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Freitag, 30. Juni 2017

Honorare für Psychotherapeuten in 2007 zu niedrig


Psychotherapeuten, die gesetzlich Krankenversicherte behandelt haben, ist in 2007 ein zu niedriges Honorar gezahlt worden. Allerdings steht ihnen für 200 kein Anspruch auf höhere Vergütung zu.
Das hat das Bundessozialgericht entschieden (Entscheidungen des 6. Senats, Az. B 6 KA 36/16 R, B 6 KA 29/17 R).

Bei der Bemessung der Praxiskosten sei für 2007 von veralteten Daten ausgegangen worden. Die Honorare hätten bei richtiger Berechnung auf der Grundlage der 2006 verfügbaren Daten für 2007 etwas höher angesetzt werden müssen. Hieraus ergeben sich voraussichtlich Nachzahlungsansprüche der Kläger.

Für 2008 seinen die Honorare nicht zu beanstanden gewesen.


Donnerstag, 29. Juni 2017

Auswirkungen von Einmal-Zahlungen aufs Elterngeld

Einmal jährlich gezahltes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld wirkt sich nicht erhöhend aufs Elterngeld aus. Diese Zahlungen bleiben bei der Bemessung außer Betracht.
Das hat heute das Bundessozialgericht entschieden (Urteil des 10. Senats, Az. B 10 EG 5/16 R).

Damit hat es das vorausgehende Urteil des LSG abgeändert, die dagegen gerichtete Revision des Landes war erfolgreich.

Nach Ansicht des BSG bemisst sich das Elterngeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem Durchschnitt des laufenden, in der Regel monatlich zufließenden Lohns im Bemessungszeitraum. Damit seien üblicherweise die laufenden Löhne in den zwölf Kalendermonaten vor dem Geburtsmonat des Kindes Berechnungsgrundlage. Hierzu gehörten nicht Urlaubs- und Weihnachtsgeld, das im Bemessungszeitraum nur einmal gewährt wurde. Diese seinen lohnsteuerlich als sonstige Bezüge zu behandeln und für die Bemessung des Elterngeldes nicht maßgeblich.


Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Strafrechrecht

Mittwoch, 10. Mai 2017

Bundesweit einheitliches Rentenrecht ab 2025

Nach einem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll das bisher unterschiedliche Rentenrecht in Ost und West in sieben Schritten angeglichen werden.

Der erste Schritt sieht eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts (Ost) zum 01.07.2018 auf 95,8 % des Westwertes vor. Die Bezugsgröße (Ost) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) sollen zum 01.01.2019 an die Höhe des jeweiligen Wertestes angenähert werden und diesen bis zum 01.01.2025 vollständig erreicht haben.
Weitere Schritte beinhalten die Anhebung des Verhältniswertes zwischen aktuellem Rentenwert (Ost) und (West) jedes Jahr um 0,7 Prozentpunkte, und zwar solange, bis der aktuelle Rentenwert (Ost) zum 01.07.2024 die Höhe des Westwertes erreicht hat. 
Ab dann soll im gesamten Bundesgebiet nur noch ein einheitlicher Rentenwert gelten.
Die Hochwertung der ostdeutschen Einkommen für die Rentenberechnung soll ab Januar 2025 vollständig wegfallen. Bis Ende 2024 hochgewertete Verdienste bleiben erhalten.

Ihre Ansprechpartner rund um die Rente:
Rechtsanwälte und Fachanwälte für Sozialrecht
Störmer & Hiesserich

Dienstag, 2. Mai 2017

Bundesteilhabe-Gesetz in Leichter Sprache

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) stellt ab sofort auf seiner Internet-Seite einen aktuellen Ratgeber zum Bundesteilhabe-Gesetz in Leichter Sprache zur Verfügung. 
Darin geht es um neue Regeln für Werkstätten für behinderte Menschen.

Nähere Informationen gibt es hier.

Donnerstag, 27. April 2017

Reform der Heil- und Hilfsmittelversorgung


Im März hat der Bundesrat die vom Bundestag beschlossene Reform der Heil- und Hilfsmittelversorgung gebilligt.

Damit sollen Patientinnen und Patienten zukünftig mehr Wahlfreiheit bei zuzahlungsfreien Leistungen der Krankenkassen erhalten. Die Qualität und Transparenz im Umgang mit therapeutischen Dienstleistungen wie Krankengymnastik und Logopädie sowie medizinischen Produkten wie Hörgeräten oder Inkontinenzmitteln soll verbessert werden.
Bei ihren Vergabeentscheidungen müssen die Krankenkassen dann neben dem Preis auch Qualitätskriterien der Hilfsmittel verstärkt berücksichtigen. Patienten sollen eine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen zuzahlungsfreien Hilfsmitteln haben. Diesbezüglich tritt die behandelnden Ärzte dann auch eine Informations- und Beratungspflicht. 
Allerdings wird auch wieder eine Zuzahlungspflicht für sehr starke Brillengläser ab vier bzw. sechs Dioptrien geben.
Des weiteren wird es noch weitere Neuregelungen zum Krankengeld in speziellen Fällen, zur Beitragsbemessung für Selbständige und zur Sozialversicherungspflicht von nebenberuflich im notärztlichen Rettungsdienst tätigen Ärzten geben.


Mittwoch, 19. April 2017

Jobcenter: Übernahme von Nachhilfe-Kosten

Das Jobcenter hat Nachhilfekosten nur dann zu übernehmen, wenn die Versetzung des Nachhilfeschülers gefährdet ist.
Das geht aus einer unlängst veröffentlichten Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf hervor (Urteil vom 10.05.2017, Az. S 21 AS 1690/159).

Bei der betroffenen Schülerin waren die Noten ein einem Fach von "Gut" auf "Ausreichend" und in einem zweiten Fach von "Befriedigend" auf "Ausreichend" abgesunken. Deren Mutter hatte daraufhin 116 Nachhilfestunden veranlasst, für die sie ingesamt 2.033,- € bezahlt hatte. Das Jobcenter lehnte die Kostenübernahme jedoch ab.

Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Entscheidung bestätigt und die Klage abgewiesen. Das Gericht hat dazu ausgeführt, § 28 SGB II berücksichtige schulische Angebote ergänzende Lernförderungen, soweit diese geeignet und erforderlich seien, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Das sei die Versetzung. Bei der betroffenen Schülern sei die Versetzung allerdings nicht gefährdet gewesen. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine mangelhafte Note vorgelegen. Die Schule habe die Eltern auch nicht schriftlich über die Gefährdung der Versetzung informiert. Letzteres sei aber nach den schulrechtlichen Vorschriften in NRW Voraussetzung für eine Nichtversetzung. Im übrigen wäre im konkreten Fall selbst bei einer mangelhaften Note eine Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe erfolgt.
Verbesserungen mit dem Ziel einer besseren Schulartempfehlung bzw. die Erlangung eines besseren Schulabschlusses als des Hauptschulabschlusses seien den Zugangschancen  zu Berufsausbildungsverhältnissen zwar förderlich. Hierauf stelle die Regelung des § 28 SGB II jedoch nicht ab.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.


Ihre Anwälte in Steinfurt: Stephan Störmer und Viola Hiesserich

Mittwoch, 12. April 2017

Pflegeversicherung: Hausnotrufsystem


Die private Pflegeversicherung einer an Demenz erkrankten Versicherten muss sich entsprechend den vertraglichen Bestimmungen an den Kosten für ein Hausnotrufsystem beteiligen.
Das hat das Sozialgericht Detmold in einem jetzt veröffentlichen Urteil entschieden (Urteil vom 15.09.2016, Az. S 18 P 123/13).

Die 1928 geborene, privat pflegeversicherte Klägerin war trotz ihrer Demenz noch in der Lage, eigenständig in einer altersgerechten Wohnanlage zu leben. Aus eingeholten Gutachten ergaben sich auch keine Feststellungen, die gegen eine Nutzung des Hilfsmittels sprachen. Solange aber nicht sicher feststehe, dass ein Versicherter die Vorteile eines Hilfsmittels nicht nutzen könne, dürfe die Versorgung nicht verweigert werden.
Das Sozialgericht hat daher die beklagte Pflegekasse verurteilt, unter Berücksichtigung eines Beihilfeanspruchs der Klägerin 30 % des Hausnotrufsystems zu erstatten.
Das Urteil ist rechtskräftig.