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Dienstag, 13. August 2024

Umzug dieses Blogs!

Seit 2010 finden Sie aktuelle Themen im Arbeits- und Sozialrecht auf unseren Blogs "Recht und Arbeit" sowie "Recht Sozial".

Den Relaunch unserer Website Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte haben wir zum Anlass genommen, diese Informationen ab sofort dort gebündelt zur Verfügung zu stellen.

Wir freuen uns, wenn Sie uns weiterhin die Treue halten!

Übrigens: Seit 2011 wurden unsere Blog-Beiträge bis heute insgesamt 271.547 mal aufgerufen.

Die meisten Aufrufe kamen dabei aus den USA, gefolgt von Deutschland und Frankreich.

Freitag, 19. Februar 2021

"Viel-Kläger-Gebühr" in sozialgerichtlichen Verfahren

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat sich ganz klar gegen eine sogenannte "Viel-Kläger-Gebühr" in sozialgerichtlichen Verfahren ausgesprochen.

Hintergrund ist der Antrag des Landes Hessen in Bundesrat, dass diejenigen, die innerhalb von zehn Jahren zehn Verfahren und mehr vor dem Sozialgericht angestrengt haben, eine besondere Verfahrensgebühr in ansonsten gerichtskostenfreien Verfahren zahlen sollen.

Der Vorsitzende des Ausschusses Sozialrecht im DAV, Prof. Dr. Hermann Plagemann, weist ausdrücklich darauf hin, dass gerade im Bereich der Grundsicherung und auch im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung, etwa bei Erstattung von wiederkehrenden Behandlungskosten, zehn Verfahren in zehn Jahren keine Seltenheit sind und dies keineswegs Rückschlüsse auf einen etwaigen Rechtsmissbrauch zulassen. Er sieht wie viele Anwältinnen und Anwälte, zu denen auch unsere Kanzlei zählt, die Gefahr, dass Bürgerinnen und Bürger abgeschreckt werden, überhaupt den Klageweg einzuschlagen. Dies ist jedoch gerade im Bereich der existenziellen Grundsicherung nicht mit dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz vereinbar.

Wir werden die Entwicklung weiterhin für Sie im Auge behalten und hier darüber berichten.

Ihre Fachanwälte für Sozialrecht

Kanzlei Störmer & Hiesserich

Freitag, 12. Februar 2021

FFP2-Masken für Hart-IV-Empfänger

Das Sozialgericht Karlsruhe hat nun in einem Eilverfahren entschieden, dass das dort beklagte Jobcenter entweder als Sachleistung wöchentlich 20 FFP2-Masken verschicken oder als Geldleistung monatlich weitere 129,- € zahlen muss (Beschluss vom 11.02.2021, Az. S 12 AS 213/21 ER).

In dem Verfahren wurde ein besonderer Mehrbedarf in entsprechender Zahl bzw. Höhe geltend gemacht.

Das Sozialgericht wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass Arbeitsuchende nach drei Monaten Lockdown wieder in einer dem sozialen Existenzminimum entsprechenden Art und Weise am Gemeinschaftsleben teilnehmen können müssen. Ein Verweis auf Alltags- oder OP-Masken sei nicht zulässig. Diese seien für einen umfassenden Schutz vor SARS-Cov-2-haltigen Aerosolen im üblichen sozialen Umfeld wie etwa im Supermarkt, im ÖPNV oder auch in Wartezimmern nicht gut genug geeignet. Wer bei alltäglichen Verrichtungen lediglich eine OP-Maske trage und so Mitmenschen mit dem lebensgefährlichen Virus anstecke, verstoße gegen das gesetzliche Verbot gefährlicher Körperverletzungen. Die Anerkennung individueller Mehrbedarfe diene daher nicht nur der Befriedigung privater Bedürfnisse, sondern dem Schutz der Allgemeinheit vor Verbreitung des Virus.

Der Kammerbeschluss ist rechtskräftig.

Der Autor Stephan Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht und für Strafrecht.


Donnerstag, 14. Januar 2021

Anerkennung von Covid-19-Erkrankungen als Berufskrankheit

Bei Personen, die im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig sind, ist die Anerkennung von Covid-19 als Berufskrankheit möglich. Das hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) festgestellt.

Nr. 3101 Anl. 1 zur BKV ("Infektionskrankheiten") schließt auch die Erkrankung an Covid-19 ein.

Außerhalb der genannten Bereiche kann Covid-19 als Berufskrankheit nur anerkannt werden, wenn ein mit diesen Tätigkeiten vergleichbar hohes Risiko bestanden hat, das sich in entsprechend hohen Erkrankungszahlen auf eine Branche niedergeschlagen hat. Eine Gefährdung in einzelnen Betrieben reicht nicht aus. Allerdings kommt dann eine Anerkennung als Arbeitsunfall in Betracht.

Für die Frage, ob ein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung vorliegt, ist die Schwere der Erkrankung nicht ausschlaggebend.

Quelle: Newsletter des BMAS vom 7. Januar 2021


Rechtsanwalt Störmer ist für Ihre Fragen auf dem Gebiet des Sozialrechts gern für Sie ansprechbar. Außerdem ist er als Strafverteidiger tätig.

Dienstag, 5. Januar 2021

Oberarmstraffung als Kassenleistung

Eine beidseitige Oberarmstraffung kann im Ausnahmefall von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu übernehmen sein. Voraussetzung ist allerdings, dass eine entstellende Wirkung des Erscheinungsbildes vorliegt, so das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 17.11.2020 (Az. L 16 KR 143/18).

Häufig wird in der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass Normabweichungen vorrangig zu tolerieren sind und Korrekturen im Sinne von Kosmetik eigenverantwortlich durchzuführen sind. Entstellung werden insofern nur selten festgestellt.

In vorliegenden Fall hatte die 58-jährige Klägerin nach einer Schlauchmagen-OP ca. 50 kg an Gewicht verloren. Dennoch verblieb eine Fettverteilungsstörung mit massivem Hautüberschuss im Bereich der Oberarme, so dass trotz unauffälliger, weitgeschnittener und lockerer Alltagskleidung diese im Bereich der Oberarme sehr eng an lag, währen sie sich im Bereich der Unterarme bewegte "wie eine Fahne im Wind". Die Ellenbogen wurden von einem eiförmigen, voluminösen Gewebeüberhang deutlich überdeckt.

Die im Verfahren herangezogenen Gutachter konnten den Zustand der Oberarme nicht als Krankheit im medizinischen Sinne bewerten. Das Landessozialgericht hat sich daraufhin auf die persönliche In-Augenschein-Nahme der Klägerin gestützt und eine massive Asymmetrie ihres Erscheinungsbildes festgestellt. Die körperliche Auffälligkeit sei von einer solchen Ausprägung, dass sie sich schon in Alltagssituationen bei flüchtiger Begegnung bemerkbar mache und regelmäßig zur Fixierung des Interesses auf die Betroffene führe. Daher sei liege im Fall der Klägerin eine Entstellung vor, die zu Lasten der Beklagten Krankenkasse zu behandeln war.


Ihre Ansprechpartner im Bereich des Sozialrechts:

Fachanwälte für Sozialrecht Stephan Störmer und Viola Hiesserich



Samstag, 5. September 2020

Altersvorsorge: digitale Rentenübersicht geplant

Am 26.08.2020 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf beschlossen, nach dem Versicherte zukünftig Informationen zum Stand ihrer gesetzlichen, betrieblichen und privaten Rente digital in einem Internet-Portal abrufen können. 

Geplant ist, das Portal schrittweise bis 2023 aufzubauen. Zur Umsetzung soll bei der DRV Bund eine "Zentrale Stelle für die digitale Rentenversicherung" eingerichtet werden.

Mit dem Gesetzentwurf zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen werden vor allem drei Ziele verfolgt:

• die Einführung einer Digitalen Rentenübersicht,

• die Stärkung der Selbstverwaltung und die Modernisierung der Sozialversicherungswahlen,

• Transparenz in der Rehabilitation


Quelle: Pressemitteilung des BMAS v. 26.08.2020

Das Sozialrecht für Sie im Blick: Rechtsanwalt Stephan Störmer

Donnerstag, 19. Dezember 2019

Alles Gute für 2020!

Allen, die diesen Blog in 2019 gelesen und mit Anregungen unterstützt haben, sei an dieser Stelle gedankt. Frohe Weihnachten und für 2019 alles Gute und die besten Wünsche !

Ihr Rechtsanwalt Stephan Störmer.

Montag, 14. Oktober 2019

Hartz IV: Erhöhung der Regelbedarfssätze zum 01.01.2019

Am 11.09. hat der Bundesrat der vom Bundeskabinett beschlossenen Erhöhung der Regelsätze für ALG II sowie im Alter und bei Erwerbsminderung zum 01.01.2020 zugestimmt.

Folgende Sätze gelten ab dem 01.01.2020 für die einzelnen Regelbedarfsstufen (RBS),
(in Klammern die Erhöhung in €):

RBS 1: 432,00 € (+8,00 €)
RBS 2: 389,00 € (+7,00 €)
RBS 3: 345,00 € (+6,00 €)
RBS 4: 328,00 € (+6,00 €)
RBS 5: 308,00 € (+6,00 €)
RBS 6: 250,00 € (+5,00 €)

Leistungsbezieher werden nach den folgenden Kriterien den Regelbedarfsstufen zugeordnet:

Regelbedarfsstufe 1:
Für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 SBG XII lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt.

Regelbedarfsstufe 2:
Für jede erwachsene Person, wenn sie in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 SGB XII mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt.

Regelbedarfsstufe 3:
Für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b SGB XII bestimmt.

Regelbedarfsstufe 4:
Für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Regelbedarfsstufe 5:
Für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

Regelbedarfsstufe 6:

Für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), Pressemitteilungen vom 18.09.2019 und 11.10.2019.


Bei Fragen rund ums Sozialrecht sind wir gerne für Sie da:
Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich aus Steinfurt

Freitag, 11. Oktober 2019

Lipödem: Liposuktion als befristete Kassenleistung in Stadium III

Wie der Gemeinsame Bundesausschuss bekannt gegeben hat, können Patientinnen, die an einem Lipödem im Stadium III leiden, zukünftig unter bestimmten Bedingungen mit einer Liposuktion ambulant oder stationär zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung behandelt werden.

Der Einschluss der Methode ist zunächst bis zum 31.12.2024 befristet. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die Ergebnisse der vom G-BA in die Wege geleiteten Erprobungsstudie zur Liposuktion bei Lipödem erwartet. Sobald diese Ergebnisse vorliegen, wird der G-BA abschließend zur Methode für alle Stadien der Erkrankung entscheiden.

Der G-BA teilt weiter mit, dass für eine gesicherte Diagnose des Lidödems im Stadium III die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt folgende Symptome feststellen muss:

  • übermäßige Fettgewebsvermehrung mit überhängenden Gewebeanteilen von Haut und Unterhaut und eine Druck- oder Berührungsschmerz im Weichteilgewebe der betroffenen Extremitäten, wobei Hände und Füße nicht betroffen sind,
  • vor einer Operation muss über einen Zeitraum von sechs Monaten eine konservative Therapie (z. B. Lymphdrainage, Kompression, Bewegungstherapie) kontinuierlich durchgeführt worden sein,
  • trotz der konservativen Therapie ist keine Linderung der Beschwerden eingetreten.
Weitere Informationen sowie den zugehörigen Beschlusstext finden Sie auf der Seite des gemeinsamen Bundesausschusses.

Quelle: Pressemitteilung des G-BA vom 19.09.2019


Der Autor Rechtsanwalt Störmer beobachtet als Fachanwalt für Sie die aktuellen Entwicklungen auf dem Gebiet des Sozialrechts.

Donnerstag, 26. September 2019

Reform des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK)

Der MDK soll organisatorisch von den Krankenkassen abgekoppelt werden.

Das ergibt sich aus dem MDK-Reformgesetz der Bundesregierung.

Der bisher als Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen organisierte Dienst soll zukünftig eine eigene Körperschaft bilden und "Medizinischer Dienst" (MD) heißen.

Durch die Neuordnung soll die Unabhängigkeit der Begutachtungen gestärkt werden. 

Außerdem sind zahlreiche Neuregelungen dasVerhältnis zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern betreffend vorgesehen.

Quelle: juris - das Rechtsportal, Meldung vom 25.09.2019


Rechtsanwalt Störmer ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Strafrecht.


Montag, 2. September 2019

Neues Gebährden-Telefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Seit 2007 können sich hörgeschädigte und gehörlose Bürgerinnen und Bürger auch mittels eines speziellen Gebärden-Telefons an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wenden, wenn sie Fragen haben, Informationen zu Themenbereichen des BMAS wünschen oder Meinungen austauschen möchten. 
Der Einsatz eines Gebärdensprachdolmetschers ist nicht erforderlich, da die ebenfalls gehörlosen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Telefons mit etwaig besonderen Sprachgewohnheiten vertraut sind.

Am 15.08.2019 wurde nun ein neues, in Rostock angesiedeltes Gebärden-Telefon in Betrieb genommen.
Die Kommunikation ist künftig auch ohne zusätzliche software direkt über Videotelefonie möglich, z. B. über Rechner, Tablets oder Smartphones.

Der Aufruf erfolgt unter www.gebaerdentelefon.de/bmas

Quelle: Newsletter des BMAS vom 29.08.2019


Für Sie immer aktuell auf dem Gebiet des Sozialrechts: Ihre Fachanwälte für Sozialrecht Stephan Störmer und Viola Hiesserich.

Donnerstag, 22. August 2019

Facharzt: Entziehung der Zulassung

Wenn ein Facharzt seine Praxis nachhaltig ohne Einhaltung jahrelang gültiger Hygiene- und Arbeitsschutz-Standards betreibt, kann ihm die Zulassung der vertragsärztlichen Tätigkeit entzogen werden.

Das hat das Sozialgericht Stuttgart entschieden (29.11.2018, Az. S 5 KA 647/16).

Beim dortigen Kläger hatte das städtische Gesundheitsamt bei einer infektionshygienischen Begehung eine Vermüllung der Praxisräume sowie schwerwiegende Mängel in Bezug auf Hygiene und Arbeitsschutz festgestellt. Die seit Jahren gültigen Standards waren noch nicht einmal bekannt, geschweige denn wurden sie umgesetzt.
Auch eine zweite Praxis-Begehung mit einer Vertreterin des Regierungspräsidiums und einem Amtsarzt bestätigte gravierende Mängel im Hinblick auf die infektionshygienischen Verhältnisse. Es war von einer erheblichen Infektionsgefahr für die Patienten auszugehen, Instrumente waren verschmutzt, bei ursprünglich sterilen Einmalprodukte war das Verfallsdatum teilweise seit mehreren Jahren abgelaufen.

Der Berufungsausschuss hat daraufhin dem Kläger die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung entzogen, wogegen dieser sich mit seiner Klage wandte.

Allerdings lag auch nach Ansicht des Sozialgerichts eine gröbliche Pflichtverletzung vor.
Der Kläger habe eine Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums nicht beachtet und seine Behandlungen fortgesetzt.
Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei nicht gegeben.
Ausschließlich geeignete Ärzte zur vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen, diene der Sicherung der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung, eines gewichtigen Gemeinwohlbelangs.

Quelle: SozG Stuttgart, Pressemitteilung vom 02.08.2019


Der Autor Rechtsanwalt Stephan Störmer ist tätig in der Fachkanzlei für Sozialrecht Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte.

Donnerstag, 8. August 2019

Bundesministerium für Arbeit und Soziales - Tag der offenen Tür

Am 17. und 18. August findet wieder der alljährliche Tag der offenen Tür beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Berlin statt.

Es gibt ein breites Angebot an Informationen rund um soziale Belange sowie ein vielfältiges Unterhaltungsprogramm.

Weitere Informationen hat des BMAS in diesem Flyer zur Verfügung gestellt.


Fragen zum Sozialrecht? Wir helfen Ihnen gern - Ihre Fachanwälte für Sozialrecht Stephan Störmer und Viola Hiesserich!

Mittwoch, 24. Juli 2019

Hartz IV - Übernahme auch unangemessener Unterkunftskosten

Eine volle Übernahme auch objektiv unangemessener Unterkunftskosten durch das Jobcenter kann erfolgen, wenn eine Kostensenkung nicht möglich ist.

Das hat das Sozialgericht Mannheim entschieden (04.06.2019, Az. S 2 SO 184/18).

Die dortigen Kläger (zwei 75-jährige Eheleute) bezogen Altersrenten und erhielten ergänzend Grundsicherung.
Die Klägerin war gehbehindert und bewegte sich in der Wohnung mit Gehstock und Rollator. Sie hatte einen Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen "G" und "B".
Nach einer Kostensenkungsaufforderung übernahm der Beklagte nach einiger Zeit nur noch reduzierte Kosten der Unterkunft, die seiner Meinung nach angemessen waren.
Die Kläger teilten mit, gerne würden sie in eine behindertengerechte Wohnung umziehen. Eine solche sei aber zu dem vom Kläger als angemessen betrachteten Mietpreis nicht verfügbar. Außerdem seien ihre Kinder eigens zugezogen, um sie pflegerisch zu unterstützen. 

Das Sozialgericht hat den Klägern Recht gegeben. 

Zwar sei die Wohnung zu teuer. Aber es sei nachvollziehbar, dass es den betagten Kläger nicht möglich sei, ohne Hilfe eine geeignete Wohnung zu finden.
Der Beklagte habe auch keine Hilfestellung angeboten, zum Beispiel in Form von Übernahme von Maklerkosten.
Im Übrigen sei zweifelhaft, ob es überhaupt eine Wohnung gebe, die dem speziellen Erfordernissen der Kläger entspreche.

Quelle: juris/Aktuelles/Nachrichten mit Verweis auf Pressemitteilung des SozG Mannheim vom 22.07.2019


Ihre Fachanwälte für Sozialrecht: Rechtsanwälte Stephan Störmer & Viola Hiesserich

Auch im Arbeitsrecht und Strafrecht sind wir Ihre Ansprechpartner.

Donnerstag, 18. Juli 2019

SGB II-Leistungen bei Auslandsimmobilie

Bei einer akuten Notlage muss der zuständige Leistungsträger auch dann Leistungen nach dem SGB II gewähren, wenn die Leistungsempfänger über eine Auslandsimmobilie verfügen, wenn diese nicht als "bereites Mittel" zur Verfügung steht, um die Notlage kurzfristig zu beseitigen.

Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einer Eilentscheidung zum Ausdruck gebracht (Beschluss vom 22.05.2019, Az. L 11 AS 2019/19 B ER).

Die Antragstellerin verfügte über ein von zwei weiteren Familienangehörigen bewohntes Einfamilienhaus in Thailand, das an einer kaum frequentierten Anliegerstraße ohne Durchgangsverkehr lag, das aufgrund der desolaten Straßenlage noch nicht einmal von der Müllabfuhr angefahren werden konnte. 

Sie und ihr Ehemann lebten in Deutschland zunächst von Rücklagen, nach deren Verbrauch liefen hier Mietschulden auf.

Das LSG hat das Jobcenter zwar zur vorläufigen Leistungserbringung verpflichtet, zugleich aber darauf hingewiesen, dass Auslandsimmobilien auch dann verkauft werden müssen, wenn sie von anderen Familienangehörigen bewohnt werden. Grundsicherungsleistungen seien nur dann zu erbringen, wenn kein Vermögen mehr vorhanden sei. Im vorliegenden Fall habe die Immobilie lediglich nicht als "bereites Mittel" zur Bedarfsdeckung zur Verfügung gestanden. Das Gericht wies zudem darauf hin, dass die Antragsteller ggf. die im Eilrechtsschutz durchgesetzten Leistungen später wieder erstatten müssen, da ernsthafte Bemühungen, das Haus zu verkaufen, nicht glaubhaft gemacht seien. Zwar sei wohl ein Verkaufsschild aufgestellt worden. Allerdings sei aufgrund der örtlichen Umstände nicht zu erwarten, dass dies zum Erfolg führen werde. Aufgrund solch unzureichender Bemühungen käme ein späterer Erstattungsanspruch des Jobcenters in Betracht.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 17/2019 des LSG Niedersachsen-Bremen vom 16.07.2019


Freitag, 28. Juni 2019

Rentenerhöhung ab 01.07.2019

Zum 01.07.2019 steigen die Renten in Westdeutschland um 3,18 % und in Ostdeutschland um 3,91 %.

Die Standardrente, also die Regelaltersrente, die eine Durchschnittsverdienerin/ein Durchschnittsverdiener bei 45 Jahren Beitragszahlung erhält, erhöht sich damit in den westdeutschen Bundesländern um 45,83 € auf 1.487,18 € und in den ostdeutschen Bundesländern um 54,- € auf 1.435,05 €.

Zugleich wird der aktuelle Rentenwert (Ost) so angepasst, dass mindestens 96,5 % des Rentenwertes (West).

Der allgemeine Rentner für Landwirtinnen und Landwirte im Ruhestand beträgt ab Juli 2019 15,26 € (West) und 14,70 € (Ost).

Die Versorgungsbezüge für Kriegs- und Wehrdienstopfer sowie Opfer von Gewalttaten und Impfgeschädigte beträgt ab dem 01.07.2019 3,18 %.

Quelle: Mitteilung der Bundesregierung vom 30.04.2019

Dienstag, 18. Juni 2019

Elterngeld-Bemessung bei Steuerklassenwechsel

Bei einem mehrfachen Wechsel der Steuerklasse im Bemessungszeitraum des Elterngelds, ist die relativ am längsten geltende Steuerklasse für die Bemessung entscheidend.

Das hat das Bundessozialgericht entschieden (28.03.2019, Az. B 10 EG 8/17 R).

Auch wenn eine absolute Betrachtung im Einzelfall für die Leistungsberechtigten günstiger ist, so ist bei einem mehrmaligen Wechsel der Steuerklasse von der obigen relativen Betrachtung auszugehen.
Damit erfolgt eine Korrektur in den Fällen, in denen der Rückgriff auf Entgeltdaten im letzten Monat des Bemessungszeitraums die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern nur verzerrt darstellt. 

§ 2c Abs. 3 S. 2 BEEG bedeute nicht, dass die abweichende Steuerklasse in mindestens sieben Monaten des Bemessungszeitraums gegolten haben muss, so das BSG.

Quelle: Volltext-Veröffentlichung auf der Internetseite des Bundessozialgerichts


Ihre Fachanwälte für Sozialrecht in Steinfurt - Borghorst:
Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich

Dienstag, 14. Mai 2019

Jobcenter: Kostenübernahme für Schulbücher

Kosten für Schulbücher sind vom Jobcenter im Rahmen der Härtefall-Regelung als Mehrbedarf zu übernehmen, wenn die Schulbücher mangels Lernmittelfreiheit selbst gekauft werden müssen.

Das hat jetzt das Bundessozialgericht bestätigt (Urteile vom 08.05.2019, Az. B 14 AS 6/18 R, B 14 AS 13/18 R).

In den zugrunden liegenden Fällen hatte das Jobcenter zwei Anträge auf Kostenübernahme der in Niedersachen wohnenden Kläger abgelehnt, obwohl dort keine Lernmittelfreiheit bestand und die Bücher insoweit selbst gekauft werden mussten.

Bereits das Landessozialgericht hatte das Beklagte Jobcenter entsprechend verurteilt.

Das Bundessozialgericht hat eine hiergegen gerichtete Revision des Jobcenter abgewiesen und die zweite Entscheidung aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück verwiesen.

Das BSG stellte Folgendes klar:

Zwar seien Kosten für Schulbücher dem Grunde nach vom Regelbedarf erfasst. Allerdings sei die Höhe nicht korrekt berechnet, wenn keine Lernmittelfreiheit besteht, weil bei der Ermittlung des Regelbedarfs eine bundesweite Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zugrunde liege. Das Ergebnis dieser Ermittlung sei daher nicht auf Schüler anwendbar, für die im Gegensatz zu den meisten anderen Bundesländern keine Lernmittelfreiheit in der Oberstufe gelte.
Deshalb seien die Kosten für Schulbücher in diesem Fall im Rahmen der Härtefall-Regelung als Mehrbedarf i. S. d. § 21 Abs. 6 SGB II zu übernehmen. Grundlage sei das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG, was auch in der Rechtsprechung des BVerfG zum Ausdruck gekommen.
Die Kultushoheit der Länder stehe dem nicht entgegen. Etwaige Finanzierungskonflikte zwischen Bund und Ländern dürften nicht auf dem Rücken der Schüler ausgetragen werden.
Eine Darlehnsgewährung nach § 24 Abs. 1 SGB II scheide aus, da dieses einen vom Regelbedarf zutreffend erfassten Bedarf voraussetze, was aber bei fehlender Lernmittelfreiheit gerade nicht der Fall sei.


Der Autor ist als Fachanwalt für Sozialrecht und Strafrecht zugleich als Rechtsanwalt in Steinfurt niedergelassen.

Mittwoch, 8. Mai 2019

Arbeitsunfall durch Lautsprecherdurchsage?

Das Sozialgericht Dortmund hat ausgeschlossen, dass ein Versicherter durch eine Lautsprecherdurchsage einen nachhaltigen Hörschaden erleidet, wenn sich sein Kopf ca. zwei bis zweieinhalb Meter unter dem Lautsprecher befindet (Urteil vom 29.03.2019, Az. S 1 U 1169/16).

Der Kläger bzw. Antragsteller hatte geltend gemacht, als Möbelverkäufer während seiner versicherten Tätigkeit mehrfach mittels einer Lautsprecher-Anlage ausgerufen worden zu sein und hierdurch einen Tinnitus erlitten zu haben. Die beklagte Berufsgenossenschaft war jedoch von einem stressbedingten Hörschaden ausgegangen.

Zwar war beim Kläger ein Schafen des Hörapparates diagnostiziert.
Allerdings hat das Gericht keinen Zusammenhang zu den Lautsprecherdurchsagen gesehen. Die Lautsprecher-Anlage sei am Tag des Ereignisses nicht mit einem Mangel behaftet gewesen. Außerdem hätten keine Anhaltspunkte für eine fehlende technische Überprüfung von Inbetriebnahme bestanden.
Ein Kausalzusammenhang sei daher bei lebensnaher Würdigung auszuschließen, so das SG Dortmund.


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Wir stehen Ihnen gern zur Verfügung!

Rechtsanwälte und Fachanwälte für Sozialrecht - Kanzlei Störmer & Hiesserich

Dienstag, 30. April 2019

Amtsermittlungspflicht der Sozialleistungsträger

Sozialleistungträger können grds. von Antragstellern nicht verlangen, dass diese erforderliche ärztliche Auskünfte auf eigene Kosten selbst beschaffen, sondern sind in aller Regel zu Ermittlungen von Amts wegen verpflichtet.

Das hat das Sozialgericht Dresden jetzt klargestellt (Gerichtsbescheid vom 15.04.201, Az S 22 R 261/19).

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger einen Reha-Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland gestellt. Die DRV lehnte den Antrag ohne nähere Begründung ab und forderte sodann im Widerspruchsverfahren den Kläger auf, Unterlagen der behandelnden Ärzte beizubringen. Zugleich teilte sie mit, eine Kostenerstattung hierfür könne nicht erfolgen.
Als der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkam, wies die DRV den Antrag auf Reha-Leistungen ohne weitere Ermittlungen zurück.

Diese Praxis hat das SG Dresden als rechtswidrig eingeordnet.

Die Rentenkasse habe lediglich vom Antragsteller und Kläger die Benennung seiner Ärzte verlangen und ihm um Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht bitten können. Die erforderlichen Auskünfte habe sie selbst auf ihre Kosten einholen müssen, da auch sie als Versicherungsträger die Möglichkeit gehabt habe, die Übersendung der Befundberichte durch die Ärzte nötigenfalls zu erzwingen.


Rechtsanwalt Störmer ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Strafrecht.