Die Kosten für Rehabilitationssport begründen grundsätzlich keinen unabweisbaren Bedarf i. S. d. vom BVerfG mit Urteil vom 09.02.2010 geschaffenen Härtefall-Regelung.
Dies hat nunmehr das LSG Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 12.07.2012 (Az. L 15 AS 184/10) festgestellt.
Die genannte Härtefall-Regelung setzt einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen und besonderen Bedarf voraus, der so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten Leistungen das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet.
Dies ist jedoch bei Rehabilitationssport, der nicht unmittelbar der Therapie einer Krankheit dient, nicht der Fall. Vielmehr soll er dazu beitragen, die körperliche Leistungsfähigkeit zu verbessern, Restfunktionen zu mobilisieren, die Ausdauer und Belastungsfähigkeit zu erhöhen und bei der psychischen Bewältigung der Krankheit und Behinderung sowie den Folgewirkungen zu helfen (BSG, Urteil vom 22.04.2009, Az. B 3 KR 5/08 R).
Im zugrunde liegenden Fall hätte sich aus der Nicht-Teilnahme des Klägers keine unmittelbare Gesundheitsgefährdung ergeben. Vielmehr hätte den gesundheitlichen Beschwerden auch durch eine Krankenbehandlung in Form von Krankengymnastik und/oder durch Inanspruchnahme der Angebote der örtlichen Sportvereine (z. B. Wirbelsäulengymnastik) begegnet werden können. Vor diesem Hintergrund wäre die Teilnahme am Reha-Sport zwar sinnvoll, aber nicht unabweisbar gewesen.
Stephan Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht und zugleich Strafverteidiger.
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Donnerstag, 30. August 2012
Freitag, 3. August 2012
Beihilfe-Anspruch auch ohne Krankenversicherung
Wie das Bundesverwaltungsgericht jetzt entschieden hat (Urteil vom 19.07.2012, Az. 5 C 1.12), ist die Regelung des § 10 Abs. 2 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) unwirksam.
Hiernach sollte einen Anspruch auf Beihilfe nur haben, wer seinen Krankenversicherungsschutz und den seiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen nachweisen konnte.
Ein Beihilfeausschluss sei eine so wesentliche Entscheidung, dass sie vom parlamentarischen Gesetzgeber getroffen werden müsse, denn ein solcher Ausschluss berühre die tragenden Strukturprinzipien des derzeit angewandten Mischsytems aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzenden Beihilfen. Zudem seien die Auswirkungen für die Betroffenen besonders einschneidend.
Diesbezüglich sei hinsichtlich des Leistungsausschlusses, der grundsätzlich möglich sei, jedoch keine Verordnungsermächtigung im Landesbeamtengesetz enthalten.
Die Revision des Landes Berlin hatte daher vor dem BVerwG keinen Erfolg.
Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht.
Hiernach sollte einen Anspruch auf Beihilfe nur haben, wer seinen Krankenversicherungsschutz und den seiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen nachweisen konnte.
Ein Beihilfeausschluss sei eine so wesentliche Entscheidung, dass sie vom parlamentarischen Gesetzgeber getroffen werden müsse, denn ein solcher Ausschluss berühre die tragenden Strukturprinzipien des derzeit angewandten Mischsytems aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzenden Beihilfen. Zudem seien die Auswirkungen für die Betroffenen besonders einschneidend.
Diesbezüglich sei hinsichtlich des Leistungsausschlusses, der grundsätzlich möglich sei, jedoch keine Verordnungsermächtigung im Landesbeamtengesetz enthalten.
Die Revision des Landes Berlin hatte daher vor dem BVerwG keinen Erfolg.
Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht.
Donnerstag, 2. August 2012
Assistenz-Pflegebedarf
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in der stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen verabschiedet.
Danach kann sich eine Pflegekraft, die ein schwerbehinderter Mensch angestellt hat, um den Alltag zu bewältigen (Assistenzpflege), gemeinsam mit diesem in eine stationäre Reha oder Vorsorge aufnehmen lassen. Bislang war dies nur bei einer stationären Aufnahme ins Krankenhaus möglich. Auch Pflegegeld und Hilfe zur Pflege durch die Sozialhilfe sollen für die gesamte Dauer der stationären Vorsorge und Reha gezahlt werden.
Stephan Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.
Danach kann sich eine Pflegekraft, die ein schwerbehinderter Mensch angestellt hat, um den Alltag zu bewältigen (Assistenzpflege), gemeinsam mit diesem in eine stationäre Reha oder Vorsorge aufnehmen lassen. Bislang war dies nur bei einer stationären Aufnahme ins Krankenhaus möglich. Auch Pflegegeld und Hilfe zur Pflege durch die Sozialhilfe sollen für die gesamte Dauer der stationären Vorsorge und Reha gezahlt werden.
Stephan Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.
Freitag, 20. Juli 2012
Asylbewerber-Leistungsgesetz: Was ist das ?
Am 18.07.2012 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Regelungen zu den Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz verfassungswidrig sind (Az. 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11).
Doch was hat es im Einzelnen mit diesem Gesetz auf sich ?
Seit dem 01.11.1993 gibt es das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Es regelte zunächst den Mindestunterhalt von bestimmten ausländischen Staatsangehörigen und sah gegenüber Deutschen und diesen Gleichgestellten deutlich abgesenkte Leistungen und vorrangig Sachleistungen anstelle von Geldleistungen vor. Hiermit wollte die Bundesregierung in den Jahren 1990 bis 1993 die damals relativ hohe Zahl der Flüchtlinge nach Deutschland begrenzen, einem Missbrauch des Asylrechts entgegentreten und die Kosten für die Aufnahme und allgemeine Versorgung der Flüchtlinge gering halten. Heute findet das Gesetz Anwendung auf Asylsuchende, Kriegsflüchtlinge und andere im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung befindliche Personen, Geduldete und vollziehbar Ausreisepflichtige sowie deren Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder.
Das Asylbewerberleistungsgesetz ist eine Sonderregelung zu den "üblichen" Sozialleistungen und gilt neben dem SGB II bzw. dem SGB XII. Es unterscheidet zwischen Grundleistungen, Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie sonstigen Leistungen. Zudem ist nach einer Vorbezugszeit von Grundleistungen nach dem AsylbLG der Bezug von höheren "Analogleistungen" nach dem SGB XII möglich.
Die Höhe der Grundleistungen ist seit 1993 nicht verändert worden, obwohl das Preisniveau seitdem um über 30 % gestiegen ist.
Hieraus ergibt sich, dass die in § 3 AsylbLG vorgesehenen Geldleistungen mittlerweile evident unzureichend sind. Das Verfassungsgericht hat zudem darauf hingewiesen, dass die Grundleistung in Form der Geldleistung zudem nicht realitätsgerecht und begründbar bemessen ist.
Aufgrund der ab sofort geltenden Übergangsregelung sind daher jenseits der vorrangigen Versorgung mit Sachleistungen deutlich höhere Geldleistungen als bisher zu zahlen. Zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums ist daher für 2011 anstatt von Sachleistungen monatlich von einer Geldleistung in Höhe von 206 € und einem zusätzlichen Geldbetrag für die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens in Höhe von 130 € auszugehen.
Der Autor ist als Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt tätig.
Doch was hat es im Einzelnen mit diesem Gesetz auf sich ?
Seit dem 01.11.1993 gibt es das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Es regelte zunächst den Mindestunterhalt von bestimmten ausländischen Staatsangehörigen und sah gegenüber Deutschen und diesen Gleichgestellten deutlich abgesenkte Leistungen und vorrangig Sachleistungen anstelle von Geldleistungen vor. Hiermit wollte die Bundesregierung in den Jahren 1990 bis 1993 die damals relativ hohe Zahl der Flüchtlinge nach Deutschland begrenzen, einem Missbrauch des Asylrechts entgegentreten und die Kosten für die Aufnahme und allgemeine Versorgung der Flüchtlinge gering halten. Heute findet das Gesetz Anwendung auf Asylsuchende, Kriegsflüchtlinge und andere im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung befindliche Personen, Geduldete und vollziehbar Ausreisepflichtige sowie deren Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder.
Das Asylbewerberleistungsgesetz ist eine Sonderregelung zu den "üblichen" Sozialleistungen und gilt neben dem SGB II bzw. dem SGB XII. Es unterscheidet zwischen Grundleistungen, Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie sonstigen Leistungen. Zudem ist nach einer Vorbezugszeit von Grundleistungen nach dem AsylbLG der Bezug von höheren "Analogleistungen" nach dem SGB XII möglich.
Die Höhe der Grundleistungen ist seit 1993 nicht verändert worden, obwohl das Preisniveau seitdem um über 30 % gestiegen ist.
Hieraus ergibt sich, dass die in § 3 AsylbLG vorgesehenen Geldleistungen mittlerweile evident unzureichend sind. Das Verfassungsgericht hat zudem darauf hingewiesen, dass die Grundleistung in Form der Geldleistung zudem nicht realitätsgerecht und begründbar bemessen ist.
Aufgrund der ab sofort geltenden Übergangsregelung sind daher jenseits der vorrangigen Versorgung mit Sachleistungen deutlich höhere Geldleistungen als bisher zu zahlen. Zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums ist daher für 2011 anstatt von Sachleistungen monatlich von einer Geldleistung in Höhe von 206 € und einem zusätzlichen Geldbetrag für die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens in Höhe von 130 € auszugehen.
Der Autor ist als Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt tätig.
Freitag, 13. Juli 2012
Mindestlohn in der Aus- und Weiterbildung
Ab dem 1. August ist für die Beschäftigten im pädagogischen Bereich erstmals ein Mindestlohn geplant. Er beträgt für Ostdeutschland 11,25 € und für Westdeutschland sowie Berlin 12,60 €. Von dieser Regelung sind rund 30.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betroffen.
Stephan Störmer ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht.
Pflegeversicherung: Auslandsleistungen
Seit einer Gesetzesänderung vom 22.06.2011 ist die Fortzahlung von Pflegegeld bei Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedsstaat nicht mehr zeitlich beschränkt.
Die EU-Kommission warf daraufhin Deutschland in einem Vertragsverletzungsverfahren (Az. C-562-10) vor, gegen die Dienstleistungsfreiheit zu verstoßen, indem eine Kostenerstattung in Höhe der innerhalb Deutschlands gewährten Pflegesachleistungen nicht vorgesehen sei, wenn Leistungen der häuslichen Pflege, die bei einem temporären Aufenthalt des Pflegebedürftigen in einem anderen Mitgliedsstaat in Anspruch genommen werden, von einem in diesem Staat niedergelassenen Dienstleister erbracht werden.
Ein weiterer Verstoß sollte darin liegen, dass Deutschland die Kosten der Miete von Pflegehilfsmitteln bei einem temporären Aufenthalt des Pflegebedürftigen in einem anderen Mitgliedsstaat als der Bundesrepublik nicht ersetzt, auch wenn diese in Deutschland erstattet oder als Pflegehilfsmittel bereitgestellt werden und die Erstattung keine Verdoppelung oder sonstige Erhöhung der in Deutschland gewährten Leistungen zur Folge hätte.
Der EuGH hat nun mit Urteil vom 12.07.2012 die Klage der Kommission abgewiesen. Damit sind die Regelungen über die Auslandsleistungen der deutschen Pflegeversicherung mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar.
Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht.
Die EU-Kommission warf daraufhin Deutschland in einem Vertragsverletzungsverfahren (Az. C-562-10) vor, gegen die Dienstleistungsfreiheit zu verstoßen, indem eine Kostenerstattung in Höhe der innerhalb Deutschlands gewährten Pflegesachleistungen nicht vorgesehen sei, wenn Leistungen der häuslichen Pflege, die bei einem temporären Aufenthalt des Pflegebedürftigen in einem anderen Mitgliedsstaat in Anspruch genommen werden, von einem in diesem Staat niedergelassenen Dienstleister erbracht werden.
Ein weiterer Verstoß sollte darin liegen, dass Deutschland die Kosten der Miete von Pflegehilfsmitteln bei einem temporären Aufenthalt des Pflegebedürftigen in einem anderen Mitgliedsstaat als der Bundesrepublik nicht ersetzt, auch wenn diese in Deutschland erstattet oder als Pflegehilfsmittel bereitgestellt werden und die Erstattung keine Verdoppelung oder sonstige Erhöhung der in Deutschland gewährten Leistungen zur Folge hätte.
Der EuGH hat nun mit Urteil vom 12.07.2012 die Klage der Kommission abgewiesen. Damit sind die Regelungen über die Auslandsleistungen der deutschen Pflegeversicherung mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar.
Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht.
Mittwoch, 11. Juli 2012
Beförderung von schwerbehinderten Menschen im ÖPNV - Anpassung der Eigenbeteiligung
Der Bundesrat möchte die bestehenden gesetzlichen Regelungen der Kostenerstattung (§§ 148 ff. SGB IX), nach denen Bund und Länder zur Kostenerstattung im ÖPNV verpflichtet sind, ändern, da diese zu kompliziert und insofern mit einem zu hohen Verwaltungsaufwand verbunden seien.
Viel interessanter und weitreichender für die Betroffenen ist jedoch, dass der Bundesrat eine Anpassung der Eigenbeteiligung der freifahrtberechtigten Menschen beabsichtigt. Hierzu heißt es im Gesetzentwurf, die Höhe der Beteiligung sei seit 1984 unverändert. Die Nutzungsmöglichkeiten und der damit verbundene Wert hätten sich jedoch seitdem erheblich erhöht.
Der Autor ist als Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt tätig.
Viel interessanter und weitreichender für die Betroffenen ist jedoch, dass der Bundesrat eine Anpassung der Eigenbeteiligung der freifahrtberechtigten Menschen beabsichtigt. Hierzu heißt es im Gesetzentwurf, die Höhe der Beteiligung sei seit 1984 unverändert. Die Nutzungsmöglichkeiten und der damit verbundene Wert hätten sich jedoch seitdem erheblich erhöht.
Der Autor ist als Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt tätig.
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