Es gibt nicht nur Fälle, in denen (versehentlich) zu wenig Sozialleistungen an Bedürftige seitens des Leistungsträgers überwiesen werden.
Im umgekehrten Fall war durch ein Behördenversehen doppelt so viel Miete gezahlt worden wie beantragt. Gegen die darauf folgende Rückzahlungsforderung wandte sich der Leistungsempfänger mit seiner Klage, die es sage und schreibe bis in die zweite Instanz geschafft hat.
Das LSG Sachsen-Anhalt (Entscheidung vom 03.03.2011, Az. L 5 AS 160/09) hat jedoch klar gestellt, dass solche Beträge, die offensichtlich irrtümlicherweise und für den Leistungsempfänger erkennbar zuviel geleistet wurden, zurück zu erstatten sind.
Wer sich allerdings gegen derartige offenkundig begründete Rückforderungsansprüche ernsthaft bis zur zweiten Instanz zur Wehr setzt, sollte berücksichtigen, dass er damit zugleich viele redliche Leistungsempfänger in Misskredit bringen und mögliche Vorurteile schüren kann.
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Donnerstag, 30. Juni 2011
Erbenhaftung für "Hartz-IV"-Leistungen
Wie jetzt das Sozialgericht Berlin entschieden hat (Az. S 149 AS 21300/08), sind Erben eines Leistungsempfängers von Sozialleistungen grundsätzlich verpflichtet, nach dessen Tod solche Leistungen zurück zu erstatten, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod erhalten hat.
Dies gilt nur dann nicht, wenn die Erben mit dem Verstorbenen zusammengelebt und diesen gepflegt haben und das Erbe 15.500,00 € nicht übersteigt oder in besonderen Härtefällen.
In der Höhe ist die Ersatzpflicht auf das Erbe beschränkt.
Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt in der Kanzlei Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte.
Dies gilt nur dann nicht, wenn die Erben mit dem Verstorbenen zusammengelebt und diesen gepflegt haben und das Erbe 15.500,00 € nicht übersteigt oder in besonderen Härtefällen.
In der Höhe ist die Ersatzpflicht auf das Erbe beschränkt.
Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt in der Kanzlei Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte.
Donnerstag, 26. Mai 2011
Familienpflegezeit-Gesetz
Im Juli 2008 ist das derzeit gültige Pflegezeitgesetz in Kraft getreten, durch das pflegende Angehörige die Möglichkeit haben, ihre Eltern, Kinder oder sonstigen Angehörigen auch über längere Zeiträume pflegen zu können, ohne dadurch dauerhafte berufliche Nachteile zu erleiden.
Diese Regelung soll voraussichtlich zum 01.01.2012 vom jetzt in Planung befindlichen Familienpflegezeitgesetz abgelöst werden. Zunächst vorbereitet durch den Referenten-Entwurf vom 17.02.2011, weicht der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23.03.2011 in einigen Punkten von diesem ab.
Die Stellungnahme im Bundesrat ist für morgen, den 27.05.2011 vorgesehen.
Rechtsanwalt Stephan Störmer aus Steinfurt ist auch Fachanwalt für Sozialrecht.
Diese Regelung soll voraussichtlich zum 01.01.2012 vom jetzt in Planung befindlichen Familienpflegezeitgesetz abgelöst werden. Zunächst vorbereitet durch den Referenten-Entwurf vom 17.02.2011, weicht der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23.03.2011 in einigen Punkten von diesem ab.
Die Stellungnahme im Bundesrat ist für morgen, den 27.05.2011 vorgesehen.
Rechtsanwalt Stephan Störmer aus Steinfurt ist auch Fachanwalt für Sozialrecht.
Mittwoch, 25. Mai 2011
Pflegekräfte aus Osteuropa
Die Praxis zeigt es immer wieder: Der Bedarf an Pflegekräften ist riesig, qualifizierte Kräfte zu finden, ist nach wie vor schwierig. Da kommt Hilfe aus dem osteuropäischen Ausland oft als Rettung in der Not. Pferdefuss bisher: Gesetzliche Beschränkungen für Bürger aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn. Nicht selten schafften es dubiose Vermittlungen, Betroffenen trotzdem eine scheinbar unkomplizierte Abwicklung vorzugaukeln, die dann nicht selten zu erheblichen Problemen führte.
Seit dem 01.05.2011 gilt nunmehr jedoch die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit. Die letzten Beschränkungen der insgesamt sieben Jahre dauernden Übergangszeit sind damit weggefallen.
Für Interessierte bietet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Informationsbroschüre in deutscher, englischer und polnischer Sprache an.
Rechtsanwalt Störmer aus Steinfurt ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht.
Seit dem 01.05.2011 gilt nunmehr jedoch die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit. Die letzten Beschränkungen der insgesamt sieben Jahre dauernden Übergangszeit sind damit weggefallen.
Für Interessierte bietet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Informationsbroschüre in deutscher, englischer und polnischer Sprache an.
Rechtsanwalt Störmer aus Steinfurt ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht.
Donnerstag, 21. April 2011
Sozialwahl 2011
Am 1. Juni 2011 finden die nächsten Sozialversicherungswahlen statt.
Die Wahl, die alle sechs Jahre stattfindet, hat den Zweck, die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, die bei jedem Versicherungsträger gem. § 31 Abs. 1 SGB IV zu bilden sind, neu zu bestimmen.
Gewählt werden die Verwaltungsräte der gesetzlichen Krankenkassen, die Vertreterversammlungen der gesetzlichen Unfallversicherung und die Vertreterversammlungen der gesetzlichen Rentenversicherung.
Wahlberechtigt ist grundsätzlich jeder, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und Beiträge zahlt. Dazu gehören auch Auszubildende, nicht jedoch familienversicherte Studentinnen und Studenten. Wählen kann jeder Versicherte bei dem Versicherungsträger, bei dem er versichert ist. Arbeitgeber können bei all den Versicherungsträgern wählen, bei denen die eigenen Mitarbeiter versichert sind.
Die Wahl wird im Wesentlichen als Briefwahl durchgeführt. Wichtig ist, dass die Stimmzettel bis spätestens zum 1. Juni 2011 bei den Versicherungsträgern eingegangen sind.
Nähere Informationen hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hier zusammengestellt.
Rechtsanwalt Stephan Störmer aus Steinfurt ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht.
Montag, 18. April 2011
Volle Anrechnung von Verletztenrente auf Grundsicherung
Eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung kann einkommensmindernd auf "Hartz-IV"-Leistungen angerechnet werden. Das hat unlängst das Bundesverfassungsgericht entschieden (Az. 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08).
Zwar hat das BVerfG die gegen die letztinstanzliche Abweisung des Bundessozialgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Die diesbezüglich veröffentlichten Gründe ergeben jedoch Folgendes:
Durch die Anrechnung kommt es nicht zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Zwar bestehe eine Ungleichbehandlung gegenüber Empfängern nach § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 SGB II. Diese sei jedoch sachlich gerechtfertigt.
Die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung sei auch nicht teilweise als zweckbestimmte Einnahme zu werten. Im Gegensatz zur Verletztenrente sei die Grundrente des sozialen Entschädigungsrechts nicht zur Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts bestimmt, sondern soll den Empfänger für die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität entschädigen. Zugleich soll sie Mehraufwendungen ausgleichen, die die so Geschädigten gegenüber gesunden Menschen haben. Demgegenüber solle die Verletztenrente als Leistung aus der Sozialversicherung lediglich einen abstrakten Erwerbsausgleich schaffen.
Der Gesetzgeber habe insofern in rechtmäßiger Weise von seinem Gestaltungsermessen Gebrauch gemacht, so dass ein Verstoß gegen Art. 3 GG nicht gegeben sei.
Auch einen Verstoß gegen Art. 14 GG vermochte das BVerfG nicht zu erkennen, da das hier geminderte ALG II jedenfalls nicht von dessen Schutzbereich umfasst sei.
Rechtsanwalt Störmer aus Steinfurt ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht.
Zwar hat das BVerfG die gegen die letztinstanzliche Abweisung des Bundessozialgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Die diesbezüglich veröffentlichten Gründe ergeben jedoch Folgendes:
Durch die Anrechnung kommt es nicht zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Zwar bestehe eine Ungleichbehandlung gegenüber Empfängern nach § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 SGB II. Diese sei jedoch sachlich gerechtfertigt.
Die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung sei auch nicht teilweise als zweckbestimmte Einnahme zu werten. Im Gegensatz zur Verletztenrente sei die Grundrente des sozialen Entschädigungsrechts nicht zur Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts bestimmt, sondern soll den Empfänger für die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität entschädigen. Zugleich soll sie Mehraufwendungen ausgleichen, die die so Geschädigten gegenüber gesunden Menschen haben. Demgegenüber solle die Verletztenrente als Leistung aus der Sozialversicherung lediglich einen abstrakten Erwerbsausgleich schaffen.
Der Gesetzgeber habe insofern in rechtmäßiger Weise von seinem Gestaltungsermessen Gebrauch gemacht, so dass ein Verstoß gegen Art. 3 GG nicht gegeben sei.
Auch einen Verstoß gegen Art. 14 GG vermochte das BVerfG nicht zu erkennen, da das hier geminderte ALG II jedenfalls nicht von dessen Schutzbereich umfasst sei.
Rechtsanwalt Störmer aus Steinfurt ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht.
Montag, 4. April 2011
Rentenerhöhung / Lohnanpassung
Zum 01. Juli 2011 steigen die Renten um 0,99 %.
Oft wird in diesem Zusammenhang zur Zeit die Frage an uns herangetragen, warum die Renten damit nicht in gleichem Maße steigen wie die Lohnentwicklung.
Zwar sind die Lohnsteigerungen in 2010 mit 3,10 % in den alten und 2,55 % in den neuen Bundesländern tatsächlich deutlich höher ausgefallen. Auf die Rentenerhöhung wirken sich jetzt aber die Schutzklauseln aus, die während der letzten Zeit der Wirtschaftskrise eine Rentenminderung verhindert haben. Diese nicht durchgeführte Rentenminderung muss jetzt nach einer genau bestimmten Formel abgebaut werden. Zusätzlich wirken sich auch noch der Riester-Faktor und der sogenannte Nachhaltigkeitsfaktor anpassungsdämpfend aus, so dass es bei einer Rentenerhöhung von lediglich 0,99 %für dieses Jahr bleibt.
Rechtsanwalt Störmer aus Steinfurt ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht.
Oft wird in diesem Zusammenhang zur Zeit die Frage an uns herangetragen, warum die Renten damit nicht in gleichem Maße steigen wie die Lohnentwicklung.
Zwar sind die Lohnsteigerungen in 2010 mit 3,10 % in den alten und 2,55 % in den neuen Bundesländern tatsächlich deutlich höher ausgefallen. Auf die Rentenerhöhung wirken sich jetzt aber die Schutzklauseln aus, die während der letzten Zeit der Wirtschaftskrise eine Rentenminderung verhindert haben. Diese nicht durchgeführte Rentenminderung muss jetzt nach einer genau bestimmten Formel abgebaut werden. Zusätzlich wirken sich auch noch der Riester-Faktor und der sogenannte Nachhaltigkeitsfaktor anpassungsdämpfend aus, so dass es bei einer Rentenerhöhung von lediglich 0,99 %für dieses Jahr bleibt.
Rechtsanwalt Störmer aus Steinfurt ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht.
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