA in die Wege geleiteten Erprobungsstudie zur Liposuktion bei Lipödem erwartet. Sobald diese Ergebnisse vorliegen, wird der G-BA abschließend zur Methode für alle Stadien der Erkrankung entscheiden.

Der G-BA teilt weiter mit, dass für eine gesicherte Diagnose des Lidödems im Stadium III die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt folgende Symptome feststellen muss:

  • übermäßige Fettgewebsvermehrung mit überhängenden Gewebeanteilen von Haut und Unterhaut und eine Druck- oder Berührungsschmerz im Weichteilgewebe der betroffenen Extremitäten, wobei Hände und Füße nicht betroffen sind,
  • vor einer Operation muss über einen Zeitraum von sechs Monaten eine konservative Therapie (z. B. Lymphdrainage, Kompression, Bewegungstherapie) kontinuierlich durchgeführt worden sein,
  • trotz der konservativen Therapie ist keine Linderung der Beschwerden eingetreten.
Weitere Informationen sowie den zugehörigen Beschlusstext finden Sie auf der Seite des gemeinsamen Bundesausschusses.

Quelle: Pressemitteilung des G-BA vom 19.09.2019


Der Autor Rechtsanwalt Störmer beobachtet als Fachanwalt für Sie die aktuellen Entwicklungen auf dem Gebiet des Sozialrechts.

Donnerstag, 26. September 2019

Reform des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK)

Der MDK soll organisatorisch von den Krankenkassen abgekoppelt werden.

Das ergibt sich aus dem MDK-Reformgesetz der Bundesregierung.

Der bisher als Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen organisierte Dienst soll zukünftig eine eigene Körperschaft bilden und "Medizinischer Dienst" (MD) heißen.

Durch die Neuordnung soll die Unabhängigkeit der Begutachtungen gestärkt werden. 

Außerdem sind zahlreiche Neuregelungen dasVerhältnis zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern betreffend vorgesehen.

Quelle: juris - das Rechtsportal, Meldung vom 25.09.2019


Rechtsanwalt Störmer ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Strafrecht.


Montag, 2. September 2019

Neues Gebährden-Telefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Seit 2007 können sich hörgeschädigte und gehörlose Bürgerinnen und Bürger auch mittels eines speziellen Gebärden-Telefons an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wenden, wenn sie Fragen haben, Informationen zu Themenbereichen des BMAS wünschen oder Meinungen austauschen möchten. 
Der Einsatz eines Gebärdensprachdolmetschers ist nicht erforderlich, da die ebenfalls gehörlosen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Telefons mit etwaig besonderen Sprachgewohnheiten vertraut sind.

Am 15.08.2019 wurde nun ein neues, in Rostock angesiedeltes Gebärden-Telefon in Betrieb genommen.
Die Kommunikation ist künftig auch ohne zusätzliche software direkt über Videotelefonie möglich, z. B. über Rechner, Tablets oder Smartphones.

Der Aufruf erfolgt unter www.gebaerdentelefon.de/bmas

Quelle: Newsletter des BMAS vom 29.08.2019


Für Sie immer aktuell auf dem Gebiet des Sozialrechts: Ihre Fachanwälte für Sozialrecht Stephan Störmer und Viola Hiesserich.