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Dienstag, 15. Februar 2011

Beiordnung im PKH-Verfahren, hier: ARBEITSLAWINE NACH VERFAHRENSENDE ?!



Es gibt wohl kaum eine Kollegin bzw. einen Kollegen, der in seinem Anwaltsleben nicht schon einmal im PKH-Verfahren beigeordnet worden wäre. Dies dürfte naturgemäß insbesondere für all diejenigen gelten, die Fälle im Sozial-, Arbeits- und Familienrecht bearbeiten.


Bisher wurde auch hier die Auffassung vertreten, dass mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft das anhängige Verfahren im Sinne des § 172 Abs. 1 ZPO endete. Das sich anschließende Prozesskostenhilfe-Überprüfungsverfahren, worin die PKH-Berechtigten persönlich noch über einen Zeitraum von vier Jahren hinsichtlich einer etwaigen Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angeschrieben wurden, wurde als selbständiges Verwaltungsverfahren betrachtet, auf das sich bereits der gesetzliche Umfang der Prozessvollmacht gem. § 81 ZPO nicht erstreckte. 


Nunmehr häufen sich hier die Fälle, in denen wir als (ehemalige) beigeordnete Prozessbevollmächtigte DIREKT vom Gericht angeschrieben werden mit der Bitte mitzuteilen, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Mandanten geändert hätten.
In Fällen, in denen die Mandantenbeziehung auch aus anderen Gründen noch besteht, mag dies unproblematisch, aber zumindest auch mit Mehrarbeit und Mehrkosten verbunden sein. In vielen Fällen besteht jedoch überhaupt kein Kontakt mehr zu den Mandanten, so dass sich Nachforschungen erheblich zeit- und kostenintensiv gestalten dürften.


Ein freundlicher Hinweis brachte uns jetzt auf einen Beschluss des BGH vom 08.12.2010 (Az. XII ZB 151/10), in dem der BGH klargestellt hat, dass beigeordnete Anwälte auch das Prozesskostenhilfe-Überprüfungsverfahren für Alt-Mandanten vollumfänglich zu begleiten haben und insofern z. B. auch Zustellungen vorgenommen werden.
Begründet wird dies mit prozessökonomischen Gründen und damit, dass dies so im Sinne der Privatautonomie sei.


Aus praktischer Sicht ist dies hier nicht nachvollziehbar.
Die Abwicklung funktionierte aus hiesiger Sicht in der Vergangenheit sehr gut, (eher seltene) Rückfragen der Mandanten wurden von uns selbstverständlich beantwortet.


Nunmehr dürfte es unabhängig vom bei der Anwaltschaft entstehenden erheblichen Mehraufwand gerade nicht im Sinne der Gerichte sein, wenn das Verfahren zukünftig über die (ehemaligen) Prozessbevollmächtigten abgewickelt wird. Dies wird nicht nur die Bearbeitungs- und Beantwortungszeiten erheblich verlängern, sondern in Fällen, in denen kein Kontakt mehr zu ehemaligen Mandanten besteht, auch bei den Gerichten einen erheblichen Mehraufwand auslösen, da sich diese letztlich wahrscheinlich doch wieder direkt an den Berechtigten wenden müssen. Oder muss aus dieser Entscheidung des BGH geschlossen werden, dass auch etwaige Adressnachforschungen usw. vom Anwalt auf eigene Rechnung durchzuführen sind ?


Wie wird dies in anderen Gerichtsbezirken gehandhabt und wer hat bereits Erfahrungen in dieser Richtung gemacht ? Über Kommentare und Hinweise würden wir uns sehr freuen !

Dienstag, 8. Februar 2011

Schutz von schwerbehinderten Menschen nach dem SGB IX



Wie das Bundesarbeitsgericht jetzt mit Urteil vom 27.01.2011 (Az. 8 AZR 580/09) klargestellt hat, gilt der Schutzbereich des 9. Sozialgesetzbuches ausschließlich für schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 und für solche, die diesen durch ein förmliches Verfahren gleichgestellt sind. Nicht gleichgestellte Personen können sich seit dem In-Kraft-Treten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zur Abwehr einer Benachteiligung wegen Behinderung nur auf dessen Vorschriften berufen.


Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin, bei der ein GdB von 40 festgestellt, deren Antrag auf Gleichstellung jedoch abgelehnt worden war, sich vergeblich auf eine Stelle als Sekretärin beworben. Ihre Nicht-Einstellung führte sie darauf zurück, dass die Beklagte in rechtswidriger Weise mehrfach die Vorschriften des SGB IX nicht angewandt habe. Dieser Vortrag hatte jedoch in allen Instanzen keinen Erfolg. Wie zuletzt das BAG ausgeführt hat, werden Personen wie die Klägerin seit der Umsetzung der Rahmenrichtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 ins AGG von diesem geschützt, so dass ein analoger Rückgriff auf die Vorschriften des SGB IX nicht mehr in Betracht kommt.


Das erfordert allerdings, dass in Klageverfahren entsprechende Tatsachen vorgetragen werden, die eine Vermutung für eine Benachteiligung im Sinne des AGG auslösen !


Dies hatte die Klägerin jedoch nicht getan, so dass ihre Klage bereits von daher keine Aussicht auf Erfolg hatte.

Dienstag, 1. Februar 2011

Wie gewonnen, so zerronnen ...

Dass Empfänger von Leistungen nach dem SGB II nicht auf der finanziellen Sonnenseite des Lebens stehen, dürfte wohl unstreitig sein.
Von daher war die Freude bei einem Leistungsempfänger besonders groß, als er durch die "Aktion Mensch" davon benachrichtigt wurde, dass sein Los, mit dem er dort seit 2001 spielte, 500 Euro gewonnen hatte. Hierfür hatte er monatlich jeweils 15 Euro eingesetzt, so dass über die Zeit insgesamt 945 Euro Einsatz zusammen gekommen waren.
Die Freude über den Gewinn währte jedoch nicht lange, denn der Gewinn wurde sofort in zwei Teilbeträgen in Höhe von jeweils 250 Euro auf die "Hartz-IV-Leistungen" angerechnet. Sowohl Widerspruch als auch Klage hiergegen blieben ohne Erfolg. Jetzt hat auch das LSG NRW in Essen die Anrechnung bestätigt. Die Argumentation des Gewinners, auf diese Weise habe er tatsächlich einen Verlust erlitten, ließ es in weiten Teilen nicht gelten. Lediglich den letzten Spieleinsatz in Höhe von 15 Euro durfte er für sich behalten. Zwischen den übrigen Einsätzen und dem Gewinn sah das LSG keinen Zusammenhang.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Freitag, 28. Januar 2011

Neue Vorgaben zur sicherheitstechnischen und betriebsärztlichen Betreuung

Seit dem 01.01.2011 gelten für Arbeitgeber mit mehr als zehn Beschäftigten neue Regelungen, was die Einsatzzeiten für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit angeht.


Gestaffelt nach der Betriebsgröße bedeutet das:


In Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten kann sich der Unternehmer entweder selbst in den Belangen des Arbeitsschutzes schulen lassen oder sich für die Regelbetreuung entscheiden.


Hat der Betrieb 11 bis 50 Beschäftigte, können diese können sich zwischen Regelbetreuung und alternativer Betreuung entscheiden, falls die Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft keine geringere Beschäftigtenzahl für die Wahlmöglichkeit bestimmt hat.


Bei mehr als 50 Beschäftigten gelten für die Grundbetreuung innerhalb der Regelbetreuung  feste Einsatzzeiten je Beschäftigtem, die der Unternehmer auf die Fachkraft für Arbeitssicherheit und auf den Betriebsarzt verteilt.



Freitag, 7. Januar 2011

Was vom Urteil übrig blieb ...

Wir erinnern uns: Mit Urteil vom 09.02.2010 hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgegeben, die Höhe der Regelleistungen nach dem SGB II für Kinder und Erwachsene transparent zu machen und nachvollziehbar darzulegen, und zwar bis zum 31.12.2010.
Was folgte, war fast zu erwarten. Keine Leistungsbezieherin und kein Leistungsbezieher, gleich ob erwachsen oder Kind, hat zum 01.01.2011 eine geänderte oder nachvollziehbar gleichbleibende Leistung erhalten. 
Anstatt die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts abzuarbeiten und damit im Sinne aller (sowohl der Empfänger als auch der Leistenden) die Höhe der Leistung nachvollziehbar und damit auch für alle akzeptabler zu machen, folgte ein gewaltiges Rauschen im Medienwald. Politker aller (!) Richtungen gaben fortan ihre Meinung (!) kund, wie hoch die Sätze nunmehr zu sein hätten. Darin fand sich nahezu nichts Juristisches (was in diesem Blog hätte kommentiert werden können) noch etwas Mathematisches, was auch für die Betroffenen nachvollziehbar gewesen wäre. Wie allerdings auch Politiker noch aus dem Mathematik-Unterricht wissen müssten, werden Ergebnisse meinungsunabhängig ermittelt. Die Ermittlung erfolgt ebenso nicht dadurch, dass man darüber verhandelt, ob ein Ergebnis wohl richtig ist oder nicht. Insofern ist die derzeitige Situation nicht nur erstaunlich, sondern wird zum Nachteil aller ohne sichtbares Ende in die Länge gezogen.

Auch ohne konkrete Berechnungen zu kennen, ist allerdings eines auch für Laien offensichtlich nachzuvollziehen: 
Ein "Bildungspaket" in Höhe von 10,00 € monatlich für den entsprechenden Sonderbedarf von Kindern ist maximal lebensfremd. Dies müsste als erstes doch die zuständige Ministerin selbst erkennen, da sie eine nicht unerhebliche Anzahl von Kindern zu versorgen hat.
Welche kostenpflichtige Freizeitbeschäftigung kann man für einen Monatsbetrag von 10,00 € in Anspruch nehmen ? Jede sportliche Betätigung dürfte allein schon daran scheitern, dass bereits die Anschaffung einfachster Bekleidung schwer möglich ist, ganz zu schweigen von den dazu kommenden Vereinsbeiträgen.
Auch eine musikalische Betätigung ist bei einem solchen Betrag faktisch ausgeschlossen.
Von anderen Hobbies soll an dieser Stelle gar nicht geredet werden.

Man darf jedenfalls gespannt sein, wann endlich eine sachgerechte Lösung für alle gefunden wird.

Donnerstag, 16. September 2010

Absenkung von Wohnstandards für Empfänger von SGB-II-Leistungen ?

Ähnliches war zuletzt immer wieder der Presse zu entnehmen, exemplarisch etwa der Focus-Online-Ausgabe vom 23.07.2010. Was steckt tatsächlich dahinter ? Die Bundesregierung hat nun am 23.08.2010 eine kleine Anfrage der Fraktion "Die Linke" vom 04.08.2010 beantwortet. Demnach ist es nicht vorgesehen, etwa die Angemessenheit der Wohnungsgröße eines allein lebenden Leistungsempfängers von ca. 45 qm auf ca. 25 qm abzusenken oder die Wohnungsgröße je nach der Personenzahl einer Bedarfsgemeinschaft starr festzulegen. Vielmehr sollen sich in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Unterkunftskostenweiterhin nach den örtlichen Besonderheiten der Wohnungsmärkte richten. Maßstab sind dabei die Verhältnisse des unteren Standards der jeweiligen Wohnungsmärkte. Ein entsprechender Referenten-Entwurf ist für diesen Herbst geplant, so dass die Regelungen am 01.01.2011 in Kraft treten könnten. Danach ist es voraussichtlich geplant, eine Satzungsermächtigung für die Kommunen einzuführen, durch die die Kommunalvertretungen die jeweiligen regional angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten bekannt machen können. Im SGB II und den ausführenden Landesgesetzen soll lediglich der gesetzliche Rahmen geschaffen werden.

Mittwoch, 15. September 2010

1, 2 oder 3 die nächste - oder warum Blödsinn durch Wiederholungen auch nicht besser wird ....

Bereits am 01.03.2010 hat sich dieses Blog ausführlich mit dem Vorschlag von Ministerin von der Leyen beschäftigt, den Begriff "Hartz IV" abschaffen zu wollen. Schon damals drängte sich auf, dass diese Idee nicht nur praktisch äußerst zweifelhaft, sondern im Übrigen auch juristischer Unsinn ist. Man hätte annehmen können, dass die Ministerin von fachkundiger Seite aus ihrem Umfeld darauf hingewiesen worden wäre. Das scheint jedoch nicht der Fall gewesen zu sein, denn wie heute einem Artikel der Welt-Online zu entnehmen ist, soll nun ein "neuer" Begriff im SGB II verankert werden. Dann stellt sich allerdings unweigerlich die Frage, wo denn der "alte" Begriff im Gesetz zu finden sein soll. "Hartz IV" wird man dort jedenfalls vergeblich suchen. Zudem darf man erhebliche Zweifel haben, ob sich der allgemeine Sprachgebrauch per Gesetz ändern läßt. Allenfalls Herr Hartz dürfte nichts dagegen haben, dass seinem Namen der negative Klang genommen werden soll ...

Bei Interesse an den tatsächlichen Hintergründen zu "Hartz IV" sei nochmals auf den hiesigen Post vom 01.03.2010 (1, 2 oder 3 - oder wie ein Kind zu seinem Namen kam) verwiesen.