Sozialleistungträger können grds. von Antragstellern nicht verlangen, dass diese erforderliche ärztliche Auskünfte auf eigene Kosten selbst beschaffen, sondern sind in aller Regel zu Ermittlungen von Amts wegen verpflichtet.
Das hat das Sozialgericht Dresden jetzt klargestellt (Gerichtsbescheid vom 15.04.201, Az S 22 R 261/19).
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger einen Reha-Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland gestellt. Die DRV lehnte den Antrag ohne nähere Begründung ab und forderte sodann im Widerspruchsverfahren den Kläger auf, Unterlagen der behandelnden Ärzte beizubringen. Zugleich teilte sie mit, eine Kostenerstattung hierfür könne nicht erfolgen.
Als der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkam, wies die DRV den Antrag auf Reha-Leistungen ohne weitere Ermittlungen zurück.
Diese Praxis hat das SG Dresden als rechtswidrig eingeordnet.
Die Rentenkasse habe lediglich vom Antragsteller und Kläger die Benennung seiner Ärzte verlangen und ihm um Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht bitten können. Die erforderlichen Auskünfte habe sie selbst auf ihre Kosten einholen müssen, da auch sie als Versicherungsträger die Möglichkeit gehabt habe, die Übersendung der Befundberichte durch die Ärzte nötigenfalls zu erzwingen.
Rechtsanwalt Störmer ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Strafrecht.
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Dienstag, 30. April 2019
Mittwoch, 17. April 2019
Doppelverbeitragung von betrieblicher Altersversorgung
Zur Stärkung der gesetzlichen Krankenkassen hatte die Bundesregierung in 2004 beschlossen, Betriebsrenten nicht nur in der Anspar-Phase, sondern auch bei der Auszahlung während des Rentenbezugs mit dem vollen Beitragssatz zur Kranken- und Pflegeversicherung zu belasten.
Dadurch, dass die Regelung ohne Übergangsfrist und auch rückwirkend für bestehende Verträge eingeführt wurde, kam und kommt es aktuell zu einer sogenannten Doppelverbeitragung.
Nunmehr setzt sich der Bundesrat mit einer am 12.04.2019 gefassten Entschließung für ein, diese Praxis zu beenden.
In der Diskussion ist, die Krankenversicherungsbeiträge in der Auszahlungsphase zu halbieren und die Umwandlung der bisherigen Freigrenze in einen Freibetrag zu ermöglichen. Zugleich sollen die hierdurch verursachten Mindereinnahmen der Krankenkassen kompensiert werden.
Die Entschließung des Bundesrates wird nun der Bundesregierung zugeleitet.
Diese muss dann entscheiden, ob sie das Anliegen der Länder aufgreift.
Feste Fristen hierfür sind nicht vorgesehen.
Ihre Fachkanzlei für Sozialrecht: Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich in Steinfurt.
Dadurch, dass die Regelung ohne Übergangsfrist und auch rückwirkend für bestehende Verträge eingeführt wurde, kam und kommt es aktuell zu einer sogenannten Doppelverbeitragung.
Nunmehr setzt sich der Bundesrat mit einer am 12.04.2019 gefassten Entschließung für ein, diese Praxis zu beenden.
In der Diskussion ist, die Krankenversicherungsbeiträge in der Auszahlungsphase zu halbieren und die Umwandlung der bisherigen Freigrenze in einen Freibetrag zu ermöglichen. Zugleich sollen die hierdurch verursachten Mindereinnahmen der Krankenkassen kompensiert werden.
Die Entschließung des Bundesrates wird nun der Bundesregierung zugeleitet.
Diese muss dann entscheiden, ob sie das Anliegen der Länder aufgreift.
Feste Fristen hierfür sind nicht vorgesehen.
Ihre Fachkanzlei für Sozialrecht: Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich in Steinfurt.
Montag, 18. März 2019
Jobcenter: Kosten für Schulabschlussfeier sind kein unabweisbarer Mehrbedarf
Das Sozialgericht Düsseldorf sieht in den Kosten zur Teilnahme an einer Abiturfeier keinen unabweisbaren Mehrbedarf (Urteil vom 23.10.2019, Az. S 43 AS 2221/18).
Die dortigen zwei Klägerinnen hatten die Übernahme von jeweils ca. 200 € (50 € für Kleider, 40 € für Schuhe, 27 € Karten für die Veranstaltung, 100 € für Anmietung der Lokalität) beantragt.
Das Sozialgericht Düsseldorf war der Auffassung, auch wenn es wünschenswert sei, an einer privaten Schulabschlussfeier teilzunehmen, so handele es sich dabei dennoch nicht um eine schulische Veranstaltung, so dass eine Teilnahme nicht verpflichtend sei.
Des weiteren habe das Ereignis seit geraumer Zeit festgestanden und die Klägerinnen hätten die erforderlichen Beträge ansparen oder durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit erwirtschaften können.
Rechtsanwalt Störmer ist Sozius in der Kanzlei Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte in Steinfurt.
Die dortigen zwei Klägerinnen hatten die Übernahme von jeweils ca. 200 € (50 € für Kleider, 40 € für Schuhe, 27 € Karten für die Veranstaltung, 100 € für Anmietung der Lokalität) beantragt.
Das Sozialgericht Düsseldorf war der Auffassung, auch wenn es wünschenswert sei, an einer privaten Schulabschlussfeier teilzunehmen, so handele es sich dabei dennoch nicht um eine schulische Veranstaltung, so dass eine Teilnahme nicht verpflichtend sei.
Des weiteren habe das Ereignis seit geraumer Zeit festgestanden und die Klägerinnen hätten die erforderlichen Beträge ansparen oder durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit erwirtschaften können.
Rechtsanwalt Störmer ist Sozius in der Kanzlei Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte in Steinfurt.
Dienstag, 5. März 2019
Kinderzuschlag: Erhöhung geplant
Als Teil des sogenannten "Starke-Famlien-Gesetzes" (BT-Drs. 199/7504) soll auch der Kinderzuschlag in zwei Schritten erhöht werden, und zwar zum 01.07.2019 von momentan maximal170 € pro Monat und Kind auf 185 €. Außerdem soll er dann auch Alleinerziehenden zugänglich sein. Ferner soll etwaiges Einkommen der Kinder, z. B. Unterhaltszahlungen, bis zu einer Höhe von 100 € den Kinderzuschlag nur noch zu 45 % statt wie bisher vollständig mindern. Außerdem soll in Zukunft der Zuschlag für sechs Monate gewährt und rückwirkend nicht mehr überprüft werden.
In einer zweiten Stufe zum 01.01.2020 soll dann die sog. "Abbruchkante" der oberen Einkommensgrenzen entfallen. Familien sollen auch dann den Kinderzuschlag bekommen, wenn die Eltern kein ALG II beziehen und mit ihrem Erwerbseinkommen, dem Kinderzuschlag und eventuell Wohngeld höchstens 100 €, um Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu vermeiden. Hiermit soll ein erweiterter Zugang zum Kinderzuschlag für Familien in verdeckter Armut geschaffen werden, der allerdings auf zunächst drei Jahre befristet sein soll.
Zum 01.08.2019 soll im Bereich des Bildungs- und Teilhabepakets eine Erhöhung des "Schulstarterpakets" von 100 € auf 150 € erfolgen und die Eigenanteile der Eltern für das gemeinsame Mittagessen in Kitas und Schulen sowie die Schülerbeförderung sollen entfallen. Schließlich sollen die Mittel für die Lernförderung zukünftig auch dann zugänglich sein, wenn die Versetzung nicht mehr ummittelbar gefährdet ist.
Der Autor Stephan Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht.
In einer zweiten Stufe zum 01.01.2020 soll dann die sog. "Abbruchkante" der oberen Einkommensgrenzen entfallen. Familien sollen auch dann den Kinderzuschlag bekommen, wenn die Eltern kein ALG II beziehen und mit ihrem Erwerbseinkommen, dem Kinderzuschlag und eventuell Wohngeld höchstens 100 €, um Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu vermeiden. Hiermit soll ein erweiterter Zugang zum Kinderzuschlag für Familien in verdeckter Armut geschaffen werden, der allerdings auf zunächst drei Jahre befristet sein soll.
Zum 01.08.2019 soll im Bereich des Bildungs- und Teilhabepakets eine Erhöhung des "Schulstarterpakets" von 100 € auf 150 € erfolgen und die Eigenanteile der Eltern für das gemeinsame Mittagessen in Kitas und Schulen sowie die Schülerbeförderung sollen entfallen. Schließlich sollen die Mittel für die Lernförderung zukünftig auch dann zugänglich sein, wenn die Versetzung nicht mehr ummittelbar gefährdet ist.
Der Autor Stephan Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht.
Mittwoch, 20. Februar 2019
BSG: Tätigkeitsbericht 2018
Der Präsident des Bundessozialgerichts Dr. Rainer Schlegel hat den Tätigkeitsbericht für 2018 vorgestellt.
2018 hat das BSG 3169 Neueingänge in sämtlichen Verfahrensarten verzeichnet, davon 1793 Nichtzulassungsbeschwerden und 325 Revisionen.
Dem standen 318 erledigte Revisionen und 1747 erledigte Nichtzulassungsbeschwerden gegenüber.
Die durchschnittliche Verfahrensdauer der erledigten Revisionen lag bei 12,8 Monaten, 43,1 % wurden innerhalb eines Jahres entschieden.
Nichtzulassungsbeschwerden wurden durchschnittlich nach 4,2 Monaten erledigt, 95,8 % innerhalb neues Jahres, 74 % innerhalb von sechs Monaten.
Ferner waren die Anhörungsrügeverfahren deutlich von 409 in 2017 auf 311 in 2018 zurückgegangen.
Wir unterstützen Sie in jedem Stadium des Verfahrens: Ihre Fachkanzlei für Sozialrecht Störmer & Hiesserich.
2018 hat das BSG 3169 Neueingänge in sämtlichen Verfahrensarten verzeichnet, davon 1793 Nichtzulassungsbeschwerden und 325 Revisionen.
Dem standen 318 erledigte Revisionen und 1747 erledigte Nichtzulassungsbeschwerden gegenüber.
Die durchschnittliche Verfahrensdauer der erledigten Revisionen lag bei 12,8 Monaten, 43,1 % wurden innerhalb eines Jahres entschieden.
Nichtzulassungsbeschwerden wurden durchschnittlich nach 4,2 Monaten erledigt, 95,8 % innerhalb neues Jahres, 74 % innerhalb von sechs Monaten.
Ferner waren die Anhörungsrügeverfahren deutlich von 409 in 2017 auf 311 in 2018 zurückgegangen.
Wir unterstützen Sie in jedem Stadium des Verfahrens: Ihre Fachkanzlei für Sozialrecht Störmer & Hiesserich.
Dienstag, 5. Februar 2019
Jobcenter: Kosten für Homöopathie
Das Jobcenter muss grds. nicht mehr Medikamente bezahlen als die Krankenkasse, Ausnahmen sind unter engen Voraussetzungen möglich.
Das LSG Niedersachsen-Bremen entschieden (10.01.2019, Az. L 15 AS 262/16).
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein 64-jähriger Bezieher von Leistungen nach dem SGB II Mehrbedarfsleistungen für diverse pflanzliche und alternativmedizinische Präparate geltend gemacht, da er herkömmliche Arzneimittel nicht vertrug.
Nach Ansicht des LSG stelle das Jobcenter grds. eine ausreichende medizinische Versorgung des Hilfebedürftigen durch Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge sicher. Alles außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung fiele daher in den Eigenverantwortungsbereich des Hilfebedürftigen und müsse deshalb wie von anderen Versicherten auch selbst finanziert werden.
Ein unabweisbarer Bedarf sei allerdings möglich, wenn eine nachgewiesene medizinische Indikation festgestellt werden könne. Das LSG hatte sich im konkreten Fall auf ein medizinisches Sachverständigen-Gutachten gestützt, das zwar eine Notwendigkeit von entzündungshemmenden und schmerzstillenden Medikamenten ergeben hatte, für homöopathische Produkte fehlte allerdings der Wirksamkeitsnachweis.
Eine "Pauschaldiagnose" einer Medikamentenunverträglichkeit reiche zudem für die Annahme eines unabweisbaren Bedarfs nicht aus.
Rechtsanwalt Störmer ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Strafrecht.
Das LSG Niedersachsen-Bremen entschieden (10.01.2019, Az. L 15 AS 262/16).
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein 64-jähriger Bezieher von Leistungen nach dem SGB II Mehrbedarfsleistungen für diverse pflanzliche und alternativmedizinische Präparate geltend gemacht, da er herkömmliche Arzneimittel nicht vertrug.
Nach Ansicht des LSG stelle das Jobcenter grds. eine ausreichende medizinische Versorgung des Hilfebedürftigen durch Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge sicher. Alles außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung fiele daher in den Eigenverantwortungsbereich des Hilfebedürftigen und müsse deshalb wie von anderen Versicherten auch selbst finanziert werden.
Ein unabweisbarer Bedarf sei allerdings möglich, wenn eine nachgewiesene medizinische Indikation festgestellt werden könne. Das LSG hatte sich im konkreten Fall auf ein medizinisches Sachverständigen-Gutachten gestützt, das zwar eine Notwendigkeit von entzündungshemmenden und schmerzstillenden Medikamenten ergeben hatte, für homöopathische Produkte fehlte allerdings der Wirksamkeitsnachweis.
Eine "Pauschaldiagnose" einer Medikamentenunverträglichkeit reiche zudem für die Annahme eines unabweisbaren Bedarfs nicht aus.
Rechtsanwalt Störmer ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Strafrecht.
Montag, 14. Januar 2019
Sozialversicherungsrechengrößen 2019
Entsprechend der Einkommensentwicklung wurden die maßgeblichen Rechengrößen in der Sozialversicherung turnusgemäß wie folgt angepasst:
Beitragsbemessungsgrenze:
* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.
Rechtsanwalt Störmer ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht.
Beitragsbemessungsgrenze:
- allgemeine Rentenversicherung (West; Monat/Jahr): 6.700 Euro / 80.400 Euro
- allgemeine Rentenversicherung (Ost: Monat/Jahr): 6.150 Euro/73.800 Euro
- knappschaftliche Rentenversicherung (West; Monat/Jahr): 8.200 Euro / 98.400 Euro
- knappschaftliche Rentenversicherung (Ost; Monat/Jahr): 7.600 Euro / 91.200 Euro
- Arbeitslosenversicherung (West; Monat/Jahr): 6.700 Euro / 80.400 Euro
- Arbeitslosenversicherung (Ost; Monat/Jahr): 6.150 Euro / 73.800 Euro
- Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung (West; Monat/Jahr): 5.062,50 Euro / 60.750 Euro; (Ost; Monat/Jahr): 5.062,50 Euro / 60.750 Euro
- Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung (West: Monat/Jahr): 4.537,50 Euro/ 54.450 Euro; (Ost; Monat/Jahr): 4.537,50 Euro / 54.450 Euro
- Bezugsgröße in der Sozialversicherung (West: Monat/Jahr): 3.115 Euro*/37.380 Euro*, (Ost; Monat/Jahr): 2.870 Euro / 34.440 Euro
- vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung 38.901 Euro
* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.
Rechtsanwalt Störmer ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht.
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