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Mittwoch, 4. Mai 2016

Rentenerhöhung zum 1. Juli 2016

Das Bundeskabinett hat der Rentenwertbestimmungsverordung 2016 zugestimmt.
Damit wird die im März errechnete Anpassung der Renten in den neuen Bundesländern um 5,95 % und in den alten Ländern um 4,25 % formell bestätigt.
Nach Zustimmung des Bundesrates können die höheren Renten erstmals im Juli 2016 ausgezahlt werden.

Die Rentenanpassung basiert auf der Lohnentwicklung. Die für die Rentenanpassung relevante Lohnsteigerung beträgt in den neuen Ländern 5,48 % und in den alten Ländern 3,78 %. Eingang findet hier die vom Statistischen Bundesamt gemeldete Lohnentwicklung nach den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR), wobei "Ein-Euro-Jobs" außer acht bleiben. Ferner wird die beitragspflichtige Entgeltentwicklung der Versicherten berücksichtigt, die für die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist. Schließlich kommt noch ein statistischer Sondereffekt aufgrund der Revision der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) aus dem Jahr 2014 zum Tragen, der die anpassungsrelevante Lohnentwicklung bei der diesjährigen Rentenanpassung um rund einen Prozentpunkt steigert. Hierdurch wird der statistische Effekt, der die letztjährige Rentenanpassung gedämpft hatte, wieder ausgeglichen.

Der Nachhaltigkeitsfaktor wirkt sich in diesem Jahr rechnerisch mit + 0,18 Prozentpunkten steigernd auf die Rentenanpassung aus, die Altersvorsorgeaufwendungen wirken rechnerisch mit 0,26 Prozentpunkten anpassungssteigernd.

Auf dieser Basis ergibt sich eine Anhebung des Rentenwerts (West) von 29,21 € auf 30,45 € und (Ost) von 27,05 € auf 28,66 €.
Damit beträgt der aktuelle Rentenwert in den neuen Ländern nun 94,1 % des Westwerts (bisher 92,6 %).



Rechtsanwalt Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Strafrecht.

Donnerstag, 21. April 2016

Verhinderungspflege bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt

Leistungen der Verhinderungspflege können auch während eines vorübergehenden Aufenthalts in der Schweiz gezahlt werden.

Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 20.04.2016 (Az. B 3 P 4/14 R).

Während Leistungen der Pflegeversicherung für die Zeit eines Auslandsaufenthalts grundsätzlich ruhen, sieht das Gesetz unter anderem für das Pflegegeld eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor. Dies wird bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen weiter gewährt. Zum "Pflegegeld" im Sinne dieser Vorschrift gehöre auch das "Verhinderungspflegegeld", das bei zeitweiliger Verhinderung der Pflegeperson für Kosten bei der Ersatzpflege gezahlt werde, so das BSG.
Nach Ausgestaltung, Zweck und Funktion der Leistungen bei Verhinderung der Pflegeperson treten diese an die Stelle des Pflegegeldes und ersetzen es, auch wenn seit dem 30.10.2012 für längstens vier Wochen die Hälfte des Pflegegeldes während der Verhinderungspflege fortgewährt werde. Werde die Ersatzpflege durch nicht erwerbsmäßig pflegende Angehörige des Pflegebedürftigen erbracht, orientiere sich die Höhe des Verhinderungspflegegeldes am Pflegegeld in Abhängigkeit von der jeweiligen Pflegestufe. Von daher wirke es wie ein Surrogat für das Pflegegeld und sei als solches bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen fortzuzahlen. Dies gelte auch für die als Nebenleistung anzusehende Erstattung notwendiger Fahrt- und Unterkunftskosten, die die Verhinderungspflege im Falle der Ersatzpflege durch Angehörige erst ermöglichen soll. 

Im zugrunde liegenden Fall hatte der 14-jährige pflegebedürftige Kläger mit seiner Familie Urlaub in der Schweiz gemacht. Der mitreisende Großvater übernahm, während die Mutter des Klägers, die ihn ansonsten pflegt, Ski fuhr, stundenweise die Pflege des Klägers. Die beklagte Pflegekasse zahlte zwar das Pflegegeld weiter, lehnte allerdings die beantragte Erstattung der Fahrt- und Unterkunftskosten des Großvaters aufgrund des Auslandsaufenthalts ab.

Das BSG hat aufgrund der obigen Erwägungen entschieden, dass auch die entstandenen Fahrt- und Unterkunftskosten zu erstatten waren.


Ihre Ansprechpartner für alle Fragen des Sozialrecht: 
Rechtsanwälte und Fachanwälte für Sozialrecht Störmer & Hiesserich

Freitag, 15. April 2016

Auskunftsersuchen Jobcenter

Partner von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten sind gegenüber dem Jobcenter nicht verpflichtet, Vordrucke auszufüllen, die sich ausschließlich an solche Personen richten, die selbst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beanspruchen, so das SG Gießen in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung von 23.02.2016 (Az. S 22 AS 1015/14).

Der dortige Kläger bildete mit einer im Leistungsbezug stehenden Frau nach Ansicht des Jobcenters eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft. Das Jobcenter verlangte mehrfach, zuletzt im Bescheidungsweg vom Kläger die Vorlage von Einkommensnachweisen sowie mehrerer auszufüllender Formblätter, um seine Einkommensverhältnisse zu überprüfen. Diese Formblätter richteten sich ausschließlich an Personen, die ihrerseits Leistungen nach dem SGB II begehren, was sich aus den jeweiligen Fragestellungen und den Unterschriftsleistungen ("Unterschrift Antragsteller/Antragstellerin") ergab.

Hierzu hat das Sozialgericht klargestellt, dass der Kläger jedoch selbst nicht Antragsteller und insofern nicht zur Mitwirkung verpflichtet sei. Gegen seinen Willen könne er selbst dann nicht zum Antragsteller gemacht werden, wenn er Inhaber eines Anspruchs wäre. Der Aufforderung an den Kläger, der selbst die Bewilligung von Leistungen nicht anstrebe, fehlte es damit an der Rechtsgrundlage.

Aufgrund dessen hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben, das Urteil ist rechtskräftig.


Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt Borghorst.

Montag, 22. Februar 2016

Kosten für Fahrten zum Kindergarten

Wie jetzt das SG Mainz entschieden hat, muss das Jobcenter die Kosten für die Beförderung eines Kindes zur Kindertagesstätte nicht übernehmen (28.01.2016, Az. S 8 AS 1064/14).

Das Sozialgericht war der Ansicht, dass die Klägerin, eine alleinerziehende Mutter und Bezieherin von Leistungen nach dem SGB II, die Beförderungskosten aus der Regelleistung sowie aus dem entsprechenden Mehrbedarf für Alleinerziehende bestreiten muss.

Die Klägerin hatte für ihr dreijähriges Kind von der Stadt Mainz einen Kita-Platz erhalten, der allerdings nicht in der Nähe ihrer Wohnung lag. Für die werktägliche Beförderung des Kindes zum Kindergarten beantragte sie daher die Kostenübernahme für eine Monatskarte des öffentlichen Personennahverkehrs.
Das Sozialgericht hat jedoch keinen unabweisbaren Bedarf gesehen. Es sei insofern zu beachten, dass der Besuch des Kindergartens anders als der Schulbesuch freiwillig sei. Außerdem werde die Klägerin durch den Kindergarten in ihren Betreuungs- und Erziehungsaufgaben entlastet. Mit der Monatskarte habe die Klägerin schließlich die Möglichkeit, nicht nur Fahrten zum Kindergarten, sondern auch sonstige Fahrten zu bestreiten.

Das Urteil wird hier durchaus kritisch gesehen.
Zwar ist der Besuch des Kindergarten - theoretisch - freiwillig. Das Sozialgericht übersieht allerdings, dass von der Klägerin und Leistungsempfängerin im Rahmen des Grundsatzes des Forderns i. S. d. § 2 SGB II erwartet wird, dass sie alle Möglichkeiten nutzen muss, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten und an allen Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit aktiv mit zu wirken hat.
Welche Möglichkeiten hat aber eine allein erziehende Mutter, einen Arbeitsplatz zu finden, wenn sie zugleich keinen - da ja angeblich freiwillig - Betreuungsplatz für ihr Kind in Anspruch nimmt ? Faktisch erfolgt daher im Bereich der Grundsicherung und des Niedriglohnsektors die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes durch Alleinerziehende gerade nicht freiwillig, sondern gezwungenermaßen, um überhaupt die Möglichkeit zu schaffen, einen Arbeitsplatz zu erhalten und damit im Übrigen auch der Verpflichtung aus § 2 SGB II nachzukommen.
Wenn das Sozialgericht Mainz sodann noch die Ansicht der Behörde bestätigt, die Klägerin könne die Beförderungskosten aus dem im Arbeitslosengeld II hierfür enthaltenen Betrag bestreiten, so kann insofern in beschämender Weise sowohl die Unkenntnis der Gesetzeslage sowohl auf Seiten der Behörde als auch des Gerichts nicht ausgeschlossen werden.
Vorbehaltlich der Kenntnis des konkreten Sachverhalts ist im Regelbedarf der Regelbedarfsstufe I ein Betrag von 22,78 € monatlich für den Bereich "Verkehr" enthalten.
Allerdings kostet eine Monatskarte für Erwachsene jedenfalls im Februar diesen Jahres ausweislich der Tarifinformation des MGV bereits 78,20 €. Es darf unterstellt werden, dass diese in den Jahren zuvor nicht wesentlich günstiger war. Es dürfte also bereits auch dann unmöglich für die Klägerin gewesen sein, die Beförderungskosten aus der Regelleistung zu tragen. Hier den Einsatz des Mehrbedarfs für Alleinerziehende zu fordern, dürfte sicherlich dessen Sinn und Zweck widersprechen.
Insgesamt daher aus hiesiger Sicht ein fragwürdiges Urteil des SG Mainz.


Montag, 15. Februar 2016

Cannabis von der Krankenkasse

Auch wenn in des Sache tatsächlich eigentlich keine Leistungspflicht der Krankenkasse bestehen sollte, so tritt nach der gesetzlichen 5-Wochen-Frist des § 13 Abs. 3a SGB V eine Genehmingungsfiktion ein, wenn die Kasse diese Frist zur Entscheidung über den Antrag des Versicherten nicht eingehalten und ihm die Gründe hierfür nicht rechtzeitig schriftlich mitgeteilt hat.
So das Sozialgericht Dortmund am 22.01.2016 entschieden (Az. S 8 KR 435/14).

Im zugrunde liegenden Fall litt ein Versicherter der Barmer GEK aus Witten nach einem Unfall an schweren chronischen Schmerzzuständen und verfügte über eine betäubungsmittelrechtliche Sondergenehmigung zum Erwerb von Medizinal-Cannabisblüten. Die Barmer GEK holte eine medizinische Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse (MDK) ein und lehnte die Kostenübernahme zweieinhalb Monate nach Antragstellung ab, weil es sich bei Cannabisblüten weder um ein Arzneimittel noch um eine Rezepturvorbereitung handele. Auch stünden für den Versicherten geeignete analgetisch wirksame Medikamente zur Verfügung.

Das Sozialgericht Dortmund hat allerdings die Krankenkasse mit dem obigen Hinweis auf § 13 Abs. 3a SGB V verurteilt, die Kosten für die monatliche Versorgung des Klägers mit 56 g Cannabisblüten entsprechend der Verordnung des behandelnden Arztes zu tragen.  
Durch die gesetzlich fingierte Leistungsgenehmigung sei die Leistungsberechtigung wirksam verfügt und die Krankenkasse mit allen Einwendungen ausgeschlossen. Eine nachträglich inhaltliche Überprüfung laufe dem Zweck der Genehmigungsfikton des Patientenrechtegesetzes aus 2013 entgegen, generalpräventiv die Zügigkeit des Verwaltungsverfahnrens der Krankenkassen zu verbessern.


Ihre Fachkanzlei für Sozialrecht: Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte in Steinfurt.

Mittwoch, 3. Februar 2016

"Mütterrente" verfassungsgemäß

In einer Grundsatzentscheidung hat das LSG NRW das "Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung" vom 23.06.2014 betreffend die bessere Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bestätigt (15.12.2015, Az. L 21 R 374/14).

Nach Auffassung des LSG ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Gesetz für vor 1992 geborene Kinder Kindererziehungszeiten von (lediglich) 24 Monaten vorsieht.
Weder der Auftrag des Grundgesetzes zum Schutz und zur Förderung von Ehe und Familie noch der allgemeine Gleichheitssatz gebiete eine weitergehende Anerkennung. Der Gesetzgeber habe einen Spielraum, wie er einen sozialen Ausgleich für Kindererziehung ausgestaltet. Eine solch komplexe Reform wie die Berücksichtigung von Kindererziehung bei der Altersversorgung dürfe in mehreren Stufen umgesetzt werden. Mit der Anhebung der Kindererziehungszeit von einem auf zwei Jahre für vor 1992 geborene Kinder habe der Gesetzgeber die bis dahin bestehende Ungleichbehandlung vermindert und damit die Forderungen des BVerwG, die Benachteiligung von Familien zu reduzieren, entsprechen.

Die Revision zum BSG wurde nicht zugelassen, da die Rechtslage durch die Rechtsprechung des BVerfG geklärt sei.


Rechtsanwalt Störmer ist als Fachanwalt für Sozialrecht bundesweit für Sie tätig.

Mittwoch, 27. Januar 2016

Sozialversicherungsabkommen mit Russland


Auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat die Bundesregierung mitgeteilt, dass trotz intensiver Bemühungen bislang mit Russland kein Sozialversicherungsabkommen besteht.
Ein solches bilaterales Abkommen über soziale Sicherheit mit den Nachfolgestaaten der UdSSR soll vielen Beschäftigten vor allem aus der DDR, die vor der deutschen Einheit in der UdSSR beschäftigt waren, die Anrechnung von Rentenanwartschaften aus diesen Zeiträumen für ihre Altersrenten ermöglichen.
Ein Abschluss der Verhandlungen wird weiterhin angestrebt.