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Mittwoch, 27. Juli 2016

Kosten für Unterkunft im Frauenhaus


Wenn eine Hilfeempfängerin vor häuslicher Gewalt flüchtet und ihre Flucht über unterschiedliche Städte führt, so hat dennoch das Jobcenter der Herkunftskommune die Kosten für die Aufnahme in einem ortsfremden Frauenhaus zu tragen.

Das Bayrische LSG (Az. L 11 AS 355/15) hat klargestellt, dass die Flucht einer von häuslicher Gewalt betroffenen Person nicht ausschließt, dass diese zum gewalttätigen Partner zurückkehrt. Kurze Zwischenaufenthalte, z. B. bei Verwandten könnten in einem solchen Fall keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt der Hilfeempfängerin begründen.
Der Gesetzgeber habe insofern ins Kalkül gezogen, dass Flucht vor häuslicher Gewalt nicht zwangsläufig übergangslos im Frauenhaus ende, sonder auch über mehrere Stationen führen könne, die lediglich einen tatsächlichen Aufenthalt begründeten.


Freitag, 15. Juli 2016

SGB II - Keine Sanktionen bei fehlender Bewerbungskostenübernahme

Eingliederungsvereinbarungen sind insgesamt nichtig, wenn sich das Jobcenter von Leistungsempfängern (unzulässige) Gegenleistungen versprechen läßt, ohne selbst Leistungen in einem ausgewogenen Verhältnis anzubieten, so dass Bundessozialgericht (23.06.2016, Az. B 14 AS 26/15 R, B 14 AS 29/15 R, B 14 AS 30/15 R).

An einem ausgewogenen Verhältnis fehlt es beispielsweise, wenn eine Eingliederungsvereinbarung keine individuellen, konkreten und verbindlichen Unterstützungsleistungen für die Bewerbungsbemühungen des Leistungsempfängers vorsieht. In den entschiedenen Fällen waren insbesondere keine Regelungen zur Übernahme von Bewerbungskosten enthalten.
Diesbezüglich hat das BSG klargestellt, dass gesetzliche Vorschriften, die die Erstattung von Bewerbungskosten ermöglichen, nicht dazu führen, dass die Eingliederungsvereinbarung ein ausgewogenes Verhältnis der wechselseitigen Verpflichtungen von Leistungsempfänger und Jobcenter aufweist.

Damit fehlt es jedoch auch an einer wirksamen Verpflichtung der Leistungsempfänger und somit an einer Grundlage für eine Sanktionierung.


Dienstag, 12. Juli 2016

Übernahme von Energieschulden durch Jobcenter

Energieschulden eines Grundsicherungsempfänger, die missbräuchlich und gezielt herbei geführt wurden, müssen nicht durch ein Darlehn des Jobcenters aufgefangen werden.
Das hat das LSG Niedersachsen-Bremen in einem Eilverfahren entschieden (Entscheidung vom 19.04.2016, Az. L 7 AS 170/16 B ER).

Zwar können nach § 22 Abs. 8 SGB II nicht nur laufende Bedarfe für Unterkunft und Heizung übernommen werden, sondern auch Schulden. Dies ist allerdings dann nicht gerechtfertigt, wenn Energieschulden missbräuchlich und gezielt herbei geführt wurden. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Leistungsempfänger in der Vergangenheit die vom Jobcenter zuvor erhaltenen Energiekosten nur teilweise an den Energieversorger weitergeleitet und sein Verbrauchsverhalten nicht auf die monatlich vom Jobcenter zur Verfügung gestellten Beträge eingestellt hat. Erschwerend kam im zugrunde liegenden Fall hinzu, dass es bereits in der Vergangenheit trotz mehrfacher darlehensweiser Übernahme von Energieschulden wiederholt zu Rückständen gegenüber dem Versorgungsunternehmen gekommen war.


Rechtsanwalt Störmer ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Strafrecht.

Montag, 4. Juli 2016

Hartz-IV-Novelle


Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat am 22.06.2016 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zu Rechtsvereinfachungen im SGB II mit den Stimmen der Unionsfraktion und der SPD-Fraktion in geänderter Fassung angenommen, während der Entwurf von den Oppositionsfraktionen "Die Linke" und "Bündnis 90/Die Grünen" deutlich kritisiert wurde.

Die Neuregelungen betreffen unter anderem Fragen der Einkommensanrechnung, der Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung sowie die Beratung der Leistungsberechtigten.

Der Regelsatz von Kindern, die sich wechselweise in beiden Haushalten der getrennt lebenden Eltern aufhalten, soll allerdings nun doch nicht wie ursprünglich geplant entsprechend der Anwesenheitstage im jeweiligen Haushalt aufgeteilt werden.
Für die weiterhin bei sogenannten "temporären Bedarfsgemeinschaften" bestehenden Probleme forderten insbesondere Grüne und Linke eine Lösung. Die SPD-Fraktion betonte daraufhin, dass die Koalition an einem "Umgangsmehrbedarf" für betroffene Kinder arbeite, hierfür aber noch Zeit brauche. Die Unionsfraktion verwies allerdings auf dadurch bedingte Kostensteigerungen von 60 bis 100 Mio. Euro.

Ferner soll nach dem Gesetzentwurf von einer Sanktionierung abgesehen werden, wenn Betroffene keine Unterlagen vorlegen, die für eine zwangsweise Frühverrentung notwendig sind.

Geändert wurde auch die Förderdauer von Ein-Euro-Jobs. Bislang durften solche Arbeitsgelegenheiten innerhalb von fünf Jahren nicht länger als 24 Monate zugewiesen werden. Künftig soll die Höchstförderdauer auf 36 Monate verlängert werden.

Donnerstag, 30. Juni 2016

In eigener Sache

Am 30.06.2006 wurde die Sozietät "Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte" gegründet.
Wir freuen uns daher, heute unser 10-jähriges Kanzlei-Jubiläum feiern zu können. 
Es waren spannende Jahre nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht, in denen wir eine Vielzahl von interessanten Menschen kennengelernt haben.
Bei allen möchten wir uns für das uns entgegengebrachte Vertrauen bedanken, auch ungewöhnliche Wege mit uns zu gehen.
Wir freuen uns schon auf die nächsten 10 Jahre.

Ihre Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich.

Mittwoch, 15. Juni 2016

Für Ferrari auf Ibiza


Auch Dienstreisen stehen grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt aber nicht, wenn der Geschädigte sich nicht mehr aus beruflichen, sondern aus persönlichen Belangen am Schadensort aufgehalten hat.
Dies geht aus einer Pressemitteilung des Sozialgerichts Heilbronn vom 02.06.2016 zu einem Urteil vom 14.04.2016 (Az. S 6 U 4321/14) hervor.

Im zugrunde liegenden Fall arbeitete der Kläger als Außendienstmitarbeiter eines Unternehmens, das Photovoltaikanlagen vertreibt. Diesem Unternehmen gewährte das Autohaus, bei dem üblicherweise die Geschäftswagen bezogen wurden, eine Kaufoption für einen "LaFerrari". Das Fahrzeug hatte laut Kläger einen stetig steigenden Marktwert von derzeit mehr als einer Million Euro, die Nachfrage übersteige die limitierte Auflage von 499 Stück um das Vielfache. Um diese Kaufoption gewinnbringend zu veräußern, traf sich der Kläger im September 2013 mit einem Zeugen zum Mittagessen auf Ibiza in einem "Beach Club", wo sie bis in die Nacht blieben. Am späten Abend einigte man sich in Grundzügen darauf, dass die Kaufoption für 100.000 € an den Zeugen veräußert werden sollte. Nach Mitternacht verließ der Kläger den Club. Als er sich wieder Zugang verschaffen wollte, geriet er mit dem Türsteher in Streit. Dieser schlug ihm mit der Faust ins Gesicht, so dass der Kläger zu Boden stürzte und sich schwere Kopfverletzungen zuzog. Zunächst lag er im künstlichen Koma. Noch heute leidet er unter den Folgen des Ereignisses.
Die Berufsgenossenschaft lehnte jedoch die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil sich der Kläger zum Zeitpunkt des Faustschlags bei keiner Tätigkeit befunden habe, die im Zusammenhang mit seiner Beschäftigung stehe. Zudem bestehe durch seiner damalige Trunkenheit kein Versicherungsschutz.

Das Sozialgericht Heilbronn hat die Klage abgewiesen.
Ab der spätabendlichen grundsätzlichen Einigung habe sich der Kläger nicht mehr aus beruflichen, sondern aus persönlichen Belangen im Club aufgehalten und sei daher nicht mehr gesetzlich unfallversichert gewesen. Aber selbst wenn dies so gewesen sein sollte, so habe kein Versicherungsschutz bestanden, da er sich nicht im Lokal, sondern davor aufgehalten habe. Unerheblich sei deshalb auch, ob der Versicherungsschutz bereits aufgrund erheblicher Alkoholisierung entfallen sei.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


Ihre Ansprechpartner in allen Belangen des Sozialrechts

Montag, 13. Juni 2016

Nachhilfekosten - Übernahme durch Jobcenter


Wenn sich in einer Einzelfallprüfung unter Einbeziehung der Schule und der Lehrkräfte herausstellt, dass auch mit erheblichem Aufwand eine Versetzung nicht erreicht werden kann, besteht kein Anspruch auf Lernförderung. Vielmehr sei bei gravierenden strukturellen Defiziten, die eine grundsätzliche Überforderung des Schülers beim Besuch einer höheren Schule zeigen, in eine geeignetere Schulform zu wechseln.
Das geht aus einer Pressemitteilung des LSG Baden-Württemberg hervor (Entscheidung vom 23.05.2016, Az. L 12 AS 1643/16 ER-B).

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Mutter einer Schülerin nach einem schlechten Halbjahreszeugnis im Februar 2016 (u. a. in Deutsch, Mathe, Naturwissenschaftlichem Arbeiten jeweils Note 5, Versetzung gefährdet, Schulwechsel empfohlen) beim Jobcenter mehrere Anträge auf Bildung und Teilhabe in Form von Lernförderung (Nachhilfe) gestellt, die abgelehnt wurden.
Das SG Freiburg hatte darauf hin in einem Eilverfahren das Jobcenter verpflichtet, Nachhilfe im Umfang von 6 Stunden pro Woche zu zahlen.
Nach dieser Entscheidung wurde jedoch eine ausführliche Stellungnahme der Schule vorgelegt, die davon ausgeht, dass eine Versetzung auch mit zusätzlicher Lernförderung nicht zu erwarten und ein Wechsel auf eine Werkrealschule angezeigt sei.
Das LSG hat sodann der Beschwerde des Jobcenters stattgegeben, die Entscheidung des Sozialgerichts aufgehoben und die Anträge auf Lernförderung in vollem Umfang abgelehnt.