Allen, die diesen Blog in 2014 gelesen und mit Anregungen unterstützt haben, sei an dieser Stelle gedankt. Frohe Weihnachten und für 2015 alles Gute und die besten Wünsche !
Ihr Rechtsanwalt Stephan Störmer.
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Dienstag, 23. Dezember 2014
Montag, 8. Dezember 2014
Hinterbliebenen-Rente nach gerechtfertigtem Behandlungsabbruch
Wenn Hinterbliebene einen nach der Rechtsprechung des BGH gerechtfertigten Behandlungsabbruch vornehmen, können sie bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen eine Hinterbliebenen-Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung beanspruchen (BSG, Urteil des 2. Senats vom 04.12.2014, Az. B 2 U 18/13 R).
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Ehefrau eines nach einem Wegeunfall im Wachkoma befindlichen Versicherten dessen Magensonde entfernt, wodurch er einige Tage später verstarb.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat jetzt klargestellt, dass in einem solchen Ausnahmefall der gesetzliche Leistungsausschluss für Personen, die vorsätzlich den Tod des Versicherten herbeigeführt haben, nicht durchgreift.
Seiner Auffassung nach stellte der Tod des Versicherten einen Arbeitsunfall dar, da die rechtlich wesentliche Ursache für den Tod in seinem Wegeunfall lag. Dieser hatte auf dem Weg von der Arbeit so schwere Verletzungen ausgelöst, dass eine willkürliche Ration nicht mehr möglich war und der Versicherte dauerhaft vollständig auf pflegerische Hilfe angewiesen war. Für einen solchen Fall hatte der Versicherte allerdings zuvor gegenüber seinen Angehörigen wiederholt und klar geäußert, niemals nur durch lebensverlängernde Maßnahmen weiterleben zu wollen.
Das BSG sah diesen grundgesetzlich geschützten Willen im Versicherungsfall maßgeblich zum Tragen kommend. Hiermit habe es den Willen des Gesetzgebers im sogenannten Patientenverfügungsgesetz vom 29.07.2009 im Sozialrecht nachvollzogen. Insbesondere in § 1901a BGB habe der Gesetzgeber klargestellt, dass die durch die Autonomie und Menschenwürde (Art. 1 GG) des Einzelnen getragene Entscheidung, keine lebensverlängernden Maßnahmen erdulden zum müssen, generell zu berücksichtigen ist.
Insofern hat das BSG die Vorinstanzen bestätigt und der Ehefrau des Versicherten eine Hinterbliebenen-Rente zugebilligt.
Der Autor ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Strafrecht.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Ehefrau eines nach einem Wegeunfall im Wachkoma befindlichen Versicherten dessen Magensonde entfernt, wodurch er einige Tage später verstarb.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat jetzt klargestellt, dass in einem solchen Ausnahmefall der gesetzliche Leistungsausschluss für Personen, die vorsätzlich den Tod des Versicherten herbeigeführt haben, nicht durchgreift.
Seiner Auffassung nach stellte der Tod des Versicherten einen Arbeitsunfall dar, da die rechtlich wesentliche Ursache für den Tod in seinem Wegeunfall lag. Dieser hatte auf dem Weg von der Arbeit so schwere Verletzungen ausgelöst, dass eine willkürliche Ration nicht mehr möglich war und der Versicherte dauerhaft vollständig auf pflegerische Hilfe angewiesen war. Für einen solchen Fall hatte der Versicherte allerdings zuvor gegenüber seinen Angehörigen wiederholt und klar geäußert, niemals nur durch lebensverlängernde Maßnahmen weiterleben zu wollen.
Das BSG sah diesen grundgesetzlich geschützten Willen im Versicherungsfall maßgeblich zum Tragen kommend. Hiermit habe es den Willen des Gesetzgebers im sogenannten Patientenverfügungsgesetz vom 29.07.2009 im Sozialrecht nachvollzogen. Insbesondere in § 1901a BGB habe der Gesetzgeber klargestellt, dass die durch die Autonomie und Menschenwürde (Art. 1 GG) des Einzelnen getragene Entscheidung, keine lebensverlängernden Maßnahmen erdulden zum müssen, generell zu berücksichtigen ist.
Insofern hat das BSG die Vorinstanzen bestätigt und der Ehefrau des Versicherten eine Hinterbliebenen-Rente zugebilligt.
Der Autor ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Strafrecht.
Freitag, 14. November 2014
Pflegestärkungsgesetz (PSG I)
In ihrer Plenarsitzung am 07.11.2014 hat der Bundesrat das Erste Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung (PSG I) gebilligt, das die Leistungen der Pflegeversicherung ausweiten und bessere Möglichkeiten zur Betreuung, insbesondere in den eigenen vier Wänden, bieten soll.
Zum In-Kraft-Treten bedarf es daher nunmehr nur noch der Unterschrift des Bundespräsidenten und der Veröffentlichung im Bundesanzeiger.
Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich - Ihre Ansprechpartner im Sozialrecht
Zum In-Kraft-Treten bedarf es daher nunmehr nur noch der Unterschrift des Bundespräsidenten und der Veröffentlichung im Bundesanzeiger.
Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich - Ihre Ansprechpartner im Sozialrecht
Donnerstag, 13. November 2014
Hartz IV - Auskunft durch Verwandte
Wie das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen jetzt klargestellt hat, müssen auch Verwandte in "Hartz IV-Prozessen" Auskunft über familiäre Familienangelegenheiten erteilen (Beschlüsse vom 28.10.2014, Az. L 19 AS 1880/14 B, L 19 AS 1906/14 B).
Grundsätzlich hätten zwar in gerader Linie Verwandte und Verschwägerte (wie im vorliegenden Fall) ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht. Allerdings gelte dies nicht, soweit es um familiäre Vermögensangelegenheiten gehe. Hierzu gehöre auch die Frage, über welches Einkommen bzw. Vermögen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft verfügen, wenn dieses ggf. auf Grundsicherungsleistungen anzurechnen sei.
Die Beschlüsse sind rechtskräftig.
Der Autor ist als Fachanwalt für Sozialrecht bundesweit tätig.
Grundsätzlich hätten zwar in gerader Linie Verwandte und Verschwägerte (wie im vorliegenden Fall) ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht. Allerdings gelte dies nicht, soweit es um familiäre Vermögensangelegenheiten gehe. Hierzu gehöre auch die Frage, über welches Einkommen bzw. Vermögen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft verfügen, wenn dieses ggf. auf Grundsicherungsleistungen anzurechnen sei.
Die Beschlüsse sind rechtskräftig.
Der Autor ist als Fachanwalt für Sozialrecht bundesweit tätig.
Mittwoch, 12. November 2014
Hartz IV - Leistungen für Zuwanderer
Wie der Europäische Gerichtshof gestern entschieden hat, ist die derzeitige deutsche Praxis, wonach Ausländer aus anderen EU-Mitgliedsstaaten von staatlichen Leistungen wie "Hartz IV" ausgeschlossen werden können, rechtmäßig (EuGH, Entscheidung vom 11.11.2014, Az. C-333/13).
Demnach können Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten eine Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Aufnahme-Mitgliedsstaats bezüglich des Zugangs zu bestimmten Sozialleistungen wie den deutschen Leistungen der Grundsicherung nur verlangen, wenn ihr Aufenthalt die Voraussetzungen der "Unionsbürgerrichtlinie" erfüllt. Diese sowie die Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit stünden einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten vom Bezug bestimmter besonderer beitragsunabhängiger Geldleistungen ausgeschlossen werden, während Staatsangehörige des Aufnahme-Mitgliedsstaates in gleicher Situation diese Leistungen erhalten, wenn den betroffenen Staatsangehörigen anderer Mitgliedsstaaten im Aufnahme-Mitgliedsstaat kein Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie zusteht.
Der nationale Gesetzgeber sei für die Gewährung besonderer beitragsunabhängiger Geldleistungen zuständig und könne insofern auch den Umfang der hiermit sichergestellten sozialen Absicherung definieren. Da die Mitgliedsstaaten insofern kein Unionsrecht durchführten, sei die Charta der Grundrechte der Europäischen Union auch nicht anwendbar.
Ihre bundesweiten Ansprechpartner in allen Fragen des Sozialrechts: Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich in Steinfurt.
Demnach können Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten eine Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Aufnahme-Mitgliedsstaats bezüglich des Zugangs zu bestimmten Sozialleistungen wie den deutschen Leistungen der Grundsicherung nur verlangen, wenn ihr Aufenthalt die Voraussetzungen der "Unionsbürgerrichtlinie" erfüllt. Diese sowie die Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit stünden einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten vom Bezug bestimmter besonderer beitragsunabhängiger Geldleistungen ausgeschlossen werden, während Staatsangehörige des Aufnahme-Mitgliedsstaates in gleicher Situation diese Leistungen erhalten, wenn den betroffenen Staatsangehörigen anderer Mitgliedsstaaten im Aufnahme-Mitgliedsstaat kein Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie zusteht.
Der nationale Gesetzgeber sei für die Gewährung besonderer beitragsunabhängiger Geldleistungen zuständig und könne insofern auch den Umfang der hiermit sichergestellten sozialen Absicherung definieren. Da die Mitgliedsstaaten insofern kein Unionsrecht durchführten, sei die Charta der Grundrechte der Europäischen Union auch nicht anwendbar.
Ihre bundesweiten Ansprechpartner in allen Fragen des Sozialrechts: Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich in Steinfurt.
Opferrente für politisch Verfolgte
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem die wirtschaftliche Situation derjenigen verbessert werden soll, die Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen Sowjetischen Besetzungszone und der DDR wurden.
Demnach sollen die monatlichen Zuwendungen von derzeit höchstens 250,00 € auf höchstens 300,00 € steigen. Die Ausgleichsleistungen für Personen, die aufgrund ihrer Verfolgung ihren ausgeübten, begonnenen, erlernten oder angestrebten Beruf nicht ausüben konnten, sollen ebenfalls erhöht werden, und zwar um jeweils 30,00 € von derzeit 184,00 € monatlich auf 214,00 €.
Rechtsanwalt Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht und Strafrecht.
Demnach sollen die monatlichen Zuwendungen von derzeit höchstens 250,00 € auf höchstens 300,00 € steigen. Die Ausgleichsleistungen für Personen, die aufgrund ihrer Verfolgung ihren ausgeübten, begonnenen, erlernten oder angestrebten Beruf nicht ausüben konnten, sollen ebenfalls erhöht werden, und zwar um jeweils 30,00 € von derzeit 184,00 € monatlich auf 214,00 €.
Rechtsanwalt Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht und Strafrecht.
Donnerstag, 30. Oktober 2014
Beerdigungskosten
Beerdigungskosten dürfen nicht aus überzahlter Rente beglichen werden.
Das hat jetzt das Sozialgericht Gießen entschieden (Urteil vom 08.10.2014, Az. S 4 R 50/13).
Überzahlte Rente gehört demnach nicht zum Nachlass und kann daher auch nicht zur Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten wie z. B. Beerdigungskosten heran gezogen werden.
Ihr Ansprechpartner in allen Belangen des Sozialrechts: Rechtsanwalt Störmer aus Steinfurt
Das hat jetzt das Sozialgericht Gießen entschieden (Urteil vom 08.10.2014, Az. S 4 R 50/13).
Überzahlte Rente gehört demnach nicht zum Nachlass und kann daher auch nicht zur Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten wie z. B. Beerdigungskosten heran gezogen werden.
Ihr Ansprechpartner in allen Belangen des Sozialrechts: Rechtsanwalt Störmer aus Steinfurt
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