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Dienstag, 22. April 2014

Pflegegeld / Pflegesachleistung

Geringere Geldleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege durch Familienangehörige gegenüber den Geldleistungen beim Einsatz bezahlter Pflegekräfte verstoßen weder gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch gegen den Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG).

Das hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr klargestellt (Entscheidung vom 26.03.2014, Az. 1 BvR 1133/12).

Zunächst ist die Einteilung in zwei unterschiedliche Vergleichsgruppen, nämlich pflegende Angehörigen einerseits und unterstützende Dritte, mit denen ein separater Pflegevertrag geschlossen wird, andererseits, nicht zu beanstanden. 
Ferner ist das Pflegegeld nicht als Entgelt ausgestaltet, sondern soll vielmehr als materielle Anerkennung einen Anreiz zur Pflege innerhalb der Familie schaffen und gleichzeitig Eigenverantwortlichkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen stärken, indem das Pflegegeld in freier Gestaltung eingesetzt werden kann. Hintergrund ist, dass familiäre, nachbarschaftliche oder ehrenamtliche Pflege im Wege der gegenseitigen Beistandspflicht grundsätzlich unentgeltlich erbracht wird, während Pflegesachleistungen durch Pflegekräfte nur bei deren ausreichender Vergütung durch die Pflegekasse sicher gestellt ist.
Zwar schließt der Schutz von Ehe und Familie im Bereich der Sozialversicherung auch die Aufgabe ein, den wirtschaftlichen Zusammenhalt der Familie zu fördern. Diese Pflicht verwehrt es dem Gesetzgeber jedoch nicht, für professionelle, nichtfamiliäre Pflege höhere Sachleistungen bereit zu stellen. Aus der Förderungspflicht der Familie ergeben sich keine konkreten Ansprüche auf bestimmte sachliche Leistungen.


Stephan Störmer ist Rechtsanwalt in Steinfurt und zugleich Fachanwalt für Sozialrecht.

Freitag, 4. April 2014

Senkung der Krankenversicherungsbeträge

Am 26.03.2014 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf beschlossen, der eine Senkung des Beitragssatzes für die gesetzliche Krankenversicherung auf 14,6 Prozent und eine Festschreibung des Arbeitgeberanteils auf 7,3 Prozent vorsieht.

Weitere Änderungen in Überblick:

  • Zusatzbeiträge: Die bisherige Pauschalierung und der damit verbundene steuerfinanzierte Sozialausgleich soll abgeschafft werden. Stattdessen sind einkommensabhängige Beiträge geplant, die von Kasse zu Kasse unterschiedlich ausfallen können.
  • Prämien: Bei finanziellen Überschüssen sollen die Krankenkassen keine Prämien mehr an Mitglieder auszahlen dürfen. Vielmehr sollen die Versicherten durch niedrigere Beiträge entlastet werden.
  • ALG-II-Empfänger: Für Empfänger von ALG II soll ein pauschalierter Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag eingeführt werden. Ferner ist ein einheitlicher Versicherungsstatus geplant. Die Familienversicherung soll nicht mehr vorrangig gelten, damit der Verwaltungsaufwand gesenkt werden kann.
  • "Institut der Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen": Gründung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss von Ärzten, Krankenhäusern und Krankenkassen zur Dokumentation der Versorgungsqualität. Dies soll Patienten einen Vergleich von Krankenhäusern und deren stationärer Versorgung ermöglichen.
Für Interessierte ist auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums der Gesetzentwurf veröffentlicht.


Der Verfasser ist Experte für Sozialrecht und Strafrecht.

Jobcenter: Reisekostenübernahme für Umgangsrecht

Wie das LSG NRW jetzt in einem Eilverfahren entschieden hat, ist das Jobcenter verpflichtet, einem Hartz-IV-Empfänger eine dreiwöchige Reise nach Indonesien zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinem minderjährigen Sohn zu finanzieren (Beschluss vom 17.03.2014, Az. L 7 AS 2392/13 B ER).

Der zehnjährige Sohn des dortigen Antragstellers war ohne dessen Zustimmung vor einigen Jahren mit der Mutter nach Indonesien verzogen. Den Antrag auf Übernahme der für die Wahrnehmung des Umgangskontakts entstehenden Reisekosten (insbesondere Unterkunft, Verpflegung, Flugkosten, Transferkosten und Reisegebühren) hatte das Jobcenter abgelehnt, so dass nunmehr Eilrechtsschutz geboten war.

Im folgenden Verfahren hat das LSG NRW klargestellt, dass die Ausübung des Umgangsrechts eine wichtige Stütze für die Entwicklung des Kindes sei, insbesondere in Anbetracht des bevorstehenden Geburtstags und in einer fremden Kultur. Der Kontakt des Antragstellers zu seinem Sohn sei ferner unter besonderer Berücksichtigung des grundrechtlich geschützten familiären Kontakts von besonderem Belang. Schließlich hätte das Kindeswohl Berücksichtigung finden müssen.
Im Jahresintervall seien daher Mittel zur Ausübung des Umgangsrechts zur Verfügung zu stellen.
Auch die Reisedauer von drei Wochen sei angemessen. Eine kürzere Reisedauer könne einer erfolgreichen Wahrnehmung des Umgangsrechts entgegen stehen.

Die Eilentscheidung ist rechtskräftig, die Hauptsacheentscheidung wird naturgemäß zu gegebener Zeit folgen.


Rechtsanwalt Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht.

Donnerstag, 3. April 2014

DRV Bund: Neuer Präsident

Mit Ablauf des 31. März ist der bisherige Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV-Bund), Dr. Herbert Rische, in den Ruhestand verabschiedet worden. 
Zum 01. April wurde nun Dr. Axel Reimann zum neuen Präsidenten der DRV Bund berufen. Er ist bereits seit 2005 Mitglied des Direktoriums.

Freitag, 28. März 2014

"Tennisarm" bei Arbeit mit Computermaus = Berufskrankheit ?


Diese Frage hat das Hessische LSG in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 29.10.2013, Az. L 3 U 28/10) verneint.

Zwar ist ein sogenannter "Tennisarm" grundsätzlich eine als Berufskrankheit in Betracht kommende Erkrankung. Bei einer Erkrankung des Ellenbogengelenks durch häufige Benutzung einer Computermaus handelt es sich aber nicht um eine Berufskrankheit i. S. d. BK-Nr. 2101.
Gefährdende Berufstätigkeiten in diesem Sinne sind nur solche, die eine kurzzyklische feinmotorische Handarbeit bei achsenungünstiger Auslenkung des Handgelenks beinhalten. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt bei nur kurzzeitigem Scrollen und Klicken mit der rechten oder linken Maustaste. Die Arbeit mit der frei beweglichen Maus erfolgt weder mit dauerhafter starker Repetivität noch mit achsenungünstiger Haltung des Handgelenks. Ferner ist der Kraftaufwand bei der Bedienung minimal und damit zu vernachlässigen. Ein Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Klägers, dessen Hauptaufgabe im Ausfüllen komplexer Datenlisten am PC unter Bedienung einer Computermaus bestand, war damit nicht feststellbar.


Donnerstag, 27. März 2014

Behinderte Menschen: Fünf Jahre UN-BRK in Deutschland

Gestern jährte sich das In-Kraft-Treten der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in Deutschland zum fünften Mal.
Hintergrund ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das bereits am 3. Mai 2008 in Kraft trat.
Ziel des Übereinkommens und des Fakultativprotokolls ist es, gleichberechtigten Genuss von Menschenrechten und Grundfreiheiten auch durch Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten, zu fördern und zu schützen.
Weltweit sind ca. 650 Millionen behinderte Menschen betroffen, zwei Drittel von ihnen leben in Entwicklungsländern.
Berührt sind insbesondere das Recht auf Zugang zu Bildung, zur Arbeitswelt und auch das Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben.
Überwacht wird das Übereinkommen durch den Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen bei den Vereinten Nationen mit Sitz in Genf.
Für die innerstaatliche Überwachung in Deutschland ist das Deutsche Institut für Menschenrechte (DIMR) zuständig, das als unabhängige Stelle im Sinne des Übereinkommens benannt wurde. Das DIMR gibt beispielsweise Empfehlungen ab und macht Vorschläge zur Durchführung des Übereinkommens. Ferner berät es die Bundesregierung, den Bundestag und andere Organisationen zu Fragen das Übereinkommen. Seinen Niederschlag gefunden hat dies in Deutschland unter anderem im SGB IX und auch im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG). Dennoch sind weiterhin Impulse für die Politik für behinderte Menschen und auch weitere Anstöße für die gesellschaftliche Diskussion erforderlich und gewünscht.


Stephan Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht.

Freitag, 21. Februar 2014

Hartz IV: Nachhilfekosten

Leistungen für Bildung und Teilhabe in Gestalt von Nachhilfekosten dürfen nicht generell auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt werden. Eine solche zeitliche Grenze der Lernförderung ergebe sich aus den gesetzlichen Vorschriften nicht, stellte jetzt das Sozialgericht Dortmund klar (Urteil vom 20.12.2013, Az. S 19 AS 1036/12). Maßgeblich sei immer der konkrete Förderbedarf für das jeweilige Kind. Die von der Behörde vorgenommene pauschale Begrenzung des Anspruchs stehe der durch das Bundesverfassungsgericht angemahnten Verwirklichung von Chancengleichheit für Kinder von langzeitarbeitslosen Eltern entgegen.



Der Verfasser ist Rechtsanwalt in Steinfurt.