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Mittwoch, 5. September 2012

Gesetzliche Unfallversicherung: Wegeschutz beim Tanken

In der Einleitung des Abbiegens zur Tankstelle manifestiert sich bereits eine Änderung der Handlungstendenz weg von der Zurücklegung des durch die versicherte Tätigkeit veranlassten Weges hin zu einer dem unversicherten privaten Bereich zuzurechnenden Verrichtung. Dies ist bereits dann der Fall, wenn der Versicherte sich zwar beim Unfall noch auf der eigenen Fahrbahnhälfte befand, jedoch bereits sein Fahrzeug verlangsamt und den Blinker gesetzt hat.

Das hat das LSG Berlin-Potsdam klar gestellt (Urteil vom 03.11.2011, Az. L 3 U 7/09).

Das Zurücklegen von Wegen von und zur Arbeit gehört zwar in der Regel nicht unmittelbar zur durch die gesetzliche Unfallversicherung versicherten Tätigkeit. Allerdings steht sie hierzu in einer mehr oder weniger engen Beziehung. Hiervon zu unterscheiden sind reine Vorbereitungshandlungen, das heißt, solche Verrichtungen, die der versicherten Tätigkeit (und dem Weg dorthin) vorangehen und ihre Durchführung erst ermöglichen bzw. zumindest erleichtern. Hierzu gehören z. B. der Kauf einer Bahnfahrkarte oder das Schneeschaufeln zur Freilegung der Garagenausfahrt. Derartige Handlungen sind trotz ihrer sogenannten "Betriebsdienlichkeit" grds. dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzuordnen. Nur in den besonders gesetzlich geregelten Fällen des § 8 Abs. 2 SGB VII sind "ausgesuchte typische Vorbereitungshandlungen" vom Versicherungsschutz umfasst. Durch die Rechtsprechung ist dieser Schutz auf weitere in der genannten Norm nicht näher bezeichnete Vorbereitungshandlungen erweitert worden. Voraussetzung ist danach allerdings, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, in einem inneren Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit steht, der es rechtfertigt, das Verhalten der Versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Fehlt es an einem solchen Zusammenhang, entfällt der Versicherungsschutz selbst dann, wenn sich der Unfall auf derselben Strecke ereignet, die der Versicherte auf dem Weg von und zur Arbeit gewöhnlich benutzt.
Ein solcher Zusammenhang entfällt insbesondere dann, wenn dieser Weg aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen wird. Das ist beim Auftanken des Fahrzeuges, das für die Zurücklegung der Wege von und zum Arbeitsplatz verwendet wird, der Fall. Das Tanken und die dafür erforderlichen Wege sind auch dann nicht unfallversichert, wenn dies dem Unternehmen mittelbar dient. Dies gilt sowohl auf Wegen vom oder nach dem Ort der Tätigkeit als auch auf Betriebswegen bzw. Dienstreisen (LSG NRW, Urt. v. 10.08.2005, Az. L 17 U 74/05). Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Nachtanken während der Fahrt unvorhergesehen notwendig wird, damit der restliche Weg zurückgelegt werden kann (so z. B. BSG, Urt. v. 11.08.198, Az. B 2 U 29/97). 



Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht Störmer ist zugleich auf dem Gebiet des Strafrechts tätig.

Dienstag, 4. September 2012

"Pflege-TÜV": Veröffentlichung der Ergebnisse zulässig

Seit einiger Zeit werden ambulante und stätionäre Pflegeeinrichtungen bundesweit Qualitätsprüfungen unterzogen und die Ergebnisse vergleichbar im Internet veröffentlich. Hierzu werden Schulnoten verteilt (sogenannte "Transparenzberichte").
Das LSG NRW hat nunmehr entschieden, dass derartige Veröffentlichungen grundsätzlich zulässig sind und insbesondere auch nicht gegen verfassungsrechtliche Vorschriften verstoßen (15.08.2012, Az. L 10 P 137/11).



Rechtsanwalt Stephan Störmer ist zugleich als Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt ansässig.

Sozialleistungen für Kinder

Wie der Bundesrechnungshof in einer Unterrichtung mitgeteilt hat, ist seiner Auffassung nach das bestehende System eines Vorrangs von Unterhaltsvorschuss-Leistungen und Wohngeld vor den Leistungen der Grundsicherung "intransparent und ineffizient" (BT-Drs. 17/10322).
Es sei wenig systemgerecht, wenn der Bund seine Ausgaben für die Grundsicherung der leistungsberechtigten Kinder "nahezu vollständig zurückhält, während er auf der anderen Seite die Ausgaben für Unterhaltsvorschuss und Wohngeld in Höhe von 252 Mill. Euro zu leisten hat." Obwohl dieses Verfahren Leistungsberechtigte und Leistungsträger belaste, wolle die zuständige Bundesministerin daran festhalten.
Der Bundesrechnungshof empfiehlt daher weiterhin, den Vorrang anderer Sozialleistungen vor der Grundsicherung entfallen zu lassen. 


Der Autor ist auf schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Sozialrechts und des Strafrechts tätig.

Montag, 3. September 2012

ALG I: Anspruch trotz Einschreibung zum Studium

Studentinnen und Studenten haben im ersten Semester bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf ALG auch nach Einschreibung bis zum Beginn der ersten Vorlesung.
Das hat unlängst das Sozialgericht Mainz entschieden (31.07.2012, Az. S 4 AL 314/10).
Die dortige Klägerin hatte zunächst eine Ausbildung absolviert und war dann bis Ende August 2012 noch in ihrem Ausbildungsbetrieb tätig gewesen. Das folgende, für sie erste Semester begann am 01.09.2010 mit der Einschreibung. Die erste Veranstaltung fand am 27.09 2010 statt. Für den Zeitraum dazwischen hatte die Klägerin ALG I beantragt. Diesen Antrag hatte die Beklagte mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe durch die Immatrikulation den Status einer Studentin erworben und habe insofern dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung gestanden. Das SGB III stelle eine solche Vermutung auf.
Das Sozialgericht stellte jedoch klar, dass nicht allein auf die Einschreibung abgestellt werden könne. Faktisch habe die Klägerin in der Zeit bis zur ersten Veranstaltung ihr Studium noch gar nicht begonnen und sei daher frei von jeder studentischen Verpflichtung gewesen (Vor- und Nachbereitung von Vorlesungen, Vorbereitung auf Klausuren, Absolvierung von Praktika etc.). Insofern habe sie dem Arbeitsmarkt für den beantragten Zeitraum wie ein "normaler" Arbeitnehmer zur Verfügung gestanden.
Anderes gelte allerdings für den Zeitraum zwischen zwei Semestern eines laufenden Studiums.
Die zuständige Agentur für Arbeit erkannte schlussendlich die Klageforderung an.


Rechtsanwalt Störmer ist auf Sozialrecht und Strafrecht spezialisiert.

Donnerstag, 30. August 2012

Hartz IV: Rehabilitationssport

Die Kosten für Rehabilitationssport begründen grundsätzlich keinen unabweisbaren Bedarf i. S. d. vom BVerfG mit Urteil vom 09.02.2010 geschaffenen Härtefall-Regelung.
Dies hat nunmehr das LSG Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 12.07.2012 (Az. L 15 AS 184/10) festgestellt.
Die genannte Härtefall-Regelung setzt einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen und besonderen Bedarf voraus, der so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten Leistungen das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet.
Dies ist jedoch bei Rehabilitationssport, der nicht unmittelbar der Therapie einer Krankheit dient, nicht der Fall. Vielmehr soll er dazu beitragen, die körperliche Leistungsfähigkeit zu verbessern, Restfunktionen zu mobilisieren, die Ausdauer und Belastungsfähigkeit zu erhöhen und bei der psychischen Bewältigung der Krankheit und Behinderung sowie den Folgewirkungen zu helfen (BSG, Urteil vom 22.04.2009, Az. B 3 KR 5/08 R).
Im zugrunde liegenden Fall hätte sich aus der Nicht-Teilnahme des Klägers keine unmittelbare Gesundheitsgefährdung ergeben. Vielmehr hätte den gesundheitlichen Beschwerden auch durch eine Krankenbehandlung in Form von Krankengymnastik und/oder durch Inanspruchnahme der Angebote der örtlichen Sportvereine (z. B. Wirbelsäulengymnastik) begegnet werden können. Vor diesem Hintergrund wäre die Teilnahme am Reha-Sport zwar sinnvoll, aber nicht unabweisbar gewesen.


Stephan Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht und zugleich Strafverteidiger.

Freitag, 3. August 2012

Beihilfe-Anspruch auch ohne Krankenversicherung

Wie das Bundesverwaltungsgericht jetzt entschieden hat (Urteil vom 19.07.2012, Az. 5 C 1.12), ist die Regelung des § 10 Abs. 2 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) unwirksam.
Hiernach sollte einen Anspruch auf Beihilfe nur haben, wer seinen Krankenversicherungsschutz und den seiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen nachweisen konnte.
Ein Beihilfeausschluss sei eine so wesentliche Entscheidung, dass sie vom parlamentarischen Gesetzgeber getroffen werden müsse, denn ein solcher Ausschluss berühre die tragenden Strukturprinzipien des derzeit angewandten Mischsytems aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzenden Beihilfen. Zudem seien die Auswirkungen für die Betroffenen besonders einschneidend. 
Diesbezüglich sei hinsichtlich des Leistungsausschlusses, der grundsätzlich möglich sei, jedoch keine Verordnungsermächtigung im Landesbeamtengesetz enthalten.
Die Revision des Landes Berlin hatte daher vor dem BVerwG keinen Erfolg.


Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht.

Donnerstag, 2. August 2012

Assistenz-Pflegebedarf

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in der stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen verabschiedet.
Danach kann sich eine Pflegekraft, die ein schwerbehinderter Mensch angestellt hat, um den Alltag zu bewältigen (Assistenzpflege), gemeinsam mit diesem in eine stationäre Reha oder Vorsorge aufnehmen lassen. Bislang war dies nur bei einer stationären Aufnahme ins Krankenhaus möglich. Auch Pflegegeld und Hilfe zur Pflege durch die Sozialhilfe sollen für die gesamte Dauer der stationären Vorsorge und Reha gezahlt werden.


Stephan Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.