Wie das Bundesverfassungsgericht am 08.11.2011 entschieden hat (Az. 1 BvR 2007/11), verletzt die Anrechnung der Einkommensteuer-Erstattung auf ALG II-Ansprüche nicht das Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG und ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Steuerfinanzierte Fürsorgeleistungen wie das ALG II sind demnach letztlich nicht als Eigentum geschützt. Ein grundrechtlicher Eigentumsschutz sei nur dann gegeben, wenn es sich um "vermögenswerte Rechtspositionen" handelt, die nach Art eines "Ausschließlichkeitsrechts" privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und der Existenzsicherung dienen. Diese Voraussetzungen seien bei steuerfinanzierten Fürsorgeleistungen wie der Grundsicherung aber nicht gegeben, so dass diese folglich auch nicht dem grundrechtlichen Schutz aus Art. 14 Abs. 1 GG unterlägen.
Stephan Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.
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Mittwoch, 14. Dezember 2011
Mittwoch, 7. Dezember 2011
Eiszeit ?!
Bei "Eis" denkt man derzeit wohl mehr an die niedrigen Temperaturen und die damit verbundenen Gefahren im Straßenverkehr.
Der Fall, den das SG Berlin zu entscheiden hatte, hatte sich jedoch im Sommer ereignet. Im Mai 2009 befand sich ein freiwillig versicherter Unternehmensberater auf dem Heimweg von einem Geschäftstermin. Auf diesem Weg hatte er sich ein Eis gekauft, an dem er sich noch auf dem Weg verschluckte, was "blitzartig dumpfe Schmerzen" verursacht habe. In der Rettungsstelle des Krankenhauses wurde kurze Zeit später ein Herzinfarkt festgestellt. Die beklagte Verwaltungs-Berufsgenossenschaft habe jedoch zu recht die Anerkennung eines Arbeitsunfalles abgelehnt, entschied jetzt das zuständige Sozialgericht. Eis-Essen sei keine unfallversicherungsrechtlich geschützte Tätigkeit. Es fehle nämlich ersichtlich an einem sachlichen Zusammenhang zwischen der Handlung und der Berufstätigkeit. Vor diesem Hintergrund ist Nahrungsaufnahme grundsätzlich unversichert, wenn sie lediglich dem Genuss dient. Angesichts der Jahreszeit dürfte das im Moment dann wohl auch für Glühwein gelten ...
Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.
Der Fall, den das SG Berlin zu entscheiden hatte, hatte sich jedoch im Sommer ereignet. Im Mai 2009 befand sich ein freiwillig versicherter Unternehmensberater auf dem Heimweg von einem Geschäftstermin. Auf diesem Weg hatte er sich ein Eis gekauft, an dem er sich noch auf dem Weg verschluckte, was "blitzartig dumpfe Schmerzen" verursacht habe. In der Rettungsstelle des Krankenhauses wurde kurze Zeit später ein Herzinfarkt festgestellt. Die beklagte Verwaltungs-Berufsgenossenschaft habe jedoch zu recht die Anerkennung eines Arbeitsunfalles abgelehnt, entschied jetzt das zuständige Sozialgericht. Eis-Essen sei keine unfallversicherungsrechtlich geschützte Tätigkeit. Es fehle nämlich ersichtlich an einem sachlichen Zusammenhang zwischen der Handlung und der Berufstätigkeit. Vor diesem Hintergrund ist Nahrungsaufnahme grundsätzlich unversichert, wenn sie lediglich dem Genuss dient. Angesichts der Jahreszeit dürfte das im Moment dann wohl auch für Glühwein gelten ...
Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.
Mittwoch, 9. November 2011
Pfändungsschutz von Sozialleistungen
Achtung: Zum 01.01.2012 fällt der bisherige 14-tägige Pfändungsschutz von Sozialleistungen weg.
Empfänger von "Hartz 4" oder Kinderzuschlag sollten daher ihre Konten schnellstmöglich in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto umwandeln. Sonst besteht die Gefahr, dass zum Jahresanfang nicht über eingegangene Geldleistungen wie z. B. ALG II verfügt werden kann.
Durch die Umwandlung in Pfändungsschutzkonto wird grundsätzlich ein Freibetrag in Höhe von 1.028,89 € geschützt. Der persönliche Freibetrag kann unter Umständen auch höher ausfallen.
Über das Pfändungsschutzkonto wurde in diesem Blog bereits am 10. August 2010 berichtet. Dort finden Sie weitere Infos.
Stephan Störmer ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.
Empfänger von "Hartz 4" oder Kinderzuschlag sollten daher ihre Konten schnellstmöglich in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto umwandeln. Sonst besteht die Gefahr, dass zum Jahresanfang nicht über eingegangene Geldleistungen wie z. B. ALG II verfügt werden kann.
Durch die Umwandlung in Pfändungsschutzkonto wird grundsätzlich ein Freibetrag in Höhe von 1.028,89 € geschützt. Der persönliche Freibetrag kann unter Umständen auch höher ausfallen.
Über das Pfändungsschutzkonto wurde in diesem Blog bereits am 10. August 2010 berichtet. Dort finden Sie weitere Infos.
Stephan Störmer ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.
Freitag, 4. November 2011
Neuordnung der sozialen Vorsorge für Landwirte
Wegen des grundlegenden Strukturwandels in der Landwirtschaft hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorgelegt, nach dem die Vorsorge für Landwirte grundlegend neu organisiert wird. Regionale Träger und der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden demnach zusammengeführt. Der neue Bundesträger "Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ist dann für alle einbezogenen Berufsgruppen und alle Zweige der Sozialversicherung, also Unfall-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie Alterssicherung, zuständig und kann in Zukunft gleich hohe Beitragssätze für gleich starke Betriebe erheben.
Weitere Informationen gibt es hier:
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG)
Infomaterial zum LSV-NOG
Rechtsanwalt Störmer aus Steinfurt ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht.
Weitere Informationen gibt es hier:
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG)
Infomaterial zum LSV-NOG
Rechtsanwalt Störmer aus Steinfurt ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht.
Donnerstag, 3. November 2011
Bildungspaket
Gestern haben sich Vertreter der Bundes- sowie Landesregierung von Niedersachsen sowie Vertreter von Städten und Gemeinden im Rahmen eines runden Tisches über die derzeitige Inanspruchnahme des Bildungspaketes für Kinder ausgetauscht.
Nach Startschwierigkeiten nehmen inzwischen in etwa 43 Prozent der Kinder, die von Grundsicherung leben und ca. 50 Prozent von Kindern, die in den Kinderzuschlag- und Wohngeldbezug fallen, Leistungen des Bildungspakets in Anspruch. Am stärksten nachgefragt wurden dabei Zuschüsse für ein warmes Mittagessen und für Schulausflüge.
Um die Inanspruchnahme weiter zu erhöhen, haben sich Bund, Länder und Gemeinden darauf verständigt, die Antragstellung zu vereinfachen.
Dies soll geschehen über einen sogenannten Globalantrag, der beim regelmäßigen Routinebesuch der Eltern im Jobcenter gestellt werden kann. Damit soll der allgemeine Anspruch von bedürftigen Kindern auf das Bildungspaket festgehalten werden. Wird später eine konkrete Leistung abgerufen, so kann das Geld erstattet werden. Zudem sollen aufgrund der Anlaufschwierigkeiten auch rückwirkende Erstattungen erfolgen können.
Trotz aller Begeisterung, die die Vertreter der öffentlichen Hand über die Einführung des Bildungspaketes gestern an den Tag legten, darf nicht vergessen werden, dass immer noch über die Hälfte aller Kinder, die Grundsicherungsleistungen beziehen, bislang nicht von den durch das Bildungspaket erfassten Leistungen profitieren. Zudem erschließt sich nicht, welche Erleichterungen konkret mit dem Globalantrag verbunden sein sollen. Verbleibt es doch dabei, dass immer noch jede konkret beanspruchte Leistung im Einzelfall, das heißt, mit einem enormen Mehraufwand für die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter und damit notwendigerweise auch mit einer teils erheblichen Zeitverzögerung für die Bedürftigen geprüft und bewilligt werden muss.
Stephan Störmer ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.
Nach Startschwierigkeiten nehmen inzwischen in etwa 43 Prozent der Kinder, die von Grundsicherung leben und ca. 50 Prozent von Kindern, die in den Kinderzuschlag- und Wohngeldbezug fallen, Leistungen des Bildungspakets in Anspruch. Am stärksten nachgefragt wurden dabei Zuschüsse für ein warmes Mittagessen und für Schulausflüge.
Um die Inanspruchnahme weiter zu erhöhen, haben sich Bund, Länder und Gemeinden darauf verständigt, die Antragstellung zu vereinfachen.
Dies soll geschehen über einen sogenannten Globalantrag, der beim regelmäßigen Routinebesuch der Eltern im Jobcenter gestellt werden kann. Damit soll der allgemeine Anspruch von bedürftigen Kindern auf das Bildungspaket festgehalten werden. Wird später eine konkrete Leistung abgerufen, so kann das Geld erstattet werden. Zudem sollen aufgrund der Anlaufschwierigkeiten auch rückwirkende Erstattungen erfolgen können.
Trotz aller Begeisterung, die die Vertreter der öffentlichen Hand über die Einführung des Bildungspaketes gestern an den Tag legten, darf nicht vergessen werden, dass immer noch über die Hälfte aller Kinder, die Grundsicherungsleistungen beziehen, bislang nicht von den durch das Bildungspaket erfassten Leistungen profitieren. Zudem erschließt sich nicht, welche Erleichterungen konkret mit dem Globalantrag verbunden sein sollen. Verbleibt es doch dabei, dass immer noch jede konkret beanspruchte Leistung im Einzelfall, das heißt, mit einem enormen Mehraufwand für die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter und damit notwendigerweise auch mit einer teils erheblichen Zeitverzögerung für die Bedürftigen geprüft und bewilligt werden muss.
Stephan Störmer ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.
BKK für Heilberufe
Mit Ablauf dieses Jahres wird das Bundesversicherungsamt (BVA) die BKK für Heilberufe wegen fehlender dauerhafter Leistungsfähigkeit schließen.
Der Versicherungsschutz für die bisher dort Versicherten bleibt jedoch lückenlos bestehen. Unabhängig von Gesundheitszustand und Alter können sie in jede in ihrem Bundesland geöffnete gesetzliche Krankenkasse wechseln. Diese muss sie aufnehmen. Des weiteren werden die Forderungen von Krankenhäusern, Apotheken, Ärzten und anderen Leistungsträgern von der BKK für Heilberufe bis zur vollständigen Abwicklung erfüllt.
Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.
Der Versicherungsschutz für die bisher dort Versicherten bleibt jedoch lückenlos bestehen. Unabhängig von Gesundheitszustand und Alter können sie in jede in ihrem Bundesland geöffnete gesetzliche Krankenkasse wechseln. Diese muss sie aufnehmen. Des weiteren werden die Forderungen von Krankenhäusern, Apotheken, Ärzten und anderen Leistungsträgern von der BKK für Heilberufe bis zur vollständigen Abwicklung erfüllt.
Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.
Mittwoch, 26. Oktober 2011
Grundsicherung: Kostenübernahme für Führerschein-Erwerb
Wenn eine Einstellungszusage eines Arbeitgebers vorliegt, die vom Vorhandensein eines Führerscheins abhängt, dessen Erwerb jedoch aufgrund von Mittellosigkeit durch einen Empfänger von Grundsicherungsleistungen nicht (auch nicht teilweise) selbst finanziert werden kann, so ist das Ermessen der Behörde für eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 Abs 1 S. 2 SGB II i. V. m. § 45 III auf Null reduziert.
Das bedeutet, dass eine solche Förderung zum Erwerb des Führerscheins bewilligt werden muss, wenn die Erlangung des neuen Arbeitsplatzes nur durch Übernahme der vollen Kosten erreicht werden kann.
Das hat jetzt das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden (Beschluss des 15. Senats vom 13.10.2011, Az. L 15 AS 317/11 B).
Stephan Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht und Anwalt in Steinfurt.
Das bedeutet, dass eine solche Förderung zum Erwerb des Führerscheins bewilligt werden muss, wenn die Erlangung des neuen Arbeitsplatzes nur durch Übernahme der vollen Kosten erreicht werden kann.
Das hat jetzt das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden (Beschluss des 15. Senats vom 13.10.2011, Az. L 15 AS 317/11 B).
Stephan Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht und Anwalt in Steinfurt.
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