Wie das Sozialgericht Heilbronn jetzt entschieden hat (Urteil vom 09.07.2013, Az. S 11 SO 1712/12), muss ein Sozialhilfeträger weder zusätzliche Beerdigungskosten für ein mehr als 1.000,00 € teureres Wahl- statt Reihengrab noch für einen "Leichenschmaus" übernehmen.
Die Klägerin und Witwe des Verstorbenen verfügte lediglich über eine geringe Rente und bezog zusätzlich Sozialhilfe. Nachdem die Stadt Heilbronn ihr pauschal 4.000,00 € (abzgl. eines von zwei Angehörigen zu tragenden Eigenanteils) bewilligt hatte, machte sie darüber hinaus klageweise ca. 1.200,00 € für ein Wahl- statt Reihengrab, Nutzung der Orgel, Dekobanner, Kerzenständer, Deckengarnitur, einen "Leichenschmaus", und für die Erledigung von Formalitäten seitens des Bestatters geltend. Nur so habe ihr Ehemann würdevoll bestattet werden können.
Das SG Heilbronn hat die Klage jedoch abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Sozialhilfeträger sich an den ortsüblichen Bestattungskosten zu orientieren habe, die bei Beziehern unterer bzw. mittlerer Einkommen entstünden. Hierunter fielen nur die unmittelbar der Bestattung dienenden bzw. hiermit untrennbar verbundenen Kosten. Ein "Leichenschmaus" falle nicht hierunter.
Auch die Aufwendungen für ein Wahlgrab seien nicht übernahmefähig gewesen. Sozialhilferechtlich angemessen sei vielmehr ein ortsübliches, nach der Friedhofssatzung als Standard vorgesehenes Reihengrab gewesen. Die Klägerin habe sich insofern vorher vom Sozialamt beraten lassen können.
Eine Entscheidung über die Benutzung der Orgel, der Kerzenständer und die Finanzierung der Deckengarnitur konnte offen bleiben, da diese bereits durch eine Überzahlung seitens des Sozialhilfeträgers aufgefangen worden seien.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Stephan Störmer ist im Sozialrecht und im Strafrecht tätig.
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Montag, 29. Juli 2013
Donnerstag, 25. Juli 2013
Sozialhilfe: Finanzierung eines PKW für schwerbhinderte Menschen
Nach einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts (Urteil vom 17.04.2013, Az. L 8 SO 84/11) haben auch schwerbehinderte Menschen keinen Anspruch auf die Finanzierung eines PKW, und zwar weder aus dem deutschen Sozialrecht noch aus der UN-Behindertenrechtskonvention. Dies gilt unabhängig von den jeweiligen finanziellen Verhältnissen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die schwer gehbehinderte Klägerin die Übernahme der monatlichen Raten in Höhe von 66,00 € für einen Kredit (3.500,00 €) beantragt, den sie zur Anschaffung eines PKW aufgenommen hatte. Zugleich verfügte sie jedoch über ein Vermögen im mittleren fünfstelligen Bereich.
Antrag, Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Das LSG hat insoweit auf das "Nachrangprinzip" hingewiesen. Demnach werden Leistungen der Sozialhilfe nur gewährt, soweit der Hilfebedürftige seinen Bedarf nicht durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens decken kann (§ 2 Abs. 1 SGB XII). Das gelte sowohl für die KFZ-Hilfe, mit der behinderten Menschen die Anschaffung eines behindertengerechten KFZ erleichtert werden soll, als auch für alle anderen in Frage kommenden Anspruchsgrundlagen des SGB XII.
Auch aus der von Deutschland 2009 ratifizierten UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ergebe sich nichts anderes. Dies verpflichte die Vertragsstaaten zwar über Art. 20 UN-BRK dazu, behindern Menschen Mobilität zu erschwinglichen Kosten zu erleichtern, was den Nachranggrundsatz allerdings nicht verdränge.
Rechtsanwalt Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt und außerdem auf dem Gebiet des Strafrechts tätig.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die schwer gehbehinderte Klägerin die Übernahme der monatlichen Raten in Höhe von 66,00 € für einen Kredit (3.500,00 €) beantragt, den sie zur Anschaffung eines PKW aufgenommen hatte. Zugleich verfügte sie jedoch über ein Vermögen im mittleren fünfstelligen Bereich.
Antrag, Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Das LSG hat insoweit auf das "Nachrangprinzip" hingewiesen. Demnach werden Leistungen der Sozialhilfe nur gewährt, soweit der Hilfebedürftige seinen Bedarf nicht durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens decken kann (§ 2 Abs. 1 SGB XII). Das gelte sowohl für die KFZ-Hilfe, mit der behinderten Menschen die Anschaffung eines behindertengerechten KFZ erleichtert werden soll, als auch für alle anderen in Frage kommenden Anspruchsgrundlagen des SGB XII.
Auch aus der von Deutschland 2009 ratifizierten UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ergebe sich nichts anderes. Dies verpflichte die Vertragsstaaten zwar über Art. 20 UN-BRK dazu, behindern Menschen Mobilität zu erschwinglichen Kosten zu erleichtern, was den Nachranggrundsatz allerdings nicht verdränge.
Rechtsanwalt Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt und außerdem auf dem Gebiet des Strafrechts tätig.
Dienstag, 9. Juli 2013
Hartz IV - Kürzung bei Kündigung
Wie das Sozialgericht Mainz nunmehr klargestellt hat, darf das Jobcenter das ALG II nach Kündigung einer geringfügigen Beschäftigung durch den Arbeitgeber nur dann kündigen, wenn der Leistungsbezieher "absichtlich" und damit pflichtwidrig zu der Kündigung beigetragen hat (Az. S 15 AS 438/13 ER).
Nur wenn es Leistungsbeziehern aufgrund ihres pflichtwidrigen Verhaltens gerade darauf angekommen sei, gekündigt zu werden, liege eine Absicht vor, nach der das Jobcenter zu einer Leistungskürzung in Höhe von 30 % berechtigt gewesen sei.
Im vorliegenden Fall habe die Antragstellerin die Kündigung lediglich billigend in Kauf genommen. Dies stelle aber gerade keine ahndungsfähige Absicht dar.
Das Jobcenter hat auf entsprechenden Hinweis des Sozialgerichts die Kürzung aufgehoben.
Stephan Störmer ist Rechtsanwalt in Steinfurt.
Nur wenn es Leistungsbeziehern aufgrund ihres pflichtwidrigen Verhaltens gerade darauf angekommen sei, gekündigt zu werden, liege eine Absicht vor, nach der das Jobcenter zu einer Leistungskürzung in Höhe von 30 % berechtigt gewesen sei.
Im vorliegenden Fall habe die Antragstellerin die Kündigung lediglich billigend in Kauf genommen. Dies stelle aber gerade keine ahndungsfähige Absicht dar.
Das Jobcenter hat auf entsprechenden Hinweis des Sozialgerichts die Kürzung aufgehoben.
Stephan Störmer ist Rechtsanwalt in Steinfurt.
Freitag, 7. Juni 2013
Hartz IV - Initiative für Kinder
Zum Ende diesen Jahres läuft das Finanzierungsmodell aus, wonach der Bund den Kommunen pro Jahr 400 Mio. € zur Verfügung stellt, mit denen Schulsozialarbeit, sonstige Projekte im Bereich der Grundsicherung und Mittagessen in Horteinrichtungen finanziert werden. Ziel war bzw. ist es, den Zugang von Kindern und Jugendlichen zu Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets zu gewährleisten.
Der Bundesrat setzt sich nun für eine Entfristung dieser Regelung ein, weshalb er einen Gesetzentwurf vorgelegt hat, nach dem ein Teil der Bundesbeteiligung an Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II auch zukünftig für diese Zwecke verwendet werden soll.
Der Autor ist schwerpunktmäßig im Sozialrecht und Strafrecht tätig.
Der Bundesrat setzt sich nun für eine Entfristung dieser Regelung ein, weshalb er einen Gesetzentwurf vorgelegt hat, nach dem ein Teil der Bundesbeteiligung an Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II auch zukünftig für diese Zwecke verwendet werden soll.
Der Autor ist schwerpunktmäßig im Sozialrecht und Strafrecht tätig.
Donnerstag, 6. Juni 2013
Unfallkassen: Neuorganisation
Am 05.06.2013 hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales eine grundlegende Neuorganisation der Unfallkassen auf den Weg gebracht (BUK-Neuorganisationsgesetz - BUK-NOG).
Ziel des Gesetzespakets ist es unter anderem, die Zahl der bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Unfallkassen) auf einen Träger zu reduzieren.
Ferner sollen durch Änderungen in der Sozialgerichtsbarkeit die Sozialgerichte entlastet werden.
Schließlich soll eine Regelung zur elektronischen Übermittlung von Arbeitsbescheinigungen durch die Arbeitgeber an die Bundesagentur für Arbeit zur Entbürokratisierung der Verwaltung beitragen.
Rechtsanwalt Störmer ist in Steinfurt im Strafrecht und Sozialrecht tätig.
Ziel des Gesetzespakets ist es unter anderem, die Zahl der bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Unfallkassen) auf einen Träger zu reduzieren.
Ferner sollen durch Änderungen in der Sozialgerichtsbarkeit die Sozialgerichte entlastet werden.
Schließlich soll eine Regelung zur elektronischen Übermittlung von Arbeitsbescheinigungen durch die Arbeitgeber an die Bundesagentur für Arbeit zur Entbürokratisierung der Verwaltung beitragen.
Rechtsanwalt Störmer ist in Steinfurt im Strafrecht und Sozialrecht tätig.
Pflegeheim: Schadensersatz bei Verbrennung
Lässt Pflegepersonal heißen Tee in Thermoskannen unbeaufsichtigt in einem Raum mit pflegebedürftigen und demenzkranken Heimbewohnern zurück, so liegt grundsätzlich eine Pflichtverletzung vor, aus der sich Schadensersatzansprüche hierdurch Verletzter ergeben können.
Dies hat jetzt das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschieden (Entscheidung vom 31.05.2013, Az. 4 U 85/12).
Die dortige Verletzte saß im Rollstuhl und konnte selbst die Kannen nicht erreichen. Allerdings wurde ihr von einem weiteren Bewohner heißer Tee derart eingeschenkt, dass es zu erheblichen Verbrennungen an den Oberschenkeln kam, die unter anderem Hauttransplantationen erforderlich machten. Die entstandenen Behandlungskosten in Höhe von über 85.000,00 € verlangte die Krankenkasse vom Heimbetreiber zurück.
Zu Recht, wie das OLG Schleswig ausgeführt hat.
Den Heimbetreiber hätten Obhutspflichten im Zusammenhang mit den übernommenen Pflegeaufgaben getroffen. Das Personal hätte die entstandenen Verletzungen bei Anwesenheit im Raum verhindern können und aufgrund seiner Aufsichtspflicht auch müssen. Auch wenn unter dem Aspekt der Selbstständigkeit und Selbstverantwortung der Bewohner keine ständige Beaufsichtigung verlangt werden könne, so hätte das Personal im vorliegenden Fall durch einfache Maßnahmen den Unglücksfall verhindern können, indem es die Kannen bei Verlassen des Raumes einfach mitgenommen hätte.
Der Autor ist als Rechtsanwalt in Steinfurt ansässig.
Dies hat jetzt das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschieden (Entscheidung vom 31.05.2013, Az. 4 U 85/12).
Die dortige Verletzte saß im Rollstuhl und konnte selbst die Kannen nicht erreichen. Allerdings wurde ihr von einem weiteren Bewohner heißer Tee derart eingeschenkt, dass es zu erheblichen Verbrennungen an den Oberschenkeln kam, die unter anderem Hauttransplantationen erforderlich machten. Die entstandenen Behandlungskosten in Höhe von über 85.000,00 € verlangte die Krankenkasse vom Heimbetreiber zurück.
Zu Recht, wie das OLG Schleswig ausgeführt hat.
Den Heimbetreiber hätten Obhutspflichten im Zusammenhang mit den übernommenen Pflegeaufgaben getroffen. Das Personal hätte die entstandenen Verletzungen bei Anwesenheit im Raum verhindern können und aufgrund seiner Aufsichtspflicht auch müssen. Auch wenn unter dem Aspekt der Selbstständigkeit und Selbstverantwortung der Bewohner keine ständige Beaufsichtigung verlangt werden könne, so hätte das Personal im vorliegenden Fall durch einfache Maßnahmen den Unglücksfall verhindern können, indem es die Kannen bei Verlassen des Raumes einfach mitgenommen hätte.
Der Autor ist als Rechtsanwalt in Steinfurt ansässig.
Mittwoch, 5. Juni 2013
Prof. Dr. Peter Udsching in den Ruhestand getreten
Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht Prof. Dr. Peter Udsching ist in den Ruhestand getreten.
Prof. Udsching wurde 1992 zum Richter am BSG ernannt; als in 2007 der jetzige 14. Senat für das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende eingerichtet wurde, übernahm er dessen Vorsitz. Zuvor war er zuständig für Kassenarztrecht, Erziehungsgeld, Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
Auch über seine Richtertätigkeit hinaus war und ist Prof. Udsching vielfältig juristisch engagiert, so unter anderem im Deutschen Sozialrechtsverband, mit einem Lehrauftrag für Sozialrecht an der Universität Osnabrück, im Deutschen Juristentag sowie im Bundesgesundheitsministerium im Beirat zur Reform des Pflegebedürftigkeitsbegriffs.
Ferner wirkt Prof. Udsching an zahlreichen sozialrechtlichen Publikationen mit.
Prof. Udsching wurde 1992 zum Richter am BSG ernannt; als in 2007 der jetzige 14. Senat für das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende eingerichtet wurde, übernahm er dessen Vorsitz. Zuvor war er zuständig für Kassenarztrecht, Erziehungsgeld, Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
Auch über seine Richtertätigkeit hinaus war und ist Prof. Udsching vielfältig juristisch engagiert, so unter anderem im Deutschen Sozialrechtsverband, mit einem Lehrauftrag für Sozialrecht an der Universität Osnabrück, im Deutschen Juristentag sowie im Bundesgesundheitsministerium im Beirat zur Reform des Pflegebedürftigkeitsbegriffs.
Ferner wirkt Prof. Udsching an zahlreichen sozialrechtlichen Publikationen mit.
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